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841.102

Beschluss welcher die Einkommens- und Vermögensgrenzen in Sachen Wohnungsbeiträge festsetzt

vom 19.02.1992 (Stand 01.01.2006)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Bestimmungen der Bundesverordnung zu den Einkommens- und Vermögenslimiten für die Zusatzverbilligungen bezüglich des Wohnungsbaus vom 9. Januar 1992;

eingesehen die Bestimmungen der Bundesverordnung betreffend die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 17. April 1991;

auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen um in den Genuss von a-fonds-perdu-Beiträgen für die Förderung des Wohneigentums, für die Erneuerung von Wohnungen sowie für den Bau von Mietwohnungen zu kommen, sind die folgenden:

  1. Einkommen: 45'000 Franken zuzüglich 2'300 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten. Für die zusätzliche Subvention im Sinne von Artikel 12 des Ausführungsreglementes zum Gesetz über das Wohnungwesen beträgt die Einkommensgrenze 30'000 Franken zuzüglich 2'100 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten.
  2. Vermögen: 130'000 Franken zuzüglich 15'000 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten.

Das massgebende Einkommen entspricht dem für die Berechnung der direkten Bundessteuer zu Grunde liegenden Einkommen.

Art. 2

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen um in den Genuss der Hilfen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Bergregionen zu kommen, sind die folgenden:

  1. Einkommen: 42'700 Franken zuzüglich 2'200 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten;
  2. Vermögen: 127'300 Franken zuzüglich 15'000 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten.

Das massgebende Einkommen entspricht dem für die Berechnung der direkten Bundessteuer zu Grunde liegenden Einkommen.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1992 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 1. Mai 1991.

Egress

CSW RO/AGS 1992 f 293 | d 305

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.02.1992 01.02.1992 Erlass Erstfassung RO/AGS 1992 f 293 | d 305
21.12.2005 01.01.2006 Art. 2 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 2/2006
21.12.2005 01.01.2006 Art. 2 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 2/2006

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.02.1992 01.02.1992 Erstfassung RO/AGS 1992 f 293 | d 305
Art. 2 Abs. 1, a) 21.12.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 2/2006
Art. 2 Abs. 1, b) 21.12.2005 01.01.2006 geändert BO/Abl. 2/2006