lit. c des Bundesgesetzes über die kräfte vom 22. Dezember 19163.
- 1 Für die Messung des Wassers sind die Ergebnisse (Abflussmengenkurve und Wasserstände) der von den Schweizerischen Bundesbahnen an der Sihl oberhalb Hütten zu errichtenden Wassermessstation (mit zum Messprofil ausgebauter Flussstrecke) massgebend. Pläne über Lage und Ausbildung dieser Wassermessstation unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Zürich. Kosten für Bau, Unterhalt und Betrieb derselben gehen zulasten der Schweizerischen Bundesbahnen.
Den Aufsichtsorganen des Kantons Zürich ist jederzeit der Zutritt zu den Anlagen und deren Kontrolle gestattet. -- 1 of 5 --
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Die Limnigraphen zur Feststellung des Wasserabflusses werden auf Kosten der Schweizerischen Bundesbahnen und nach gegenseitiger Vereinbarung von einem Wärter der Schweizerischen Bundesbahnen und einem solchen der Baudirektion des Kantons Zürich bedient. Die Wassermessstation ist zu erstellen, nachdem gemäss Art. 8 der Etzelwerkkonzession2 die Konzession von den Schweizerischen Bundesbahnen als angenommen gilt, sie ist nötigenfalls vom Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft zu eichen.
- Ohne Zustimmung des Kantons Zürich dürfen an Tagen, an denen die Sihl in Zürich einen Abfluss von über 300 m3/sek. oder an der gemäss Ziff. 2 bei Hütten zu errichtenden Wassermessstation einen Abfluss von über 200 m3/sek. aufweist, allfällige Abflussöffnungen des Stausees unter Überlaufhöhe Kote 892,60 nicht geöffnet werden. Im übrigen soll durch deren Bedienung ein unvermitteltes Anschwellen der Sihl vermieden werden. Vorbehalten bleibt die Aufstellung weiterer Bestimmungen über die Stauseeregulierung im Plangenehmigungsverfahren.
- 1 Sollte bei Niederwasserstand aus gesundheitlichen oder flusspolizeilichen Gründen zeitweise eine Spülung des Sihlbettes auf dem Gebiet des Kantons Zürich von der zürcherischen Verleihungsbehörde als unerlässlich erachtet werden, haben die Schweizerischen Bundesbahnen aus dem Stausee die Wassermenge der Sihl bei deren Eintritt in den Kanton Zürich oberhalb Hütten ohne Entschädigung während einer Dauer von zwölf Stunden auf 10 m3/sek. zu erhöhen.
Der Baudirektion des Kantons Zürich bleibt vorbehalten, anzuweisen, dass unter Abgabe eines entsprechenden höheren Wasserquantums die Dauer der Spülung verkürzt werde.
- Die Konzession gibt nur das Recht, das Wasser aus dem Einzugsgebiet der Sihl oberhalb der Staumauer in der Schlagen dem Stausee des Etzelwerkes zuzuleiten. Das Wasser im Einzugsgebiet von Alp und Biber ist ungehindert wie bis anhin der Sihl und damit dem Kanton Zürich zufliessen zu lassen.
- 1 Zur Feststellung des heutigen Zustandes des Sihlbettes auf zürcherischem Gebiet nimmt der Kanton Zürich auf Kosten der Schweizerischen Bundesbahnen Längenund Querprofile auf und kontrolliert sie periodisch nach. Sollten sich nachteilige Veränderungen des Sihlbettes zeigen, die auf Anlage und Betrieb des Etzelwerkes zurückzuführen sind, so haben die Schweizerischen Bundesbahnen für allfällige Kosten der Anpassungsarbeiten und des vermehrten Unterhaltes aufzukommen. -- 2 of 5 --
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- Art. 7 der Etzelwerkkonzession2 bezieht sich auf alle Bauten. Im Plangenehmigungsverfahren müssen Einsprachen technischer Art entgegengenommen werden, z. B. Forderung von Bauten und Einrichtungen, die der Kanton als notwendig erachtet und die in den Plänen nicht vorgesehen sind.
- Sollte durch den Sihlwasserentzug Wasserstand und Ergiebigkeit der Grundwasserströme des Sihlund Limmattales zurückgehen, haben die Schweizerischen Bundesbahnen auf Verlangen der Zürcher Verleihungsbehörde alle gerechtfertigten Vorkehren zur Erhaltung des Grundwassers zu treffen, äusserstenfalls für geeigneten Ersatz zu sorgen.
- 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen haben die Eigentümer zürcherischer Wasserwerke an der Sihl für die in ihren Werken durch das veränderte Flussregime im Rahmen ihrer bisherigen Wasserrechte allfällig entstehenden Nachteile zu entschädigen. Auf deren Verlangen ist der Kraftausfall in deren Werken durch elektrische Ersatzkraft zu ersetzen. Diese Kraftlieferung hat auf Verlangen des Regierungsrates durch Vermittlung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich zu erfolgen, soweit diese hiezu imstande sind und sofern sie bereit sind, die Verrechnung der Energie an die Schweizerischen Bundesbahnen aufgrund ihrer normalen Tarife und nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung vorzunehmen.
Kraftgewinn, der aus der gemäss Art. 1 Abs. 2 der Etzelwerkkonzession2 vorgeschriebenen Dotation der Sihl gegenüber dem früheren Zustand entsteht, darf den Wasserwerken an der Sihl nur soweit angerechnet werden, als ein Kraftausfall zu ersetzen ist, und zwar ohne Geltendmachung allfällig besseren Wertes der Kraft unter den neuen Verhältnissen.
- Dem Sihltal darf ohne Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Zürich durch das Etzelwerk Wasser erst entzogen werden, nachdem mit den zürcherischen Wasserwerken an der Sihl bezüglich deren Entschädigungsforderungen entweder eine gütliche Verständigung stattgefunden hat oder das Enteignungsverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt ist.
- Dem Regierungsrat des Kantons Zürich bleibt das Recht gewahrt, auch nach Inkrafttreten der Etzelwerkkonzession bis zur Einleitung des Enteignungsverfahrens kleinere Änderungen an bestehenden Wasserkraftanlagen an der Sihl, wie Änderungen in Verbindung mit Unterhaltsarbeiten zwecks Anpassung an Betriebsverhältnisse usw., zu bewilligen, wobei eine Erschwerung der in Ziff. 9 vorgesehenen Verpflichtungen nicht eintreten soll. -- 3 of 5 --
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- Die Schweizerischen Bundesbahnen verzichten auf Einsprache und Entschädigungsansprüche bei einer Regulierung des Zürichsees und einer Winterstauung auf Kote 409,50 (R. P. N. 376,86).
- Die Schweizerischen Bundesbahnen haben die Kosten der zur Verbesserung des Seeabflusses an der Limmat in Zürich vorgenommenen Umbauten zu übernehmen, soweit sie durch die infolge Zuleitung der Sihlabwasser aus dem Etzelwerk im Zürichsee veränderten Verhältnisse bedingt sind.
- Sofern die Schweizerischen Bundesbahnen zur Lieferung der