Der vorliegende Beschluss regelt die Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012 vorgesehen sind.
837.109
Beschluss über die Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds und des Arbeitgebers an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen sind
Präambel
eingesehen die Artikel 31 und 32 des Gesetzes über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012 (BMAG);
eingesehen die Artikel 33 und folgende des Reglements über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. November 2013 (BMAR);
eingesehen den Bericht der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit vom 10. Oktober 2013 (DIHA);
auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung,
Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds
Der kantonale Beschäftigungsfonds vergütet dem Arbeitgeber anhand von Belegen, die letzterer ihm monatlich zustellt, 50 Prozent des Bruttolohns bis zu maximal 1'500 Franken.
Art. 3 Mindestbeteiligung des Arbeitgebers
Die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers beträgt für eine Vollzeitbeschäftigung 500 Franken pro Monat.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Der vorliegende Beschluss wird der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt und tritt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 13.11.2013 | 14.02.2014 | Erlass | Erstfassung | BO/Abl. 4/2013, 7/2014 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.11.2013 | 14.02.2014 | Erstfassung | BO/Abl. 4/2013, 7/2014 |