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Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremdund Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewa

(vom 4. Juni 2009)1

Art. 2 gestützt auf

der Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20082, beschliesst:

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Rahmenprüfu

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur ngsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik.

Art. 2 Anhang

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den angebotenen Studienrichtungen, zu den zu absolvierenden Modulen und zur Gewichtung der Modulnoten, werden in einem Anhang geregelt. Studiengänge und Vertiefungen

Art. 318

Die ZHAW bietet am Departement Angewandte Linguistik die Bachelorstudiengänge Kommunikation und Medien, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremdund Zweitsprache an.

Der Studiengang Mehrsprachige Kommunikation kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:22

  1. Informationsdesign,
  2. Multimodale Kommunikation,
  3. Language Engineering. §§ 4 und 5.9 -- 1 of 9 --

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Art. 6 Studienform Linguistik we Teilzeitstudi

Die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte rden als Vollzeitstudium geführt. Sie können auch im um besucht werden.

Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist jeweils auf Studienjahresbeginn möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung. Anrechnung von Credits

Art. 7

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

b_zulassung_zum_studium B. Zulassung zum Studium

Art. 815

Für die Zulassung zum Bachelorstudium ist eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung zu bestehen.

Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung wird mittels studiengangspezifischem Sprachtest durchgeführt, mit dem überprüft wird, ob die Studienbewerbenden über die für das Studium relevanten Sprachkompetenzen verfügen.

Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.

Art. 912

c_aufbau_des_studiums C. Aufbau des Studiums11

Art. 1020 Gliederung Sprachliche Hauptstudium Bestehen Assessmentstufe

Die Studiengänge Mehrsprachige Kommunikation und Integration sind in eine Assessmentstufe und ein Hauptstudium gegliedert. Die Details zum Umfang der Assessmentstufe und des s sind im Anhang zur Studienordnung geregelt.

Art. 1111 Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn

  1. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind,
  2. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind. Bestehen Hauptstudium

Art. 1211 Das Hauptstudium ist bestanden, wenn

  1. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind,
  2. die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind. -- 2 of 9 --

Kommunikation/Medien, sprachliche Integration 414.253.411

  1. 11 Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 13 Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit wird frühestens im dritten Studienjahr verfasst. Mit der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind.20

Die Studiengangleitung kann Ausnahmen bewilligen.

  1. Expertinnen und Experten

Art. 14

Bachelorarbeiten werden von einem oder einer Dozierenden abgenommen. Es können Expertinnen oder Experten beigezogen werden. Über den Beizug entscheidet die Studiengangleitung.

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.11 Nachprüfungen und Nachbesserungen

Art. 14a19

Für nicht bestandene Leistungsnachweise können Nachprüfungen und Nachbesserungen angeboten werden, wenn

  1. es die Modulbeschreibung vorsieht und
  2. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet wurde.

Im Falle einer benoteten Nachbesserung kann höchstens die Note

,00 erreicht werden.

Über Einzelheiten entscheidet die Studiengangleitung.

Art. 155 Wiederholung

Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe des Anhangs wiederholen.

  1. 11 Studienabschluss und Bachelordiplom Bestehensvoraussetzungen

Art. 16 Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn

  1. die Assessmentstufe und das Hauptstudium bestanden sind und
  2. 11 180 ECTS-Credits erreicht sind.

Art. 17 Abschlussnote Anhang relevanten

Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss Module im Assessment und im Hauptstudium zusammen.16

Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

  1. Credits aus Wahlpflichtmodulen

Art. 17a7

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

  1. Beginn
  2. Allgemein -- 3 of 9 --

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Der Anhang regelt:16

  1. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
  2. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

Art. 18 Titel

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:15

  1. 18 Bachelor of Arts ZHAW in Kommunikation und Medien,
  2. Bachelor of Arts ZHAW in Mehrsprachiger Kommunikation mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung],
  3. Bachelor of Arts ZHAW in Sprachlicher Integration – Deutsch als Fremdund Zweitsprache.
  4. 11 Schlussbestimmung Genehmigung und Inkrafttreten

Art. 19

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.

Sie ersetzt für die Bachelorstudiengänge Übersetzen und Kommunikation die Studienund Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006.

  1. 11 Übergangsbestimmungen

Art. 20 Allgemein

Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem Herbstsemester 2009/2010 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen. Studierende in der Assessmentstufe

Art. 213

Vollzeitstudierende, die im Studienjahr 2008/2009 die Assessmentstufe einmal nicht bestanden haben, wiederholen die Assessmentstufe nach der vorliegenden Studienordnung.

Teilzeitstudierende, die bei Inkrafttreten dieser Studienordnung die Assessmentstufe noch nicht bestanden haben, werden der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Die Studiengangleitung legt fest, welche bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden und welche neu zu erbringen sind. -- 4 of 9 --

Kommunikation/Medien, sprachliche Integration 414.253.411 Studierende im Hauptstudium

Art. 22

Studierende, die im Herbstsemester 2009/2010 das Hauptstudium beginnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studienund Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.

Vollzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2012, und Teilzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester 2015 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium der vorliegenden Studienordnung unterstellt.3

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

h_uebergangsbestimmungen_zur_aenderung_vom_24_september_202010 H. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. September 202010

Art. 2310 Studierende, die vor dem Herbstsemester 2021/2022 mit dem

Hauptstudium begonnen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der vor der Änderung vom 24. September 2020 geltenden Regelung ab. Im Übrigen unterstehen sie der Studienordnung gemäss der nach der Änderung vom 24. September 2020 geltenden Regelung. Studiengänge Kommunikation und Sprachliche Integration

Art. 2410 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2021/

2022 begonnen haben, werden der Studienordnung gemäss der nach der Änderung vom 24. September 2020 geltenden Regelung unterstellt.

i_uebergangsbestimmungen_zur_aenderung_vom_7_juli_202214 I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juli 202214

Art. 2514 Studierende, die vor dem Herbstsemester 2023/2024 mit

dem Studium im Studiengang Angewandte Sprachen begonnen haben, schliessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Angewandten Sprachen mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung] ab.

j_uebergangsbestimmungen_zur_aenderung_vom_2_maerz_202317 J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 202317

Art. 2617

Studierende, die vor dem Herbstsemester 2024/2025 mit dem Studium im Studiengang Kommunikation begonnen haben, unterstehen bis und mit dem Frühlingssemester 2026 der Regelung nach der Änderung vom 7. Juli 2022 und schliessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Kommunikation mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung] ab. -- 5 of 9 --

414.253.411 Kommunikation/Medien, sprachliche Integration

Studierende des Studiengangs Kommunikation, die bis Ende des Frühlingssemesters 2026 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium in den Studiengang Kommunikation und Medien übergeführt und der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

k_uebergangsbestimmungen_zur_aenderung_vom_14_dezember_202319 K. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 202319

Art. 2719

Vollzeitstudierende, die vor dem Herbstsemester 2023/2024 mit dem Studium im Studiengang Angewandte Sprachen begonnen haben, unterstehen bis und mit Frühlingssemester 2025 der bisherigen Studienordnung und schliessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Angewandten Sprachen mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung] ab.

Vollzeitstudierende des Studiengangs Angewandte Sprachen, die bis Ende des Frühlingssemesters 2025 das Studium nicht abschliessen, werden ab Herbstsemester 2024/2025 in den Studiengang Mehrsprachige Kommunikation überführt und der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Teilzeitstudierende des Studiengangs Angewandte Sprachen, die im Herbstsemester 2022/2023 mit dem Studium begonnen haben, werden ab Herbstsemester 2024/2025 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Teilzeitstudierende des Studiengangs Angewandte Sprachen, die vor dem Herbstsemester 2022/2023 mit dem Studium begonnen haben, werden ab Herbstsemester 2025/2026 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. Altrechtlicher Studiengang Kommunikation

Art. 2819

Vollzeitstudierende, die vor dem Herbstsemester 2024/2025 mit dem Studium im Studiengang Kommunikation begonnen haben, unterstehen bis und mit Frühlingssemester 2026 der bisherigen Studienordnung und schliessen mit dem Titel Bachelor of Arts ZHAW in Kommunikation mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung] ab.

Vollzeitstudierende des Studiengangs Kommunikation, die bis Ende des Frühlingssemesters 2026 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium in den Studiengang Kommunikation und Medien überführt und der vorliegenden Studienordnung unterstellt. -- 6 of 9 --

Kommunikation/Medien, sprachliche Integration 414.253.411

Teilzeitstudierende des Studiengangs Kommunikation, die im Herbstsemester 2023/2024 mit dem Studium begonnen haben, werden ab Herbstsemester 2024/2025 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Teilzeitstudierende des Studiengangs Kommunikation, die im Herbstsemester 2022/2023 mit dem Studium begonnen haben, werden ab Herbstsemester 2025/2026 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

l_uebergangsbestimmungen_zur_aenderung_vom_23_januar_202521 L. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Januar 202521

Art. 2921 Herbstsemester 2025/2026 das Studium aufr 2027

Vollzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kommunikation, die vor dem genommen haben, unterstehen bis und mit dem Frühlingssemeste der Regelung nach der Änderung vom 14. Dezember 2023 und schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der Änderung vom 14. Dezember 2023 ab.

Vollzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kommunikation, die vor dem Herbstsemester 2025/2026 das Studium aufgenommen haben und bis Ende des Frühlingssemesters 2027 nicht abgeschlossen haben, werden ab Herbstsemester 2027/2028 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Vollzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kommunikation, die im Herbstsemester 2025/2026 das Studium aufgenommen haben, werden ab Herbstsemester 2026/2027 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Teilzeitstudierende des Studiengangs Mehrsprachige Kommunikation, die vor dem Herbstsemester 2026/2027 das Studium aufgenommen haben, werden ab Herbstsemester 2026/2027 der vorliegenden Studienordnung unterstellt.

Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.