Das vorliegende Gesetz ist auf alle Läden anwendbar. Als Laden im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes Lokal oder jede Einrichtung, die der Öffentlichkeit zugänglich und in ständiger oder vorübergehender Weise für den Verkauf, die Vermietung und die Bestellungsaufnahme von Waren jeder Art nutzbar sind.
Alle zeitweiligen oder wandernden Tätigkeiten (Reisendengewerbe), einschliesslich Märkte, Messen, Vorführungen und Ausstellungen sind, sofern es das vorliegende Gesetz nicht anders bestimmt, den generellen Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten unterstellt.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 17. Februar 1995 (GGG).