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07.3430 · Motion · 2007-06-21

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, die heutige Praxis und - wo nötig - die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass den Patienten der Invalidenversicherung bei öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern grundsätzlich die gleichen Tarife und Kosten verrechnet werden wie den Patienten der obligatorischen Krankenversicherung.

Begründung

Je nach Region werden heute im Bereich der ambulanten Spitalbehandlung der IV leicht bis deutlich höhere Tarife verrechnet als in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG. In der Antwort auf meine Anfrage 07.1027 vom 21. März 2007 begründet der Bundesrat diese Differenz mit historischen Gründen.

Im Bereich der stationären Spitalbehandlung sind die Unterschiede noch deutlicher. Sie werden damit begründet, dass bei öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern die Spitaltarife nur einen Anteil von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (Betriebskosten ohne Investitionskosten) decken. Die restlichen Kosten werden von der öffentlichen Hand (Kantone und Gemeinden) getragen. Demgegenüber hat die IV die anrechenbaren Kosten grundsätzlich voll zu decken, da eine Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand nicht explizit vorgeschrieben ist. Ein grosser Teil der KVG-Versicherten kommt mit der Prämienverbilligung und der nur teilweisen Verrechnung der Spitalkosten in den Genuss einer intensiven Unterstützung durch Bund und Kantone. Es ist angesichts der sehr schwierigen finanziellen Lage der Invalidenversicherung nicht verständlich, dass die Patienten der IV mit deutlich höheren Spitalkosten belastet werden. Im Rahmen der Änderung der Spitalfinanzierung macht es ohnehin Sinn, die bestehenden Unterschiede aufzuheben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.