05.3334 · Motion · 2005-06-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Änderung des Aktienrechtes (OR) zu unterbreiten, mit der für die Aktionärsklagen ein beschleunigtes Verfahren zwingend vorgesehen ist. Entsprechend wären in der Folge die kantonalen Zivilprozessordnungen zu ändern.
Begründung
Mit einer Beschleunigung der Verfahren bei Klagen von Aktionärinnen und Aktionären kann ein Zweifaches sichergestellt werden. Zum einen können die Rechte der Aktionärinnen und Aktionären einfacher durchgesetzt werden. Zum anderen lässt sich damit eine präventive Wirkung erzielen. Damit werden die Aktionärsrechte und der Minderheitenschutz gestärkt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Motion will die Durchsetzung der Aktionärsrechte durch ein beschleunigtes Verfahren verbessern. Die Verbesserung des Rechtsschutzes der Beteiligten wird derzeit im Rahmen der Arbeiten am Vorentwurf für eine umfassende Revision des Aktienrechtes eingehend geprüft. Der Durchsetzung der Aktionärsrechte können verschiedene materiellrechtliche und prozessrechtliche Instrumente dienen. Wieweit ein beschleunigtes Verfahren eine adäquate Lösung darstellt, muss derzeit noch offen gelassen werden.
Die prozessrechtlichen Aspekte des Aktionärsschutzes (wie z. B. Kostenerleichterungen zur Abschwächung des Prozessrisikos) sind zudem Gegenstand der laufenden Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes. Der Gesetzgeber wird im Kontext dieser Neuregelung geeignete Massnahmen treffen können.
Weder im Bereich des Aktienrechtes noch im Bereich des Zivilprozessrechtes sollten heute ohne Blick auf die gesamte Neuordnung zwingende Vorgaben gemacht werden. Die Motion ist einerseits zu eng und andererseits zu verbindlich; es gilt insbesondere auch andere Alternativen zu prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.