Lexipedia

172.110.5

Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)

(vom 23. Dezember 2021)1

Präambel

(vom 23. Dezember 2021)1

Die Gesundheitsdirektion,

gestützt auf § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie-

rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)3,

verfügt:

Stellung und

Aufgaben

Aufgaben und

Gliederung

Handlungen

und Entscheide

Geschäftsleitung

1_abschnitt_organisation_und_aufgaben 1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben

a_gliederung A. Gliederung

Art. 1 Direktion

Die Gesundheitsdirektion (Direktion) ist wie folgt gegliedert:

  1. Generalsekretariat (GS),
  2. Abteilung Kommunikation (KOM),
  3. Ämter:
    1. Amt für Gesundheit (AFG),

.7

  1. Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ),
  2. Kantonales Labor (KLZH),
  3. Veterinäramt (VETA). Die Ämter sind gemäss Anhang 1 gegliedert. Kommissionen und Anstalten

Art. 2

Der Direktion ist die Kantonale Ethikkommission (KEK) administrativ angegliedert.

Der Direktion sind folgende selbstständigen Anstalten zugeordnet:

  1. Universitätsspital Zürich (USZ),
  2. Kantonsspital Winterthur (KSW),
  3. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK),
  4. Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw). -- 1 of 20 --

Dem Amt für Gesundheit sind folgende Kommissionen administrativ angegliedert:6

  1. Kommission HIV und andere übertragbare Krankheiten,
  2. Prüfungskommission Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker,
  3. Expertengremium Rettungswesen.

Dem Veterinäramt sind folgende Kommissionen administrativ angegliedert:

  1. Tierschutzkommission,
  2. Tierversuchskommission,
  3. Schadenskommission.

§§ 30–32 gelten für die Kommissionen sinngemäss.

b_direktionsvorsteherin_oder_direktionsvorsteher B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

Art. 3

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direktion und deren Aufgabenerfüllung.

Sie oder er

  1. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher,
  2. legt die Legislaturziele und die Aufgabenund Finanzplanung der Direktion fest,
  3. genehmigt Planungen und Anträge des Generalsekretariats und der Ämter,
  4. weist dem Generalsekretariat und den Ämtern Aufgaben und Kompetenzen zu,
  5. beaufsichtigt das Generalsekretariat und stellt die Aufsicht über die Ämter und die zugeordneten oder administrativ angegliederten Einheiten sicher,
  6. gewährleistet den Vollzug des Rechts und von Entscheidungen des Regierungsrates und der Gerichte,
  7. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten,
  8. legt die Führungsund Controllinginstrumente der Direktion fest.

Art. 4 Unterstellungen

Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher sind direkt unterstellt:

  1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,
  2. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter, -- 2 of 20 --
  3. die Leiterin oder der Leiter der Kommunikationsabteilung,
  4. die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent.

c_generalsekretariat C. Generalsekretariat

Art. 56

Dienstleistungszentrum der Direktion.

Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und

Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben eines Amtes gemäss

Art. 12

, ferner folgende Aufgaben:

  1. Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben,
  2. Unterstützung und Begleitung der Ämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wobei es insbesondere die Sicht der Direktion einbringt,
  3. Erfüllung der Aufgaben der Direktion, die keinem Amt zugewiesen sind,
  4. Vertretung der Direktion in den Koordinationsorganen der Direktionen gemäss § 68 VOG RR,
  5. Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.

Das Generalsekretariat regelt mit den Ämtern in Leistungsvereinbarungen, welche Aufgaben für die einzelnen Ämter übernommen werden.

Das Generalsekretariat ist wie folgt gegliedert:

  1. Abteilung Recht (RA),
  2. Abteilung Finanzen (FI),
  3. Abteilung Personal (HR),
  4. Abteilung Politik (POL),
  5. Abteilung Digital Transformation (DT),
  6. Team Administration und Loge (A&L).

Dem Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle der kantonalen Ethikkommission angegliedert. Generalsekretärin oder Generalsekretär

Art. 6

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und ist insoweit gegenüber den Ämtern weisungsbefugt.

