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03.315 · Standesinitiative · 2003-10-29

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Grosse Rat des Kantons Neuenburg folgende Standesinitiative ein:

Die Schweizerische Bundesversammlung regelt über entsprechende Gesetzesbestimmungen, dass:

a. der aus dem Verkauf der Goldüberschüsse der Nationalbank erzielte Erlös zu zwei Dritteln an die Kantone geht;

b. der Kantonsanteil nach den Grundsätzen von Artikel 27 des Nationalbankgesetzes (NBG) vom 23. Dezember 1953 an die Kantone verteilt wird;

c. die Kantone ihre Anteile frei verwenden können.

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