03.309 · Standesinitiative · 2003-06-17
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern die folgende Standesinitiative ein:
1. Die von der Nationalbank für geld- und währungspolitische Zwecke nicht mehr benötigten Goldreserven werden nach dem in der Bundesverfassung (Art. 99 Abs. 4 BV) verankerten Schlüssel verteilt.
2. Bei der Entscheidung über die Verwendung der ihnen zustehenden Golderträge sind die Kantone frei.