Sie oder er trägt die Verantwortung für die Führung und Steuerung des Generalsekretariats und die Erfüllung seiner Aufgaben. -- 3 of 20 --

Sie oder er erfüllt für das Generalsekretariat die Aufgaben der Amtsleiterinnen und Amtsleiter gemäss §§ 13 und 14, ferner folgende Aufgaben:

  1. Koordination der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und den Ämtern, unter den Ämtern sowie mit den anderen Direktionen und der Staatskanzlei,
  2. Sicherstellung der für die Direktion zentralen Führungsprozesse. Abteilung Recht

Art. 76 Die Abteilung Recht unterstützt die Direktionsvorsteherin

oder den Direktionsvorsteher und die Verwaltungseinheiten der Direktion in juristischen Fragen und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. rechtliche Prüfung der Anträge und Eingaben der Ämter zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
  2. rechtliche Prüfung der Anträge anderer Direktionen an den Regierungsrat,
  3. Leitung von Rechtsetzungsvorhaben im Zuständigkeitsbereich der Direktion,
  4. Mitwirkung bei Projekten und Rechtsetzungsvorhaben ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Direktion,
  5. behandelt und entscheidet namens der Direktion über Rekurse gegen Anordnungen der Ämter und in allen Fällen, für die das Gesetz die Zuständigkeit der Direktion vorsieht, unter Einschluss von verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden,
  6. vertritt die Direktion in Rechtsmittelverfahren,
  7. bearbeitet Aufsichtsbeschwerden gegen die Ämter. Abteilung Finanzen

Art. 86 Die Abteilung Finanzen erfüllt insbesondere folgende Auf-

gaben:

  1. finanzielle Gesamtsteuerung der Direktion (Koordination von Budgetierung, Finanzplanung und Jahresabschluss, Sicherstellung Controlling und Reporting sowie Steuerung des internen Kontrollsystems [IKS] und des Risikomanagements),
  2. Vorbereitung der Zielvereinbarungen zu den von den Ämtern zu erbringenden Leistungen,
  3. Sicherstellung der Umsetzung der finanziellen Vorgaben des Kantons und der Finanzverwaltung,
  4. operatives Rechnungswesen, insbesondere Rechnungstellung und Debitorenbuchhaltung,
  5. Vorbereitung und Koordination der Geschäfte im Bereich Finanzen und bei Bedarf deren Vertretung in den zuständigen Gremien,
  6. Revisionen gemäss Staatsbeitragsrecht, -- 4 of 20 --
  7. Unterstützung der Ämter in den Bereichen Finanzen,
  8. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des Finanzwesens,
  9. Leitung und Begleitung von Projekten im Themenbereich Finanzen und Controlling,
  10. Wahrnehmung der Eigentümerrolle und Sicherstellung des Beteiligungscontrollings bei den kantonalen Spitälern und bei kantonalen Beteiligungen,
  11. finanzielle Gesamtsteuerung und Abrechnung im Bereich Prämienverbilligung. Abteilung Personal

Art. 9

Die Abteilung Personal bearbeitet für die gesamte Direktion personalstrategische und personalrechtliche Themen und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben6:

  1. Umsetzung der kantonalen Personalstrategie und Erarbeitung der Personalstrategie der Direktion,
  2. Personalentwicklung und betriebliches Gesundheitsmanagement,
  3. Erarbeitung von Vorgaben im Personalbereich unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben und unter Beachtung der Besonderheiten des Generalsekretariats und der Ämter,
  4. Führung der Stellenpläne und Erhebung der Führungskennzahlen für die Direktion,
  5. Kontrolle der Personalbudgets auf Direktionsstufe,
  6. Sicherstellung der Einhaltung des Personalrechts in der Direktion,
  7. Erstellung und Weiterentwicklung von Prozessen und Hilfsmitteln im Personalbereich,
  8. Unterstützung der Ämter im Personalwesen,
  9. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des Personalwesens,
  10. Vertretung der Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten.

Für das Generalsekretariat und die Ämter gemäss jeweiliger Leistungsvereinbarung erfüllt die Abteilung Personal die operativen Aufgaben im Personalbereich. Dazu gehören insbesondere6:

  1. Controlling des Stellenplans sowie Erhebung und Aufbereitung der Führungskennzahlen,
  2. Unterstützung bei der Rekrutierung von Personal,
  3. Arbeitszeitund Absenzenkontrolle,
  4. Sicherstellung der Mitarbeiterbeurteilung, -- 5 of 20 --
  5. Unterstützung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in personellen Fragestellungen,
  6. Initiierung und Begleitung von Case-Management-Fällen. Abteilung Politik

