03.5218 · Fragestunde. Frage · 2003-09-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesgericht (II. öffentlich-rechtliche Abteilung) hat sich in zwei Urteilen vom 11. Juli 2003 über die Zuständigkeit der Kantone im Bereich der Auszahlung von Familienzulagen ausgesprochen. Das Bundesgericht ging auf verschiedene Fragen ein: die Anspruchskonkurrenz; der Doppelbezug einer Familienzulage und die Geschlechtszugehörigkeit als Kriterium für rechtliche Differenzierungen.
Das Bundesgericht stellte folgendes fest:
- gemäss Artikel 116 Absatz 2 der Bundesverfassung sollte der Bund Vorschriften zur Verhinderung interkantonaler Kollisionen bei den kantonalen Familienzulagen erlassen;
- eine Harmonisierung sei notwendig, um die füllenden Regelungslücken zu schliessen;
- seit dem 1. Juli 2002 müssen die Prioritätsregeln, die im Freizügigkeitsabkommen enthalten sind, nicht nur im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten und ihren Angehörigen angewandt werden, sondern prinzipiell auch interkantonal sowie auf Schweizer Bürger.
Ich frage daher den Bundesrat an, ob er sich nun für ein Harmonisierungs- bzw. Koordinationsgesetz im Bereich Familienzulagen einsetzen wird und die laufenden Arbeiten in der SGK im Rahmen der Ausarbeitung eines Bundesgesetzes aktiv unterstützt.
Wenn eine solche Unterstützung nicht gewährt würde, welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat aus diesen Urteilen (Edith F. gegen Ausgleichskasse des Kantons Freiburg sowie Ausgleichskasse des Kantons Bern; Annette Z. gegen Ausgleichskasse des Kantons Freiburg sowie Ausgleichskasse des Kantons Solothurn)?