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172.110.6

Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)

Präambel

1 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) 172.110.6 1. 1. 26 - 131 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) (vom 14. September 2022)1, 2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf

§ 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)4, verfügt: 1. Abschnitt: Gliederung Verwaltungs- einheiten der Direktion

Art. 1 1 Die Direktion besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten:

a. Generalsekretariat (GS), b. Volksschulamt (VSA), c. Mittelschulund Berufsbildungsamt (MBA), d. Hochschulamt (HSA), e. Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB), f. Lehrmittelverlag (LMV). 2 Die Verwaltungseinheiten gemäss Abs. 1 lit. b–f bilden die Ver- waltungseinheiten mit Amtsstruktur. Administrativ angegliederter Bereich

Art. 2 1 Die Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) ist der Direktion

administrativ angegliedert. 2 Für sie gilt die Verordnung sinngemäss, wo dies mit deren Funktion und Aufgaben vereinbar ist. 2. Abschnitt: Organisation A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Stellung und Aufgaben

Art. 3 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt

die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk- tion und deren Aufgabenerfüllung.

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2 172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) 2 Sie oder er a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b. legt die Legislaturziele der Direktion sowie die Entwicklungsund Finanzplanung der Direktion fest, c. weist den Verwaltungseinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu, d. genehmigt die Organisationsreglemente und Anträge der Verwal- tungseinheiten, e. nimmt die Planung der Verwaltungseinheiten zur Kenntnis, f. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten und den administrativ ange- gliederten Bereich, g. gewährleistet die Vollzugsund Rechtspflegeaufgaben der Direk- tion, h. legt die Führungsund Controllinginstrumente der Direktion fest, i. visiert die Berichte der Finanzkontrolle bei wesentlichen Feststel- lungen, j. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten. B. Generalsekretariat Aufgaben und Aufbau

Art. 4 1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienst-

leistungszentrum der Direktion. 2 Das Generalsekretariat a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in ihren oder seinen Aufgaben, b. unterstützt und begleitet die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruk- tur bei den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben der Direktion und bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein, c. erfüllt die Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner Verwaltungs- einheit mit Amtsstruktur zugewiesen sind, d. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktionen nach §§ 68 ff. VOG RR, Stiftungen, Kommissionen, Arbeitsgruppen, soweit die Vertretung nicht durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder Mitarbeitende einer Verwaltungs- einheit mit Amtsstruktur wahrgenommen wird, e. führt die Geschäftsund Fristenkontrolle für die Direktionsgeschäfte,

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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) 172.110.6 1. 1. 26 - 131 f. sorgt für den einheitlichen Vollzug des Gesetzes über die Informa- tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)3 auf Stufe Direktion, g. nimmt die Rechtspflegefunktion der Direktion wahr. 3 Das Generalsekretariat besteht aus folgenden Organisationsein- heiten:13 a. Bildungsplanung (BP), b. Finanzen und Digitales (F&D), c. Personal und Dienste (P&D), d. Fachund Rechtsdienst (F&R), e. Politische Planung und Kommunikation (PPKomm), f. Bauten (Bau), g. Rekursabteilung (Reka). General- sekretärin oder Generalsekretär

Art. 5 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt

die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher direktionsintern. 2 Sie oder er13 a. leitet das Generalsekretariat, b. informiert die Mitarbeitenden der Direktion und die Verwaltungs- einheiten zusammen mit der PPKomm über Belange der Direktion, c. koordiniert die Zusammenarbeit unter den Verwaltungseinheiten der Direktion und mit den anderen Direktionen und der Staats- kanzlei, d. wirkt bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten oder der Leitung solcher mit, e. führt die Koordinationsstelle für Geschäfte der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), f. bearbeitet und koordiniert die interkantonalen Geschäfte im Rah- men der EDK sowie ihrer regionalen Konferenzen, einschliesslich der Vorbereitung zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, g. vertritt den Kanton Zürich in der Konferenz der Departements- sekretäre sowie in der Departementssekretäre-Konferenz der Ost- schweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein, h. koordiniert die Informationssicherheit innerhalb der Direktion und entwickelt diese weiter.

