03.310 · Standesinitiative · 2003-06-18
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Wallis der Bundesversammlung folgende Initiative ein:
Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte ist mit einem neuen Absatz 4 zu ergänzen, der wie folgt lauten soll:
Art. 33 Abs. 4
Für Apotheken, Drogerien sowie für Krankenanstalten mit einer eigenen pharmazeutischen Versorgung können jedoch Rabatte auf Preise gewährt werden unter der Bedingung, dass sich die bezogenen Rabatte unmittelbar auf die Preise auswirken, welche den Patienten in Rechnung gestellt werden.