Art. 9a5 Die Abteilung Politik unterstützt und berät die Direktions-

vorsteherin oder den Direktionsvorsteher und die Verwaltungseinheiten der Direktion bei politischen Geschäften und Fragestellungen und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bearbeitung parlamentarischer Geschäfte unter Miteinbezug der Ämter,
  2. Prüfung der Anträge anderer Direktionen an den Regierungsrat unter politischen Gesichtspunkten,
  3. Vorbereitung und Koordination des Austausches mit den vorberatenden Kommissionen und dem Kantonsratsplenum,
  4. Vorbereitung und Durchführung der Legislaturplanung,
  5. Vorbereitung und Koordination des Austausches mit interkantonalen, nationalen oder internationalen Gremien, in denen die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Einsitz hat,
  6. Wahrnehmung der allgemeinen Aufsicht über die kantonalen Spitäler,
  7. Bearbeitung von Geschäften, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ämter und der anderen Abteilungen des Generalsekretariats fallen. Abteilung Digitale Transformation

Art. 106 Die Abteilung Digitale Transformation erfüllt insbesondere

folgende Aufgaben:

  1. Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit, die IKT-Steuerung und die digitale Strategie,
  2. Umsetzung der kantonalen IKT-Governance,
  3. Unterstützung der Ämter im Bereich digitale Transformation,
  4. Vorbereitung von Anträgen an den Regierungsrat in den Bereichen Digitalisierung und Informationsund Kommunikationstechnologie (IKT) sowie Prüfung der Anträge anderer Direktionen unter diesen Gesichtspunkten,
  5. Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien der Digitalisierung und der IKT,
  6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen (SLA) mit dem Amt für Informatik, Sicherstellung der Einhaltung der Vereinbarungen, Kontaktstelle zum Amt für Informatik (single point of contact) sowie Steuerung des IKT-Budgets, -- 6 of 20 --
  7. Leitung und Begleitung der Digitalisierungsprojekte, der IKT-Projekte sowie von Fachapplikationsprojekten (signifikante Änderungen, major releases).

d_abteilung_kommunikation D. Abteilung Kommunikation

Art. 11

Die Abteilung Kommunikation stellt die transparente, zielgruppenorientierte und inhaltlich abgestimmte Information über die Positionen, Entscheidungen und Handlungen der Direktion und ihrer Vorsteherin oder ihres Vorstehers sicher. Sie gewährleistet auf Direktionsstufe die Informationstätigkeit von Amtes wegen gemäss § 14 des Gesetzes über Information und Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)2.

Die Abteilung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie der Direktion,
  2. Information der Öffentlichkeit,
  3. Erteilung von Medienauskünften,
  4. direktionsinterne Kommunikation,
  5. Unterstützung der Ämter in der Kommunikation.

e_aemter E. Ämter

Art. 12 Aufgaben Anhang 2

Die Ämter erfüllen in den Zuständigkeitsbereichen gemäss folgende Aufgaben:

  1. Vollzug des Rechts,
  2. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direktion,
  3. Planungen zur vorausschauenden Steuerung und Fortentwicklung in den Zuständigkeitsbereichen des Amts,
  4. Mitwirkung bei Geschäften der Direktion und des Regierungsrates, insbesondere bei der Rechtsetzung,
  5. Erfüllung von Aufträgen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
  6. Mitwirkung in ämteroder direktionsübergreifenden Projekten und bei der Umsetzung von Strategien der Direktion,
  7. Budgetierung, Finanzplanung und Rechnungslegung. -- 7 of 20 -- Amtsleiterin oder Amtsleiter

Art. 13

Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter trägt die Verantwortung für die Führung und Steuerung des Amts und die Erfüllung seiner Aufgaben.

Sie oder er nimmt dazu insbesondere folgenden Aufgaben wahr:

  1. Organisation des Amts,
  2. Festlegung von kurz-, mittelund langfristigen Zielen des Amts hinsichtlich des Vollzugs des Rechts und anderer Vorgaben sowie der Weiterentwicklung des Amts in seinem Aufgabenfeld,
  3. Aufgabenund Ressourcenplanung sowie Steuerung der Aufgabenerfüllung des Amts,
  4. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten,
  5. Beantragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressourcen,
  6. Regelung der eigenen Stellvertretung und der Stellvertretung der Direktunterstellten,
  7. Bezeichnung von Ansprechpersonen für die Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten und Dritten,
  8. Regelung der Geschäftsverwaltung und der Prozesse des Amts,
  9. Personalgeschäfte, soweit sie dem Amt übertragen sind,
  10. Vertretung des Amts gegen aussen unter Beachtung der Vorgaben gemäss §§ 30–32. Amtliche Medizinalpersonen und andere Leitungspersonen mit Fachaufsicht

Art. 13a8

Das Amt für Gesundheit beschäftigt folgende amtliche Medizinalpersonen:

  1. Kantonsärztin oder Kantonsarzt,
  2. Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt,
  3. Kantonspsychiaterin oder Kantonspsychiater.