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4 172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) 3 Im Rahmen der Leitung des Generalsekretariats nimmt sie oder er im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktions- vorsteher insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Planung und Steuerung der Aufgaben, b. Regelung der Geschäftsverwaltung, c. Regelung organisatorischer Belange und Festlegung von Prozessen, d. Qualitätsmanagement, e. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten. 4 Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bestimmte Aufgaben an ihre oder seine Stellvertretung sowie andere Mitarbeitende des Generalsekretariats zur selbstständigen Erledigung übertragen. Bildungsplanung

Art. 6 Die Organisationseinheit Bildungsplanung nimmt insbeson-

dere folgende Aufgaben wahr: a. Bildungsstatistik, insbesondere Erhebung, Bearbeitung und Veröf- fentlichung von Bildungsdaten des Kantons Zürich, b. Bildungsmonitoring, insbesondere 1. Auswertung von Bildungsdaten, 2. Durchführung von Systemanalysen, 3. Vergabe und Begleitung von Evaluationen, 4. Koordination von Forschungsanfragen, 5. Bereitstellen von Indikatoren für die finanzielle, personelle und schulraumbezogene Planung, 6. Beschreibung von künftigen Handlungsfeldern, c. Umsetzung der Digitalisierungsstrategie der Direktion im Bereich Bildungsdaten, d. Unterstützung der Direktion und der Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur bei besonderen Projekten. Finanzen und Digitales

Art. 7 1 Die Organisationseinheit Finanzen und Digitales nimmt ins-

besondere folgende Aufgaben wahr:13 a. Durchführung und Koordination der Prozesse gemäss Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20069, einschliess- lich Mittelund Investitionsplanung auf Direktionsstufe, b. fachliche Beratung bei Finanzfragen sowie finanzrechtliche Vorprü- fung der Direktionsgeschäfte, c. Durchführung des Controllings im Generalsekretariat und bei der Hochschulfinanzierung sowie Abwicklung des Rechnungswesens für einzelne Verwaltungseinheiten,

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5 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) 172.110.6 1. 1. 26 - 131 d. Koordination und Weiterentwicklung des Internen Kontrollsys- tems (IKS), einschliesslich Risikomanagement und Compliance auf Direktionsstufe, e. fachliche Beratung, Koordination und Unterstützung der digitalen Entwicklung in der Direktion, f. Organisation der Informatikgrundversorungsund Digitalisierungs- prozesse innerhalb der Direktion und zu den zuständigen Stellen im Kanton, g. Erbringung der mit den Verwaltungseinheiten abgestimmten Fach- applikationsleistungen, h. Mitwirken in direktionsinternen oder direktionsübergreifenden Arbeitsgruppen und Kommissionen sowie bei Finanz-, Digitalisie- rungsund Informatikprojekten. 2 Sie kann für die Aufgabenerfüllung den Verwaltungseinheiten Aufträge mit Erledigungsvorgaben erteilen. Personal und Dienste

Art. 8 Die Organisationseinheit Personal und Dienste nimmt die ihr

gemäss

§ 152 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19995 zugewiesenen und weitere Aufgaben wahr, insbesondere: a. Entwicklung und Umsetzung der Personalmanagementstrategie der Direktion, b. Koordination der Personalgeschäfte zusammen mit den Verwal- tungseinheiten mit Amtsstruktur und von deren Personaldiensten, c. Beratung und Unterstützung der Verwaltungseinheiten und des administrativ angegliederten Bereichs in personellen Fragen, d. Bearbeitung von personalrechtlichen und personalpolitischen Fra- gestellungen für die Direktion und Vertretung der Direktion in Personalrechtsstreitigkeiten, e. Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs des Personalrechts inner- halb der Direktion, f. Personalcontrolling, einschliesslich Überwachung der Stellenpläne sowie der Lohnentwicklung, g. Entwicklung und Umsetzung von Personalentwicklungsmassnahmen, h. Sicherstellen der Verbindung zwischen der Direktion und dem Per- sonalamt, i. Koordination des IKS in Personalprozessen, j. Personaladministration der Direktion, k. Bereitstellung und Bewirtschaftung von Büround Betriebsräum- lichkeiten sowie weiterer Infrastruktur für das Generalsekretariat. a. im Allgemeinen

