Diese Verordnung hat folgende Ziele:
- die Ausführungsbestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall durch die kantonalen und kommunalen Behörden zu präzisieren;
- die jeweiligen Kompetenzen der kantonalen und kommunalen Behörden in diesem Bereich festzulegen;
- das Verfahren für die von den kantonalen und kommunalen Behörden durchgeführten Kontrollen zu regeln.
Die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.