Die Kantonale Heilmittelkontrolle beschäftigt die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker.

Das Kantonale Labor beschäftigt die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker.

Das Veterinäramt beschäftigt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt. Organisationsreglement

Art. 14 Amt

Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter regelt für das schriftlich und nachvollziehbar:

  1. Gliederung und Organisation,
  2. Unterstellungsverhältnisse,
  3. 9 Aufgaben der Organisationseinheiten des Amts, der Direktunterstellten sowie der amtlichen Medizinalpersonen und anderer Leitungspersonen nach § 13 a, -- 8 of 20 --
  4. Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen der Organisationseinheiten,
  5. Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungseinheit und nach aussen, unter Berücksichtigung von §§ 30 und 31.

Die Ausgabenkompetenzen der einzelnen Mitarbeitenden sind der Abteilung Finanzen & Digital Management zu melden.

Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter bringt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher das Organisationsreglement zur Kenntnis.

2_abschnitt_kompetenzen 2. Abschnitt: Kompetenzen

Art. 15

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher handelt und entscheidet in folgenden Bereichen namens der Direktion:

  1. Austausch mit dem Kantonsrat und den eidgenössischen Räten einschliesslich ihrer Kommissionen,
  2. Austausch mit den Regierungsmitgliedern und Kanzleivorständen des Bundes und der Kantone,
  3. Anträge an den Regierungsrat,
  4. Austausch mit politischen Parteien und wichtigen Verbänden, Gremien und Organisationen, insbesondere den Fachdirektorenkonferenzen,
  5. Austausch mit den Spitalräten der kantonalen Spitäler,
  6. Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung oder Genehmigungspflicht des Regierungsrates.

Zur Voroder Nachbereitung von Geschäften können die Mitarbeitenden der Direktion und der genannten Behörden, Organisationen und Organe direkt untereinander verkehren.

  1. Generalsekretariat

Art. 16

Das Generalsekretariat handelt und entscheidet in seinen Aufgabenbereichen namens der Direktion.

Das Generalsekretariat verkehrt namens der Direktion mit den anderen Direktionen, soweit es um die Einladung zu Mitberichten, besonderen Stellungnahmen und Antragsbereinigungen gemäss §§ 39 und

VOG RR geht. Bei Inhalten von erheblicher politischer Bedeutung erfolgt der Verkehr über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

  1. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher -- 9 of 20 --

Art. 17 c. Ämter

Die Ämter handeln und entscheiden in den Zuständigkeitsbereichen gemäss Anhang 2 in eigenem Namen. § 29 betreffend Information der oder des Vorgesetzten bei besonderen Angelegenheiten bleibt vorbehalten.

Art. 18 Ausgaben

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher entscheidet im Rahmen des übergeordneten Rechts über Ausgaben, die über den Kompetenzgrenzen des Generalsekretariats oder der Ämter liegen.

Das Generalsekretariat und die Ämter entscheiden über:

  1. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000,
  2. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich Fr. 50 000,
  3. gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie zulasten eines der in Anhang 1 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)4 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind,
  4. gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.

Die Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für folgende Geschäfte:

  1. Abschluss von Verträgen, insbesondere Vergabe von Aufträgen an Dritte,
  2. Abschluss von Vergleichen.
  3. Form der Ausgabenbewilligung

Art. 19

Die Bewilligung einer Ausgabe erfolgt durch Unterzeichnung einer Verfügung oder eines Vertrags oder in einer anderen Form, welche die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Willensäusserung der ausgabenberechtigten Person sicherstellt.

Die Bewilligung kann in folgenden Fällen stattdessen durch Zahlungsanweisung gemäss § 22 erfolgen:

  1. Ausgaben bis Fr. 10 000,
  2. Zahlungen aufgrund von Urteilen und Beschlüssen von Rechtsmittelinstanzen,
  3. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
  4. 6 interne Verrechnungen.