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6 172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) b. personal- rechtliche Entscheide

Art. 9 1 Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Per-

sonal und Dienste erledigt Personalgeschäfte von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Direktion. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit a. der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers für die ihr oder ihm direkt Unterstellten, b.13 der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs für die ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeitenden des Generalsekretariats und für die Mitarbeitenden der Organisationseinheit Personal und Dienste, c. der Verwaltungseinheiten, soweit sie gestützt auf

§ 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 VOG RR an diese delegiert ist. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Personal und Dienste entscheidet auf Antrag oder nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter einer Verwaltungseinheit. Bei wichtigen Per- sonalgeschäften von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Schlüssel- positionen nimmt sie oder er Rücksprache mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär. Fachund Rechtsdienst

Art. 10 Die Organisationseinheit Fachund Rechtsdienst nimmt ins-

besondere folgende Aufgaben wahr:13 a. formelle und materielle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte, soweit sie keiner anderen Organisationseinheit zugewiesen sind, b. systematische Beobachtung der rechtlichen und politischen Ent- wicklungen, soweit sie die Direktion betreffen, c. juristische und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers sowie der Verwaltungseinheiten, d. Mitwirkung in direktionsinternen und direktionsübergreifenden Projekten und Vertretung der Direktion in Arbeitsgruppen und Kommissionen, e. Mitwirkung oder Leitung von Rechtsetzungsvorhaben. Rekurs- abteilung

Art. 1113 Die Organisationseinheit Rekursabteilung nimmt insbeson-

dere folgende Aufgaben wahr: a. Erlass von verfahrensleitenden Anordnungen, vorsorglichen Mass- nahmen und Entscheiden im Namen der Direktion, b. Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden, soweit diese nicht durch das Amt zu bearbeiten sind. Politische Planung und Kommunikation

Art. 12 Die Organisationseinheit Politische Planung und Kommuni-

kation behandelt insbesondere politische, direktionsübergreifende und interkantonale Themen, welche die Direktion betreffen, und sorgt für die Planung und Koordination sowie die Information innerhalb der Direktion. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:13 a. im Allgemeinen

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7 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) 172.110.6 1. 1. 26 - 131 a. Koordination und Bearbeitung von amtsund direktionsübergrei- fenden Geschäften mit besonderer bildungspolitischer Bedeutung, b. Bearbeiten und Durchführung der Legislaturplanung, c. Vorbereitung der Regierungsratssitzung, d. Führen des Aktuariats des Bildungsrates, e. administratives Führen der Fachstelle für Schulbeurteilung, f. Führen der Direktionsassistenz, g. Führen der oder des Beauftragten für Gewaltprävention im schuli- schen Umfeld. b. Kommunika- tion

Art. 13 Die Abteilung Kommunikation ist insbesondere zuständig

für die a. Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der internen und ex- ternen Kommunikation der Direktion nach Vorgabe der Direk- tionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und in Zusammen- arbeit mit den Verwaltungseinheiten sowie der Kommunikations- abteilung des Regierungsrates, b. Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der digitalen Kom- munikationskanäle im ZHweb, Intranet und in den sozialen Medien, c. Beratung in Kommunikationsfragen und -strategien, d. Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor- stehers bei öffentlichen Auftritten. Bauten

Art. 14 Die Organisationseinheit Bauten nimmt die Aufgaben ge-

mäss Immobilienverordnung vom 20. Juni 201811 und der Immobilien- verordnung der Universität Zürich vom 20. Juni 20187 wahr. Dazu ge- hört insbesondere die a. Vertretung der Direktion und die Koordination in allen immobilien- relevanten Aufgaben und Anliegen, b. Vertretung des Mittelschulund Berufsbildungsamtes in der kurz-, mittelund langfristigen Raumund Infrastrukturplanung, c. Vertretung des Hochschulamtes in der kurz, mittelund langfristigen Raumund Infrastrukturplanung der Fachhochschulen, d. Planung und Umsetzung des gesetzeskonformen Betriebs ein- schliesslich der Instandhaltung der Immobilien und aller dazu ge- hörenden Anlagen und Einrichtungen, e. Verantwortung für die Investitionsmittel für Immobilien im Bereich der Universität Zürich.

