Der Regierungsrat entscheidet über die Zustimmung zu einer
- gemäss Art. 5 Abs. 4 TEVG3, wenn der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte 1 Mio. Franken übersteigt,
- gemäss Art. 13 Abs. 3 TEVG3, wenn
- der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerte 10 Mio. Franken übersteigt,
- ein Fall von politischer Bedeutung vorliegt, oder
- das Bundesamt für Justiz den Abschluss einer Teilungsvereinbarung mit einem auf die Schweiz fallenden Anteil von weniger als 50% beabsichtigt und der Bruttobetrag der eingezogenen oder einzuziehenden Vermögenswerte 1 Mio. Franken übersteigt.
Im Übrigen vertritt die Oberstaatsanwaltschaft den Kanton in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten in Verfahren nach TEVG3. Sie bezieht bei Bedarf beteiligte kantonale Behörden und Amtsstellen ein. Mitteilungspflicht