Bei Ausgaben über Fr. 10 000 ist die Zustimmung von zwei Personen erforderlich, wovon eine Person über die entsprechende Ausgabenkompetenz verfügen muss. Beruht die Ausgabe auf genehmigten Preislisten, Tarifen, Rahmenverträgen oder Ähnlichem, genügt die Zustimmung einer Person mit entsprechender Ausgabenkompetenz.

  1. Ausgabenkompetenzen -- 10 of 20 --

Die Bewilligung von Ausgaben bis Fr. 100 000 kann automatisiert erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Automatismus gewährleistet ist.

  1. Budgetdeckung

Art. 20

Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie durch das Budget gedeckt sind.

Reicht das Budget einer Leistungsgruppe voraussichtlich nicht aus, ist der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig Antrag für eine Kreditüberschreitung zu stellen oder der Bedarf für einen Nachtragskredit zu melden. Zahlungsanweisung

Art. 21

Die Kompetenz einer Person zur Freigabe einer Zahlung richtet sich nach ihrer Ausgabenkompetenz.

Ist die Höhe einer Ausgabe in der Ausgabenbewilligung genau bestimmt oder genau bestimmbar, besteht die Kompetenz bis zu diesem Betrag.

  1. Form der Zahlungsanweisung

Art. 22

Die Anweisung zur Freigabe einer Zahlung erfolgt in der Regel elektronisch. Sie kann durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs oder in anderer Form erfolgen, welche die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Anweisung sicherstellt.

Bevor die berechtigte Person eine Zahlung freigibt, muss diese von einer anderen Person inhaltlich geprüft worden sein (materielle Prüfung). Personalgeschäfte

Art. 23 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt

im Rahmen des Personalrechts fest, über welche Personalgeschäfte die Direktion oder aber das Generalsekretariat und die Ämter entscheiden.

3_abschnitt_zusammenarbeit 3. Abschnitt: Zusammenarbeit

a_fuehrungsgefaesse A. Führungsgefässe

Art. 246

Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär, den Amtsleiterinnen und Amtsleitern, der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Kommunikation sowie weiteren Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern des Generalsekretariats zusammen.

  1. Anweisungskompetenz -- 11 of 20 --

Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Aufgaben:6

  1. Unterstützung und Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bei der Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion,
  2. Erarbeitung strategischer Vorgaben für die Direktion, insbesondere Legislaturziele,
  3. Erarbeitung von Vorgaben für die Querschnittbereiche Personal, Digitalisierung, Controlling und Geschäftsverwaltung,
  4. Informationsaustausch zu Geschäften, die für die anderen Ämter, die Direktion oder den Kanton von Bedeutung sind,
  5. Berichterstattung über wichtige Projekte und Entwicklungen.

Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt.

Es wird eine Traktandenliste und ein Kurzprotokoll erstellt und eine Pendenzenliste geführt.

Einbis zweimal pro Jahr findet eine Klausur zu Grundsatzthemen und zur Strategieentwicklung statt. Austausch mit Ämtern

Art. 256

Zur Wahrnehmung der Führungsund Aufsichtsfunktion führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher mit den Amtsleiterinnen und Amtsleitern einen regelmässigen Austausch durch. An diesem Austausch nehmen in der Regel auch die Generalsekretärin oder der Generalsekretär teil. Bei Bedarf können weitere Personen des Amts und des Generalsekretariats beigezogen werden.

Gegenstände des regelmässigen Austausches sind:

  1. Berichterstattung über den Regelbetrieb,
  2. wichtige Projekte, Entwicklungen, Vorfälle und Personalangelegenheiten,
  3. Führungskennzahlen des Controllings, insbesondere Einhaltung des Budgets, Umsetzung der Legislaturziele und Personalcontrolling.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erteilt Aufträge und legt die Ziele und Rahmenbedingungen zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung durch das Amt fest.

Es wird eine Traktandenliste erstellt und eine Pendenzenliste geführt. -- 12 of 20 --

b_informationen B. Informationen

Art. 26 Wege

Wichtige Informationen und Dokumente werden der organisatorischen Hierarchie folgend übermittelt.

Bei besonderer Dringlichkeit ist die direkte Übermittlung an die Letztadressatin oder den Letztadressaten zulässig. Die übersprungenen Stufen werden zeitgleich mit Kopien bedient.

Das Amt übermittelt wichtige Informationen und Dokumente, die für die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bestimmt sind, in Kopie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

Es übermittelt Dokumente, die von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu unterzeichnen sind, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zwecks Prüfung und Weiterleitung an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

Es übermittelt Informationen und Dokumente, die für die Planung von Sitzungen und Besprechungen erforderlich sind, der Direktionsassistentin oder dem Direktionsassistenten.