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8 172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) C. Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur Zuständigkeits- bereiche und Aufgaben

Art. 15 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur

a. bearbeiten die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesenen Aufga- benbereiche, b. erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktions- vorstehers, c. wirken bei der Vorbereitung der sie betreffenden Regierungsge- schäfte mit, d. wirken bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten mit oder leiten solche. Leiterinnen und Leiter

Art. 16 1 Die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit mit

Amtsstruktur trägt die Verantwortung für deren Führung und Steue- rung sowie deren Aufgabenerfüllung. 2 Sie oder er nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direk- tion, b. Festlegung der Ziele und Planung, c. Steuerung der Aufgabenerfüllung mit den von der Rechtsordnung vorgesehenen und der Direktion zur Verfügung gestellten Füh- rungsinstrumenten, d. Regelung der Geschäftsverwaltung, e. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten. Organisations- reglement

Art. 17 1 Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Organisationsreg-

lement für die Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur. 2 Zwingend zu regeln und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu genehmigen sind a. die Organisation, b. die Aufgaben der Abteilungen, c. die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters, d. die Unterstellungsverhältnisse, e. die nach IDG erforderlichen Regelungen, f. besondere Zuständigkeiten bei Medienanfragen, g. Subdelegationen von Ausgabenkompetenzen gemäss

§ 19 Abs. 2 und die allfällige Festlegung des Betrages gemäss

§ 20 Abs. 2. Rapporte 18. 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt mit den Leiterinnen oder Leitern der Verwaltungseinheiten mit Amts- struktur in der Regel monatlich Rapporte durch. In diesen werden ins- besondere folgende Inhalte thematisiert:

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9 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) 172.110.6 1. 1. 26 - 131 a. Führungs-, Planungsund Steuerungsaufgaben sowie weitere Auf- träge durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste- her, b. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur, c. Projektkoordination und Abstimmung bei Querschnittaufgaben, d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalangelegenheiten. 2 An den Rapporten nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, c. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur, d. weitere Personen nach Bedarf und in Absprache mit der General- sekretärin oder dem Generalsekretär. 3 Rapporte mit Leiterinnen und Leitern von Organisationseinhei- ten des Generalsekretariats sowie mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär finden nach Bedarf statt. 4 Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden den Teilneh- menden von den Rapportierenden möglichst frühzeitig zur Verfügung gestellt. Sie sind dafür spätestens fünf Tage vor dem Termin dem Ge- neralsekretariat übermittelt. 5 Die Rapportierenden erstellen ein Protokoll der wichtigsten Be- schlüsse und eine Pendenzenliste, die sie dem Generalsekretariat zur Verfügung stellen. 3. Abschnitt: Ausgaben Ausgaben- kompetenz

Art. 19 1 Die Ausgabenkompetenzen der Verwaltungseinheiten sind

im Anhang 1 geregelt.13 2 In Bereichen, die nicht der Direktionsvorsteherin oder dem Direk- tionsvorsteher vorbehalten sind, ist die Subdelegation der Ausgaben- kompetenz zulässig. 3 . . .14 Formen der Ausgaben- bewilligung

Art. 20 1 Einmalige und wiederkehrende Ausgaben von Fr. 50 000

und höher werden durch Verfügung der berechtigten Person bewilligt. In den übrigen Fällen kann die Ausgabenbewilligung durch Unter- zeichnung des Rechnungsbelegs erfolgen. 2 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur können einen tieferen Betrag bestimmen, ab dem eine Verfügung erstellt werden muss.

