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551.18

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) (IKAPOL)

Präambel

1 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18 1. 1. 26 - 131 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) (vom 6. September 2006)1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April 2006 wird zugestimmt. II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 1 OS 61, 452. 2 SR 101. 3 SR 120.6. 4 SR 120.72. 5 In Kraft seit 9. November 2006. 6 Fassung gemäss B vom 12. April 2024 (OS 80, 338). In Kraft seit 1. Januar 2025. 7 Aufgehoben durch B vom 12. April 2024 (OS 80, 338). In Kraft seit 1. Januar 2025.

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2 551.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) (vom 6. April 2006) Die Regierungen der Kantone schliessen, in Ausführung von

Art. 57 der Bundesverfassung2,

folgende Verwaltungsvereinbarung ab: I. Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze Gegenstand

Art. 1 Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organi-

sation und Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen. Zweck

Art. 2 Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Ver-

fahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Einsätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-, Budgetund Rechnungsstellungsstruktur. Definition

Art. 3 Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt

vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist. Grundsätze

Art. 4 Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von

IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze:6 a. Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizei- hoheit der Kantone Rechnung. b. Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert. c. Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamt- schweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten Kräfte und Einsatzmittel (Polizei, Armee, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) entscheidet, sofern diese nicht der Kommandantin oder dem Kommandanten des Ein- satzkantons unterstellt sind.

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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18 1. 1. 26 - 131 d. Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (KKPKS; AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkor- date und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder. e. IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen. f. Personalund versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem Stammkorps unterstellt. g. Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizei- kräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen. h. Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Einsatzkanton bei planbaren Ereignissen mit der/dem Auftraggeber/in bzw. der/dem Veranstalter/in die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kosten- dach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln. i. Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte ent- sendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis. j. Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Einsatzkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. Wo eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem Kanton oder einer Stadt besteht, kann die Verrechnung gestützt auf diese erfol- gen. k. Der Einsatzkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordent- lichen Ereignissen gestützt auf

Art. 48 –50 der Verordnung über

den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB4). II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf Gremien

Art. 5 1 Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-

Einsätzen sind folgende Gremien massgebend:6 a. Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusam- menarbeit bei besonderen Ereignissen der Konferenz der Kanto- nalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD; AG GIP),

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4 551.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) b. Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP), c. Führungsstab Polizei (FSTP). AG GIP

Art. 66 1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung von Gross-

ereignissen die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbeson- dere die folgenden Aufgaben: a. politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP, b. Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP, c. Festlegung des organisatorischen Zeitplans, d. Erlass von Richtlinien für die Informationsführung, e. Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz, f. Veranlassung der Auswertung des Einsatzes, g. Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Vorausset- zungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes, h. Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unterstützung auf Grund der eigenen Lageanalyse, i. Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten, j. Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält. 2 Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKJPD gehören der AG GIP folgende Personen an: a. die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate, b. zwei Vertretungen des Bundes, c. Regierungsmitglied(er) des/der Ereigniskantons/-kantone, d. kantonale Polizeikommandantin/nen und Polizeikommandant/en des/der Ereigniskantons/-kantone, e. zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich, f. Präsident/in der KKPKS. Je nach Lage können weitere Vertreter/innen und Expertinnen bzw. Experten beigezogen werden.

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5 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18 1. 1. 26 - 131 AG OP

Art. 76 1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinie-

rendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Gross- ereignissen. Sie hat (mit Ausnahme operativ-taktischer Weisungen an den FSTP; vgl. nachfolgend lit. j) weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignis- bezogenen Aufgaben: a. Lagebeurteilung aus operativer Sicht, b. Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel, c. Koordination der Bereitstellung dieser Mittel, d. Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Entscheide, e. Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze, f. Bereitstellung der Entscheidgrundlagen, g. allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung, h. Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen, i. Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operationsplans, j. Definition der Zusammensetzung und Führung des FSTP, k. Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen, l. Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall der Präsidentin oder des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten. 2 Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Personen an: a. die polizeilichen Konkordatspräsidentinnen und -präsidenten der vier Konkordate, b. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei (fed- pol), c. die Direktorin oder der Direktor des Nachrichtendienstes des Bun- des (NDB), d. die Kommandantin oder der Kommandant der Polizei des Einsatz- kantons, e. die Kommandantin oder der Kommandant der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich.

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6 551.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Je nach Lage kann die AG OP mit Vertreterinnen und Vertretern weiterer Organisationen wie BAZG, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) etc. sowie mit Kom- mandantinnen bzw. Kommandanten weiterer kantonaler und städti- scher Polizeikorps ergänzt werden. FSTP

Art. 86 1 Der FSTP ist als ständiges Organ der AG OP unterstellt.

Diese kann den FSTP bei Bedarf auch einem einsatzführenden Kanton unterstellen. Der FSTP führt im Auftrag der AG OP insbesondere die nationale Polizeilage, koordiniert IKAPOL-Einsätze und disponiert die nicht in das IKAPOL-Dispositiv eingebundenen Mittel. 2 Der FSTP, als ständiges Organ der AG OP, konstituiert sich im Rahmen seiner Handlungsrichtlinien selbst. 3 . . .7 4 Die Chefin oder der Chef FSTP wird durch den Vorstand der KKPKS bestimmt. Abläufe

Art. 96 1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Gross-

ereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton die/den Präsident/in der KKPKS, unter deren/dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Konkordate regeln selber, wer und wann mit dem Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an die/den Konkordatspräsident/in gelangt. 2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP. 3 Die/der Präsident/in KKPKS erteilt die Aufträge zur Aufarbei- tung der Lage und legt den Termin zur Durchführung der Sitzung der AG OP fest. Die/der Präsident/in KKPKS informiert die/den General- sekretär/in (GS) KKJPD über den anstehenden IKAPOL-Einsatz. Die/der Präsident/in KKPKS führt die Sitzung der AG OP durch und übermittelt den Beschluss der/dem GS KKJPD. 4 Bei nicht vorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bil- det sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation.

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7 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18 1. 1. 26 - 131 III. Finanzielles Entschädi- gungen für IKAPOL- Einsätze

Art. 10 1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizei-

kräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 750 pro Einsatzkraft und 24 Stun- den, beginnend ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereit- schaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.6 2 Zu Gunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Ein- satzraum eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr. 200 pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die ein- satzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet. 3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unter- stützung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL- Einsatzereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen. Private Anlässe

Art. 11 1 Bei IKAPOL-Einsätzen zu Gunsten privater Anlässe

werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet. 2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf

Art. 52 Abs. 2 VSB deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-An-

sätze.6 Territorial- prinzip

Art. 12 1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kosten-

pflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden. 2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Ein- satz begonnen hat. Übrige Aufwen- dungen, Spesen

Art. 13 Transportund Fahrzeugkosten werden nach den Ansät-

zen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unter- kunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten

Art. 14 Diese Vereinbarung tritt in Kraft5, sobald alle Kantone

ihren Beitritt erklärt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.

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8 551.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Änderungen

Art. 15 1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend

eine Teiloder Totalrevision der Vereinbarung ein. 2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben. Geltungsdauer, Kündigung

Art. 16 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.

2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung. Aufhebung der geltenden Verwaltungs- vereinbarung

Art. 17 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende

Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten inter- kantonaler Polizeieinsätze gemäss

Art. 16 der Bundesverfassung2 auf-

gehoben.

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