00.405 · Parlamentarische Initiative · 2000-03-23
Erledigt
Ausgangslage
Am 23. März 2000 reichte Nationalrat Jean-Michel Cina eine parlamentarische Initiative ein, wonach der gutgläubige Erwerber zu schützen sei, der von einem Konkursiten zwischen Konkurseröffnung und deren Publikation beziehungsweise Anmerkung im Grundbuch ein Grundstück erwirbt. Die Artikel 204 Absatz 1 und 298 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) seien entsprechend zu revidieren.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beantragte am 23. Januar 2001 mit 9 zu 8 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Entgegen dem Antrag seiner Kommission gab der Nationalrat am 15. März 2001 der Initiative Folge. Anschliessend arbeitete die Kommission den vorliegenden Entwurf für eine Gesetzesänderung aus, wobei die Initiative inhaltlich geändert wurde: Anstatt - wie es die Initiative noch vorsah - den immobiliarsachenrechtlichen Gutglaubensschutz dem Konkursbeschlag vorgehen zu lassen, sollte die Frist zwischen Konkurseröffnung und deren Anmerkung im Grundbuch so kurz wie möglich gehalten werden; am Vorrang des Konkursbeschlages sollte dagegen nichts geändert werden.
Die Kommission beantragte die folgende Änderung von Artikel 176 Absatz 2 des SchKG: "Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken."
Der Bundesrat stimmte dieser Änderung zu, beantragte jedoch, dieselbe Regelung auch für die Nachlassstundung zu beschliessen und Artikel 296 zweiter Satz SchKG wie folgt zu ändern: "Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzumerken."
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird wie folgt geändert:
Art. 204 Abs. 1
Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig. Der Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken durch gutgläubige Dritte bleibt bis zur Publikation oder Anmerkung im Grundbuch vorbehalten. Die Artikel 285 bis 292 sind auf Fälle des gutgläubigen Rechtserwerbs nach der Konkurseröffnung sinngemäss anwendbar.
Art. 298 Abs. 2
Ohne Ermächtigung des Nachlassrichters können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden. Der Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken durch gutgläubige Dritte bleibt bis zur Publikation oder Anmerkung im Grundbuch vorbehalten.
Begründung
Der Schutz gutgläubiger Erwerber ist insbesondere im Immobiliarsachenrecht einer der tragenden Pfeiler der schweizerischen Zivilrechtsordnung und für das Funktionieren des Immobilienverkehrs sowie des Hypothekarwesens von fundamentaler Bedeutung. Durch eine scheinbar unbedeutende und in ihrer Tragweite bis vor kurzem kaum beachtete Änderung von Artikel 176 Absatz 2 SchKG wurde dieser Gutglaubensschutz im Rahmen der 1997 in Kraft getretenen Revision des SchKG bei Konkurseröffnungen und Nachlassstundungen nunmehr in Frage gestellt. Daraus entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
Es ist unbestritten, dass ab Urteilseröffnung der Konkurserkenntnis bzw. der Nachlassstundung bis zur Publikation bzw. bis zur entsprechenden Anmerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch einige Zeit - teilweise sogar Monate - verstreichen können. In dieser Zeit kann der Schuldner unrechtmässig Vermögenswerte (vor allem Grundstücke) aus der Konkursmasse veräussern, da die Konkursbehörde nicht in der Lage ist, solche Vermögenswerte zu sichern bzw. die Veräusserung zu verhindern. Wird eine solche unrechtmässige Veräusserung durch den Schuldner während der rechtsunsicheren Phase bis zur öffentlichen Publikation vorgenommen, ist der gutgläubige Erwerber allein der Geschädigte, da er das Grundstück der Konkursmasse zurückgeben muss, mit seiner Ersatzforderung jedoch dann gleichgestellt mit allen weiteren Gläubigern ist, also in der Mehrzahl in der fünften Klasse rangiert. Es entsteht für den gutgläubigen Dritterwerber ein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden zugunsten einer Vielzahl von Gläubigern. Zudem kann dem gutgläubigen Dritterwerber nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte dies bei sorgfältigem Vorgehen erkennen können. Es ist für ihn - zumindest bis zur öffentlichen Publikation der Konkurseröffnung bzw. der Nachlassstundung - in keiner Weise erkennbar, dass der Veräusserer mit einer Verfügungsbeschränkung beschlagen ist.
Es wird bezweifelt, dass sich das Parlament und die vorberatenden Kommissionen über diesen bedeutenden Systemwechsel vollumfänglich bewusst waren.
Der Ausschluss des sachenrechtlichen Gutglaubensschutzes vor erfolgter Bekanntgabe der Konkurse und Nachlassstundungen führt zu einer untragbaren Rechtsunsicherheit, die so rasch als möglich gesetzgeberisch zu beseitigen ist.
Verhandlungen
Die beiden Kammern stimmten den Vorschlägen von Kommission und Bundesrat ohne Diskussion zu.