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10 172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) 3 Unabhängig vom Betrag werden durch Unterzeichnung des Rech- nungsbelegs bewilligt:13 a. Beiträge an zu konsolidierende Einheiten, b. Beiträge an Konkordate gemäss Anhang 2 der Finanzcontrolling- verordnung vom 5. März 2008 (FCV)10, c. Beiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 vom 12. Juni 20036 und der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 27. Juni 20198, d. Ausgaben in weiteren Bereichen, soweit die Genehmigung der Ge- neralsekretärin oder des Generalsekretärs vorliegt. Vergabe

Art. 21 Verträge zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen kön-

nen durch die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz für gebundene Ausgaben abgeschlossen werden. 4. Abschnitt: Informationspflicht und Unterschriftenregelung

Art. 2213 1 Die Organisationseinheiten und Verwaltungseinheiten mit

Amtsstruktur informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direk- tionsvorsteher über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite. 2 Sie legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher unabhängig von der Aufgabenzuteilung und der Ausgabenkompetenz gemäss Anhang zur Unterschrift vor: a. Korrespondenzen mit übergeordneten und gleichgestellten Behör- den auf Ebene der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor- stehers, b. Dokumente mit brisantem oder umstrittenem politischem Inhalt, c. Beantwortung der Korrespondenz, die an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher gerichtet ist, soweit die Beantwortung nicht an eine Organisationseinheit oder Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur zur direkten Erledigung delegiert ist. 3 Verpflichtungen in Form von Verträgen sind mit Doppelunter- schrift zu unterzeichnen. Die linienvorgesetzte Person unterzeichnet links, die sachverantwortliche Person rechts. 4 Im Bereich Werterhaltung der Abteilung Bauten gilt die Unter- schriftenregelung gemäss Anhang 2.

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11 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) 172.110.6 1. 1. 26 - 131 5. Abschnitt: Kommunikation Grundsatz

Art. 23 1 Die Kommunikation erfolgt über Medienmitteilungen und

Medienkonferenzen, Internet und Intranet sowie weitere Publikationen und Veranstaltungen. 2 Zur Sicherstellung einer kohärenten Kommunikation kann die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation den Verwal- tungseinheiten mit Amtsstruktur Weisungen erteilen. 3 Medienanfragen beantworten13 a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, c. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation, d. die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit mit Amts- struktur, 4 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur nehmen die Öffent- lichkeitsarbeit und ihren gesetzlichen Informationsauftrag in ihrem Aufgabengebiet vorbehältlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung selbst wahr. Sie äussern sich insbesondere gegenüber Me- dien zu reinen Fachfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich. In Zweifels- fällen nehmen sie vor der Erteilung von Auskünften an Medien und Dritte Rücksprache mit der Abteilung Kommunikation. 5 Die Auskunftsberechtigten sind für die Kommunikation sowie die gedruckten und elektronischen Kommunikationsprodukte in ihrem Verantwortungsbereich zuständig. Sie unterstützen die Direktionsvor- steherin oder den Direktionsvorsteher und die Abteilung Kommuni- kation bei der Öffentlichkeitsarbeit. 6 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur erfüllen und regeln ihre Öffentlichkeitsarbeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsprin- zips sowie im Rahmen der Leitlinien des Regierungsrates. 7 Sie informieren die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Kom- munikation rechtzeitig über eingegangene Medienanfragen oder an- stehende Öffentlichkeitsarbeiten. Geschäfte von besonderer Tragweite

Art. 24 1 Für Geschäfte von besonderer Tragweite ist die Direktions-

vorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig. 2 Eine Absprache mit der Abteilung Kommunikation ist zwingend, wenn Auskünfte a. über das eigene Fachgebiet hinausgehen oder die Direktion betref- fen, b. voraussichtlich politische Tragweite entfalten,

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12 172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) c. betreffend die politische oder fachliche Bedeutung nicht eingeschätzt werden können, d. Interviews und grössere Publikationen betreffen, e. in Krisensituationen erfolgen. Kommunikation mit dem Kan- tonsrat und den politischen Parteien

Art. 25 Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politi-

schen Parteien erfolgt ausschliesslich über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder in ihrem oder seinem Auftrag. Ent- sprechende Kontaktnahmen sind an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher weiterzuleiten. Medien- mitteilungen und Medien- konferenzen

