Nach 18 Uhr haben Jugendliche unter 12 Jahren nur in Begleitung des gesetzlichen Vertreters oder eines durch diesen bevollmächtigten mündigen Dritten Zutritt zu den Räumlichkeiten und Plätzen.
Nach 22 Uhr haben Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung des gesetzlichen Vertreters oder eines durch diesen bevollmächtigten mündigen Dritten Zutritt zu den Räumlichkeiten und Plätzen.
Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten und Plätzen, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos oder ähnliche Darbietungen angeboten werden.
Alkoholführende Betriebe haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke anzubieten, welche bei gleicher Menge weniger teuer sind als das billigste alkoholische Getränk.
Die Gesetzesbestimmungen über den Schutz der Minderjährigen bleiben vorbehalten.
Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist für die Kontrolle des Zutrittsalters verantwortlich.