Lexipedia

832.100

Verordnung zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren im Krankenversicherungswesen

vom 13.03.1996 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG);

eingesehen den Artikel 17 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung vom 22. Juni 1995;

auf Antrag des Gesundheitsdepartements,

verordnet:

1 Streitigkeiten aus der Krankenversicherung

Art. 1 1. Gerichte a) Obligatorische Versicherung

Das kantonale Versicherungsgericht urteilt über Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit einem Versicherten oder einem Dritten.

Zusammensetzung und Organisation des kantonalen Versicherungsgerichtes sind im Gesetz über die Gerichtsbehörden und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Das Verfahren vor dem Gericht richtet sich nach Artikel 87 KVG sowie der Verordnung betreffend das Beschwerdeverfahren gegen die Ausgleichs- und Krankenkassen vom 3. März 1966.

Art. 2 b) Zusatzversicherungen

Das Kantonsgericht urteilt als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 KVG. *

Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar. *

Art. 3 2. Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein vom Staatsrat ernanntes Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, beides Kantonsrichter, sowie aus einer gleichen Anzahl Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer. Das Gericht sitzt in Dreierbesetzung mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer.

Zuständigkeit und Verfahren vor dem Schiedsgericht werden durch den Artikel 89 KVG und die Artikel 4 bis 26 des Reglements betreffend Zusammensetzung und Organisation des Schiedsgerichts vom 18. April 1967 festgelegt.

2 Verschiedene Bestimmungen

Art. 4 Ausstandserklärungen

Das Gesundheitsdepartement ist zuständig, die Ausstandserklärungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 KVG zu registrieren und die Publikation im Amtsblatt anzuordnen.

Art. 5 Strafverfolgung

Der ordentliche Strafrichter ist zuständig für die Ahndung der in Artikel 92 KVG aufgeführten Vergehen. Er entscheidet gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für die Ahndung der in Artikel 93 KVG aufgeführten Übertretungen. Es entscheidet gemäss dem Verfahren über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 6 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um sofort in Kraft zu treten.

Egress

CSW RO/AGS 1996 f 211 | d 217

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.03.1996 29.03.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 211 | d 217
11.02.2009 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.03.1996 29.03.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 211 | d 217
Art. 2 Abs. 1 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 26/2010
Art. 2 Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 26/2010