Der Finanzierungssatz jeder Kasse entspricht dem Betrag der während des Jahres aufgrund des Gesetzes ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise der AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Selbständigen. *
Der Beitrag für den Familienfonds ist nicht Bestandteil des Ausgleichs.
Der durchschnittliche Finanzierungssatz entspricht dem Gesamtbetrag der gesetzlich durch alle Kassen ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch den Gesamtbetrag der AHV-Löhne, beziehungsweise durch den Gesamtbetrag der AHV-Erwerbseinkommen, plus maximal 0.01 Prozent für Verwaltungskosten. *
Wenn ihr Finanzierungssatz höher ist als der durchschnittliche Satz, hat die Kasse Anspruch auf Subventionen; andernfalls muss sie einen Beitrag in den Ausgleichsfonds einzahlen.
Der Ausgleichsbetrag einer Kasse entspricht 80 Prozent der Differenz zwischen ihrem Finanzierungssatz und dem durchschnittlichen Finanzierungssatz aller Kassen, multipliziert mit dem eigenen Gesamtbetrag der AHV-Löhne.