Das kantonale Versicherungsgericht urteilt über Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit einem Versicherten oder einem Dritten.
Zusammensetzung und Organisation des kantonalen Versicherungsgerichtes sind im Gesetz über die Gerichtsbehörden und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Das Verfahren vor dem Gericht richtet sich nach Artikel 87 KVG sowie der Verordnung betreffend das Beschwerdeverfahren gegen die Ausgleichs- und Krankenkassen vom 3. März 1966.