Art. 26 1 Medienmitteilungen werden durch die Abteilung Kommu-

nikation verfasst oder visiert. Sie werden über die Kommunikations- abteilung des Regierungsrates verbreitet. 2 Medienkonferenzen werden durch die Abteilung Kommunikation in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungseinheit organisiert. Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei. 1 OS 78, 2; Begründung siehe ABl 2022-11-18. 2 Inkrafttreten: 1. Februar 2023. 3 LS 170.4. 4 LS 172.11. 5 LS 177.111. 6 LS 414.12. 7 LS 415.117. 8 LS 415.17. 9 LS 611. 10 LS 611.2. 11 LS 721.2. 12 Eingefügt durch Vfg. vom 11. August 2025 (OS 80, 243; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025. 13 Fassung gemäss Vfg. vom 11. August 2025 (OS 80, 243; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025. 14 Aufgehoben durch Vfg. vom 11. August 2025 (OS 80, 243; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025.

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13 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) 172.110.6 1. 1. 26 - 131 Anhang 113 Ausgabenkompetenzen (

Art. 19 )

Leitung der Direktionsvorsteherin Verwaltungseinheiten oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenbereich einmalig wiederkehrend einmalig wiederkehrend jährlich jährlich 1. Erfolgsrechnung Im Rahmen der Direktionskompetenzen 250 000 100 000 1 Mio. 200 000 und der rechtskräftig genehmigten Budgetund Nachtragskredite: Tätigung von Ausgaben, Übernahme von Verpflichtungen, Vergabe von Arbeiten und Lieferungen Gebundene wiederkehrende Ausgaben unbegrenzt zulasten eines der im Anhang 1 FCV 10 aufgeführten Konten Gebundene einmalige und wiederkehunbegrenzt unbegrenzt rende Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der im Anhang 2 FCV10 aufgeführ- ten Bestimmungen bewilligt werden 2. Investitionsrechnung Im Rahmen der Direktionskompetenzen 250 000 1 Mio. und der rechtskräftig genehmigten Budgetund Nachtragskredite: Tätigung von Ausgaben, Übernahme von Verpflichtungen, Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, bei einer Gesamtinvestition im Einzelfall von

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14 172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) Die Ausgabenkompetenz der Leitung der Verwaltungseinheiten erstreckt sich auch auf die zugehörigen Leistungsgruppen: 7001 Generalsekretariat mit folgenden Leistungsgruppen: 7050 Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion 7401 Universität (Beiträge) 7402 Sonstige universitäre Leistungen 7406 Fachhochschulen (Beiträge) 7407 Ausserkantonale Fachhochschulen und Höhere Fachschulen 7002 Volksschulamt mit folgender Leistungsgruppe: 7200 Volksschulen 7003 Mittelschulund Berufsbildungsamt mit folgenden Leistungs- gruppen: 7301 Mittelschulen 7306 Berufsbildung 7004 Hochschulamt 7005 Amt für Jugend und Berufsberatung mit folgenden Leistungs- gruppen: 7501 Kinderund Jugendhilfe 7502 Berufs-, Studienund Laufbahnberatung 7100 Lehrmittelverlag Die selbstständigen Anstalten (Leistungsgruppen 9600, 9690, 9710, 9720 und 9740) sind von dieser Regelung ausgenommen.

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15 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) 172.110.6 1. 1. 26 - 131 Anhang 212 Unterschriftenregelung (

§ 22 Abs. 3) Bauten Werterhaltung – Unterhalt und Einzelposten von Kleinprojekten (bis Fr. 50 000) bis Fr. 10 000 mündlicher Vertrag Projektleitung bis Fr. 25 000 schriftlicher Vertrag Einzelunterschrift: Projektleitung bis Fr. 50 000 schriftlicher Vertrag Doppelunterschrift: Projektleitung und Teamleitung bzw. zweite Projektleitung Werterhaltung – Kleinprojekte (Fr. 50 000 bis Fr. 300 000) bis Fr. 100 000 schriftlicher Vertrag Doppelunterschrift: Projektleitung und Leitung der Organisationseinheit Bauten bis Fr. 300 000 schriftlicher Vertrag Doppelunterschrift: Projektleitung und Generalsekretärin oder Generalsekretär

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