672.614
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell AR über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige
Präambel
1 672.614 1. 1. 16 - 91 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell AR über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnisund Schenkungssteuern (vom 5. Dezember 1968 / 20. Januar 1969)1 1. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons Appenzell AR vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltäti- ger, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vor- genommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnisoder Schenkungssteuer befreit sein sol- len. 2. Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommuna- len Erbschafts-, Vermächtnisoder Schenkungssteuern. 3. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beob- achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Verein- barung zurückzutreten. 4. 1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist. 2 Die frühere Vereinbarung vom 24./30. Mai 1917 wird damit aufge- hoben. 1 OS 43, 161 und GS IV, 531.
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