03.315 · Standesinitiative · 2003-10-29
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Grosse Rat des Kantons Neuenburg folgende Standesinitiative ein:
Die Schweizerische Bundesversammlung regelt über entsprechende Gesetzesbestimmungen, dass:
a. der aus dem Verkauf der Goldüberschüsse der Nationalbank erzielte Erlös zu zwei Dritteln an die Kantone geht;
b. der Kantonsanteil nach den Grundsätzen von Artikel 27 des Nationalbankgesetzes (NBG) vom 23. Dezember 1953 an die Kantone verteilt wird;
c. die Kantone ihre Anteile frei verwenden können.