Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe der im Anhang 1 und Anhang 2 aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Die im Anhang 1 mit zwei Sterne (**) bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsgeräte werden nur leihweise abgegeben. *
Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln:
- die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 aufgeführt sind; und
- an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte nach Artikel A1-2 des Anhanges 1 werden nur für die Hauspflege leihweise abgegeben.
Die Anschaffungs-, Montage- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist. Die Montagekosten dürfen die ortsüblichen Ansätze nicht übersteigen. *
Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.
Die auf den Listen im Anhang 1 und Anhang 2 bei der jeweiligen Hilfsmittel-Position aufgeführten Bedingungen für eine Kostenrückvergütung sind massgebend. *