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410.32

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat)

Präambel

1 Sonderpädagogik-Konkordat 410.32 1. 4. 15 - 88 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) (vom 30. Juni 2014)1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs- rates vom 22. Januar 20143 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 29. April 2014, beschliesst:

Art. 1 Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 bei. 1 OS 70, 57. 2 Inkrafttreten: 1. April 2015. 3 ABl 2014-01-31. 4 LS 410.31. 5 LS 851.5. 6 SR 101. 7 SR 151.3.

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2 410.32 Sonderpädagogik-Konkordat Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Zweck

Art. 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonder-

pädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft6, in der Interkantonalen Verein- barung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule4 und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen7 statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere a. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert, b. fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule, c. verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente. Grundsätze

Art. 2 Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf

folgenden Grundsätzen: a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages, b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation, c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unent- geltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erzie- hungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden, d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die An- ordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.

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Sonderpädagogik-Konkordat 410.32 1. 4. 15 - 88 II. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen Berechtigte

Art. 3 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten

20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen: a. vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können, b. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungsund Bildungsmöglichkeiten so stark be- einträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf fest- gestellt worden ist. III. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots Grundangebot

Art. 4 1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst

a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule sowie c. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung. 2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die auf- grund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können. Verstärkte Massnahmen

Art. 5 1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der

Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung ver- stärkter Massnahmen zu entscheiden.

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4 410.32 Sonderpädagogik-Konkordat 2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus: a. lange Dauer, b. hohe Intensität, c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen. Anordnung der Massnahmen

Art. 6 1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anord-

nung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden. 2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zustän- digen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter. 3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss

Art. 5 Abs. 1

erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern. 4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist perio- disch zu überprüfen. IV. Harmonisierungsund Koordinationsinstrumente Gemeinsame Instrumente

Art. 7 1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht,

im kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien a. eine einheitliche Terminologie, b. einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungs- anbieter und c. ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des indi- viduellen Bedarfs gemäss

Art. 6 Abs. 3.

2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Abs. 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehr- personen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kin- der und Jugendliche mit einer Behinderung.

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5 Sonderpädagogik-Konkordat 410.32 1. 4. 15 - 88 3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversamm- lung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren. 4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des natio- nalen Bildungsmonitorings. Lernziele

Art. 8 Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpäda-

gogik werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lern- ziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berück- sichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen. Ausbildung der Lehrpersonen und des sonder- pädagogischen Fachpersonals

Art. 9 1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer

Heilpädagogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kin- der und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen. Kantonale Kontaktstelle

Art. 10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der

EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist. Ausserkantonale Leistungen

Art. 11 Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler statio-

närer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der exter- nen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Verein- barung für soziale Einrichtungen (IVSE)5. V. Schlussbestimmungen Beitritt

Art. 12 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand

der EDK gegenüber erklärt. Austritt

Art. 13 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand

der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft. Umsetzungsfrist

Art. 14 Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar

2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.

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6 410.32 Sonderpädagogik-Konkordat Inkrafttreten

Art. 15 1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft,

wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 2011. 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Fürstentum Liechtenstein

Art. 16 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung

beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungs- kantons zu. Heiden, 25. Oktober 2007 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Der Generalsekretär: Isabelle Chassot Hans Ambühl

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