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07.5050 · Fragestunde. Frage · 2007-03-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Am Lauberhorn wurden jüngst 1,4 Tonnen Ammoniumnitrat für die Pistenpräparierung ausgestreut. Offenbar gibt es keine Regelungen für den Einsatz von Schneehärtungsmitteln.

1. Entspricht dieser exzessive Düngemitteleinsatz gemäss Meinung des Bundesrates tatsächlich dem Ziel des Zweckartikels des Umweltschutzgesetzes (Vorsorgeprinzip, Art. 1 USG)?

2. Gedenkt der Bundesrat aufgrund der Vorkommnisse und angesichts der Lücke in der Gesetzgebung rasch verbindliche Regelungen für den Einsatz von Kunstdünger auf Skipisten zu erlassen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Beurteilung des Schneehärtemitteleinsatzes am Lauberhorn ist Gegenstand laufender Abklärungen.

2. Auf Gesetzesebene besteht keine Lücke. Beim Ausbringen von Stoffen in die Umwelt sind verschiedene Regelungen im Umweltrecht zu beachten (u. a. Bundesgesetz über den Gewässerschutz, Bundesgesetz über den Umweltschutz, Chemikalienverordnung). Zum Beispiel darf das für die Pistenpräparierung eingesetzte Mittel weder der Artenvielfalt noch den Gewässern schaden. Die Prüfung der Ergebnisse der Abklärungen am Lauberhorn und in anderen Skigebieten wird zeigen, ob die geltenden Regelungen für den Einsatz von Hilfsstoffen respektiert wurden oder ob allenfalls Anpassungen notwendig sind. Erst dann kann darüber entschieden werden.

Kunstdüngereinsatz am Lauberhorn. Gesetzgebung anpassen | Lexipedia | Lexipedia