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841.100

Ausführungsreglement zum Gesetz über das Wohnungswesen

vom 07.02.1990 (Stand 01.01.2006)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970;

eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 4. Oktober 1974;

eingesehen den Artikel 18 des kantonalen Gesetzes über das Wohnungswesen vom 30. Juni 1988;

auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement im Sinne des kantonalen Gesetzes über das Wohnungswesen ist das Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend: Departement).

Art. 2 Verantwortliche Dienststelle

Die Dienststelle für Tourismus- und Wirtschaftsförderung, durch sein Amt für Wohnungswesen, wird als ausführende Dienststelle bezeichnet.

Art. 3 Information

Das Departement ist verantwortlich für die Information der Regionalverbände, der Gemeinden, der Wirtschaftskreise und der Interessierten.

Art. 4 Technische Studien und Statistiken

Das Departement verfolgt die Entwicklung des Wohnungswesen im Kanton und führt die notwendigen technischen und statistischen Untersuchungen durch.

Art. 5 Zusammenhang zwischen den Hilfen des Bundes und des Kantons

Grundsätzlich sind in erster Linie die Hilfen des Bundes zu beanspruchen. Diejenigen des Kantons werden beansprucht, um die Bundeshilfe zu ersetzen oder zu ergänzen.

Art. 6 Kauf und Bereitstellung von Bauland

Die Förderungsmassnahmen für den Kauf, die Ausscheidung und die Bereitstellung von Grundstücken zum Bau von Wohnungen sind in der kantonalen Verordnung zur Investitionshilfe zugunsten von Infrastrukturvorhaben geregelt.

2 Förderung des Erwerbs von Eigentumswohnungen und der Erneuerung bestehender Wohnungen

Art. 7 Gegenstand der Hilfe

Die Förderungsmassnahmen erstrecken sich auf den Kauf, die Erneuerung oder den Bau von Wohnungen und Einfamilienhäusern.

Art. 8 Arten der Hilfe

Es sind folgende Arten von Hilfe vorgesehen:

  1. Bürgschaften;
  2. Rückzahlbare Vorschüsse;
  3. A-fonds-perdu-Zahlungen;
  4. Befreiung von den Stempelabgaben.

Art. 9 Bürgschaften

Um die Finanzierung zu vereinfachen, kann der Kanton Hypotheken bis zu 30 Prozent der Anlagekosten verbürgen. Zum Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses sind Eigenmittel in der Höhe von 10 Prozent notwendig.

Art. 10 Rückzahlbare Vorschüsse

Beim Fehlen von Bundeshilfen kann der Kanton rückzahlbare Vorschüsse anbieten. Diese sind zu verzinsen und müssen grundpfandlich gesichert sein. Die Belastungsgrenze beträgt für die ersten zwei Jahre 5.6 Prozent und wird anschliessend jedes zweite Jahr um 7 Prozent erhöht und zwar während zehn Jahren. *

Der Unterschied zwischen der kostendeckenden Belastung und den wirklichen Kosten stellen die Vorschüsse des Kantons dar.

Grundsätzlich sind die Vorschüsse mit Zins und Zinseszins in den 25 Jahren nach der Zusicherung der Kantonshilfen zurückzubezahlen. *

Art. 11 A-fonds-perdu-Zahlungen

Beim Fehlen von a-fonds-perdu-Zahlungen des Bundes, kann der Kanton während zehn Jahren Subventionen in der Höhe von 0.6 Prozent der Gestehungskosten gewähren.

Falls nach zehn Jahren der Anteil der Mietkosten 33 Prozent des Nettoeinkommens weiterhin übersteigt, kann die Hilfe für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden.

Diese Subvention steigt auf 1.2 Prozent während 25 Jahren für betagte oder behinderte Personen oder deren Pflegepersonal.

Zur Ergänzung der erhöhten Bundeshilfe, kann der Kanton eine jährliche Subvention von 0.3 Prozent für die Dauer von zehn Jahren gewähren. Diese Hilfe beträgt für Familien mit drei und mehr Kindern oder Personen, für die sie aufzukommen haben, 0.6 Prozent. *

Art. 13 Einmalige Subvention

Der Gesuchsteller kann die Umwandlung in eine einmalige Subvention beantragen. Diese beträgt höchstens 5 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 14 Befreiung von der Stempelabgabe

Die Hypothekarakten zugunsten des Kantons oder des Bundes werden von der Stempelabgabe befreit.

… *

Art. 15 Einkommen- und Vermögensgrenzen

Der Staatsrat setzt in einem Beschluss die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Berechtigung von a-fonds-perdu-Beiträgen fest.

Für die Gewährung von Bürgschaften oder Ausrichtung von rückzahlbaren Vorschüssen werden keine Einkommensgrenzen festgelegt. Allerdings darf das Vermögen, nach Abzug der nachgewiesenen Schulden, 50 Prozent der Investitionskosten nicht übersteigen.

3 Förderung des zinsgünstigen Mietwohnungsbaus

Art. 16 Formen der Hilfen

Die Hilfen für die Förderung des zinsgünstigen Wohnungsbaus entsprechen denjenigen, die im Artikel 7 und folgende über die Förderung des Erwerbs von Eigentumswohnungen und der Erneuerung bestehender Wohnungen vorgesehen sind, ausgenommen Artikel 11 Absatz 4. *

Die Gesuchsteller für Kantonshilfen können die Bürgschaft und Grundverbilligung selber übernehmen. In diesem Falle können zu Gunsten der Mieter Begehren zu a-fonds-perdu-Zahlungen gestellt werden.

