Kantonale Berufspraktika sind Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme in Form einer Erwerbstätigkeit in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen.
Von den kantonalen Berufspraktika ausgeschlossen sind Praktika, welche Bestandteil der Grundausbildung des Begünstigten sind oder diese ergänzen sollen.
Der Arbeitgeber muss befähigt sein, Lehrlinge auszubilden oder, falls dies nicht der Fall ist, die erforderliche Seriosität gewähren und die Infrastruktur sowie das Personal besitzen, die eine erfolgreiche Massnahme garantieren.
Kantonale Berufspraktika können jederzeit zugunsten eines Stellenantritts unterbrochen werden.
Sie dürfen in keinem Fall die Existenz von Arbeitsplätzen im Unternehmen gefährden.
Am Ende des Praktikums stellt das Unternehmen dem Praktikanten ein Zeugnis aus, welches die ausgeübten Tätigkeiten und die Kenntnisse sowie die spezifischen Fähigkeiten, die er erworben hat, erwähnt.
Ein Berufspraktikum kann mit einer Bundesmassnahme für Personen im Genuss einer Rahmenfrist "arbeitsmarktliche Massnahmen" (AMM) AVIG kombiniert werden.