  1. horizontaler Austausch

Art. 27

Es verkehren direkt miteinander:

  1. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Generalsekretariats und der Ämter zwecks Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen,
  2. die Fachverantwortlichen des Generalsekretariats und der Ämter in den Querschnittbereichen Personal, Finanzen, Kommunikation, Zugang Dritter zu Informationen, Digital Management und Submissionswesen.

Bei Geschäften von grosser Bedeutung nehmen sie Rücksprache mit den Vorgesetzten.

Art. 28 Inhalte Amtsleit

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die erinnen und Amtsleiter informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher frühzeitig insbesondere über folgende Geschäfte:

  1. grundlegende Planungen und Zielfestlegungen,
  2. Projekte von besonderer politischer Bedeutung,
  3. Projekte mit erheblichem finanziellem oder personellem Aufwand oder mit entsprechenden Auswirkungen.
  4. Dienstweg
  5. Planungen und Projekte -- 13 of 20 --
  6. besondere Angelegenheiten

Art. 29

Alle Mitarbeitenden der Direktion informieren ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten umgehend über ausserordentliche Vorfälle in ihrem Aufgabenbereich, wenn diese

  1. von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite sein können,
  2. einen dringenden Handlungsoder Koordinationsbedarf auslösen können,
  3. die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Mitarbeitenden betreffen.
  4. private Angelegenheit betreffen, die sich wesentlich auf die Aufgabenerfüllung auswirken können.

Sie nehmen vorgängig mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn in ihrem Aufgabenbereich Entscheidungen von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite anstehen.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsleiterinnen und Amtsleiter nehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher Rücksprache:

  1. bei Angelegenheiten von grosser politischer Bedeutung oder mit sehr grosser Tragweite,
  2. vor geplanten Praxisänderungen.

4_abschnitt_aussenkontakte_und_medien 4. Abschnitt: Aussenkontakte und Medien

Art. 30 Zuständigkeit

Die Medien und die Öffentlichkeit werden informiert durch

  1. die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,
  2. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär,
  3. die Abteilung Kommunikation,
  4. die Kommunikationsstelle des VETA, ausgenommen bei Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite,
  5. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie weitere Mitarbeitende über fachliche Themen, jeweils in Absprache mit der Abteilung Kommunikation.

Das Generalsekretariat und die Ämter informieren von sich aus über ihre fachlichen Tätigkeiten gemäss § 14 IDG, soweit sie nicht von besonderer politischer Bedeutung sind.

Die Abteilung Kommunikation kann vom Generalsekretariat und von den Ämtern Informationen einfordern und dazu eine Frist ansetzen. Das Generalsekretariat und die Ämter können Personen bezeichnen, die in bestimmten Fachbereichen direkt mit der Abteilung Kommunikation verkehren können. -- 14 of 20 --

Medienmitteilungen und -konferenzen

Art. 31

Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienkonferenzen werden von der Abteilung Kommunikation erstellt. Die Inhalte dafür werden ihr vom Generalsekretariat oder von den Ämtern fristgerecht zur Verfügung gestellt. Die Abteilung Kommunikation leitet sie an die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates zur zentralen Verbreitung weiter.

Die Ämter informieren die Abteilung Kommunikation über geplante Aktivitäten, die eine Medienmitteilung erfordern können.

Art. 32 IDG-Gesuche

Die Ämter und das Generalsekretariat behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss § 20 IDG in ihrem Aufgabenbereich. Die Ämter informieren das Generalsekretariat jährlich über die behandelten Gesuche.

Betrifft ein Gesuch die Belange der gesamten Direktion oder von mehreren Ämtern, wird es vom Generalsekretariat in Zusammenarbeit mit den Ämtern behandelt.

IDG-Gesuche von politischer Bedeutung werden in Absprache mit der Abteilung Kommunikation behandelt.

5_abschnitt_schlussbestimmungen 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Umsetzung

Das Generalsekretariat und die Ämter erlassen die Regelungen gemäss § 14 bis 30. Juni 2022.

Art. 34 Übergangsrecht

Bis zur Inkraftsetzung der Organisationsreglemente des Generalsekretariats und der Ämter gelten die Ausgabenkompetenzen und Unterschriftenberechtigungen gemäss Anhang 5 der Organisationverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 und ihrer Konkretisierungen.

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 wird aufgehoben.