Art. 17 A-fonds-perdu-Hilfen

In Ergänzung der erhöhten Bundeshilfe kann der Kanton eine jährliche Subvention von 0.3 Prozent der Gestehungskosten für die Dauer von 19 Jahren gewähren. Diese Hilfe beträgt 0.6 Prozent für Familien mit drei und mehr Kindern oder Personen, für die sie aufzukommen haben. *

Die kantonale Subvention beträgt 0.6 Prozent für die Dauer von 19 Jahre für Dossiers, die zwischen dem 1. Dezember 1990 und dem 31. Juli 1994 behandelt wurden. *

Die a-fonds-perdu-Hilfen werden aufgrund des Einkommens und des Vermögens der Bewohner der Wohnung ausgerichtet. *

4 Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Art. 18 Abgrenzung des Berggebietes

Die Kantonshilfe ist für die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet bestimmt. Die Berggebiete entsprechen den Bestimmungen von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten.

Art. 19 Höhe der Kantonshilfen

Grundsätzlich übersteigt die Kantonshilfe 50 Prozent der Bundesleistungen nicht.

Art. 20 Einkommens- und Vermögensgrenzen

Der Staatsrat setzt in einem Beschluss die Einkommens- und Vermögensgrenzen derjenigen Personen fest, die in den Genuss der Hilfen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten kommen.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Arbeitsbeginn

Die Bau- oder Renovationsarbeiten dürfen nicht vor der Subventionszusicherung begonnen werden. Ausnahmsweise kann die Dienststelle den vorzeitigen Baubeginn gewähren.

Art. 22 Eintrag im Grundbuch

Vor der Subventionszusicherung darf der Kaufakt nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

Allerdings kann das Departement ausnahmsweise die vorzeitige Eintragung bewilligen.

Art. 23 Technische Weisungen

Die vom Bundesamt für Wohnungswesen erlassenen technischen Weisungen gelten auch für die Kantonshilfen.

In den Berggebieten kann den Besonderheiten der Raumplanung, der kommunalen Baureglemente, des Ortsbildschutzes und des Wohnungsmarktes Rechnung getragen werden.

Art. 24 Einschränkungen und Kosten

Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über das Wohnungswesen betreffend die Kosten, die Einschränkungen, die Rückzahlungen und andere Garantien sind sinngemäss auch für die vom Kanton gewährten Hilfen anwendbar.

Das Departement ist mit der Anwendung dieser Bestimmungen beauftragt.

Das Departement ist zuständig die Entscheidungen, betreffend die Rückzahlungen im Sinne des Artikels 14 des Gesetzes, zu treffen.

Das Departement ist befugt eine Gebühr zu erheben, deren Betrag in einem Staatsratsbeschluss festgesetzt wird. *

Art. 25 Härtefälle

Die Veränderungen der persönlichen oder familiären Verhältnisse, welche finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen, können in folgenden Fällen als Härtefälle betrachtet werden:

  1. Krankheit;
  2. Invalidität;
  3. Tod des Ehegatten;
  4. Scheidung.

Für die Behandlung der Härtefälle ist das Departement zuständig.

Art. 26 Inkraftsetzung

Das vorliegende Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.

Egress

CSW RO/AGS 1990 f 185 | d 195

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.02.1990 01.03.1990 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 185 | d 195
12.12.1990 01.12.1990 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 1990 f 269 | d 266
12.12.1990 01.12.1990 Art. 10 Abs. 3 geändert RO/AGS 1990 f 269 | d 266
12.12.1990 01.12.1990 Art. 11 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1990 f 269 | d 266
23.02.1994 01.11.1993 Art. 12 aufgehoben RO/AGS 1994 f 149 | d 161
23.02.1994 01.11.1993 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 1994 f 149 | d 161
23.02.1994 01.11.1993 Art. 24 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 1994 f 149 | d 161
30.11.1994 01.08.1994 Art. 11 Abs. 4 geändert RO/AGS 1994 f 169 | d 183
21.12.2005 01.01.2006 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 2/2006
21.12.2005 01.01.2006 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 2/2006
21.12.2005 01.01.2006 Art. 17 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 2/2006
21.12.2005 01.01.2006 Art. 17 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 2/2006

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 07.02.1990 01.03.1990 Erstfassung RO/AGS 1990 f 185 | d 195
Art. 10 Abs. 1 12.12.1990 01.12.1990 geändert RO/AGS 1990 f 269 | d 266
Art. 10 Abs. 3 12.12.1990 01.12.1990 geändert RO/AGS 1990 f 269 | d 266
Art. 11 Abs. 4 12.12.1990 01.12.1990 eingefügt RO/AGS 1990 f 269 | d 266
Art. 11 Abs. 4 30.11.1994 01.08.1994 geändert RO/AGS 1994 f 169 | d 183
Art. 12 23.02.1994 01.11.1993 aufgehoben RO/AGS 1994 f 149 | d 161
Art. 14 Abs. 2 23.02.1994 01.11.1993 aufgehoben RO/AGS 1994 f 149 | d 161
Art. 16 Abs. 1 21.12.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 2/2006
Art. 17 Abs. 1 21.12.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 2/2006
Art. 17 Abs. 2 21.12.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 2/2006
Art. 17 Abs. 3 21.12.2005 01.01.2006 eingefügt BO/Abl. 2/2006
Art. 24 Abs. 4 23.02.1994 01.11.1993 eingefügt RO/AGS 1994 f 149 | d 161