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900.2

Gesetz über die Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft des Innovationsparks Campus Energypolis

(GIP)

vom 15.09.2022 (Stand 01.02.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b, 31 Absatz 1 Buchstabe a, 38 Absatz 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

eingesehen die Artikel 620 bis 763 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR);

eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);

eingesehen das Subventionsgesetz vom 13. November 1995;

eingesehen das Gesetz zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999;

eingesehen das Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Februar 2000;

eingesehen das Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen vom 17. März 2011 (GBetSt);

eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis vom 16. November 2012;

auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Ziele des vorliegenden Gesetzes sind es:

  1. eine Gesellschaft für die Verwaltung und den Betrieb des Innovationsparks Campus Energypolis zu gründen;
  2. die Beteiligung des Staates Wallis an dieser Gesellschaft festzulegen.

Art. 2 Begriffe

Der Campus Energypolis ist ein Innovations-Ökosystem, das die Kompetenzen der EPFL Valais Wallis, der HES-SO Valais-Wallis, der Stiftung The Ark und anderer Partner vor allem aus den Bereichen Energie und Umwelt dank Spitzentechnologien vereint.

Die Innovation besteht darin, neue Ideen, Verfahren und Dienstleistungen umzusetzen oder bestehende Technologien, Produkte oder Prozesse zu verbessern und diese zu vermarkten.

Der Innovationspark Campus Energypolis (nachfolgend: Innovationspark) führt die Glieder einer Wertschöpfungskette in Forschung und Entwicklung zusammen, um Unternehmen den Zugang zu akademischem Wissen, Forschungsergebnissen und neusten technologischen Fortschritten zu erleichtern.

Der Innovationspark begünstigt den Wissensaustausch, die Zusammenarbeit und die gegenseitige Inspiration, schafft optimale Bedingungen für Innovationstätigkeiten und erleichtert so den Marktzugang.

Der Innovationspark bietet Räumlichkeiten und damit verbundene Dienstleistungen. Er kann auch Räume für Erholung, Freizeit und Sport bieten.

Art. 3 Rechtsform und Sitz

Die mit der Verwaltung und dem Betrieb des Innovationsparks beauftragte Gesellschaft ist eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft des Privatrechts (nachfolgend: Gesellschaft) im Sinne der Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.

Art. 4 Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat zum Zweck, den Innovationspark und die mit ihm verbundene Infrastruktur zu schaffen, zu verwalten und zu betreiben.

Sie stellt die Kompetenzen des Ökosystems des Campus Energypolis bereit und verwertet sie. Sie arbeitet mit den Akteuren des Campus Energypolis sowie mit der kantonalen Wirtschaftsförderung zusammen.

Sie trägt insbesondere zur Entwicklung von Hightech-Unternehmen mit starkem Wachstumspotenzial im Wallis bei.

Sie kann insbesondere:

  1. die Akteure aus Wissenschaft und Wirtschaft im Zusammenhang mit ihren Tätigkeitsfeldern miteinander vernetzen;
  2. die Gemeinschaft des Campus Energypolis entwickeln;
  3. die Kommunikation und das Veranstaltungsmanagement innerhalb des Campus Energypolis betreiben;
  4. den Zugang zu Unterstützungs- und Finanzierungsmöglichkeiten für das Ökosystem des Campus Energypolis erleichtern;
  5. finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligungen an anderen Einrichtungen erwerben, sofern diese ihren Tätigkeitsfeldern entsprechen;
  6. Immobilien des Innovationsparks bauen lassen und besitzen;
  7. Ausrüstungen und Infrastruktur des Innovationsparks erwerben und betreiben.

Art. 5 Aktionäre

Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Institutionen des Kantons oder des Bundes, sowie juristische oder natürliche Personen können Aktionäre der Gesellschaft werden.

2 Organisation

Art. 6 Organe der Gesellschaft

Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend die Organe sind unter Vorbehalt der folgenden Absätze dieses Artikels anwendbar.

Der Vorsteher des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements vertritt den Staat Wallis bei der Generalversammlung. Er kann diese Kompetenz delegieren.

Der Staatsrat ernennt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats.

Der Delegierte für Wirtschaft und Innovation vertritt den Staat Wallis im Verwaltungsrat.

Die übrigen Vertreter des Staates Wallis innerhalb der Organe der Gesellschaft werden vom Staatsrat bezeichnet.

Art. 7 Aktienkapital

Eine Mehrheit von mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals muss im Besitz des Staates Wallis sein.

Art. 8 Subventionen

Der Staat kann die Betriebskosten der Gesellschaft über einen Leistungsauftrag oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag subventionieren.

Gemäss den Bestimmungen über die Delegation von finanziellen Kompetenzen kann der Staat Investitionen der Gesellschaft subventionieren.

Art. 9 Einnahmen

Die Einnahmen der Gesellschaft können sich insbesondere aus Gegenleistungen für Leistungen, freiwilligen Beiträgen sowie öffentlichen Subventionen zusammensetzen.

Egress

CSW RO/AGS 2023-106

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.09.2022 01.02.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-106

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.09.2022 01.02.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-106