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Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlages

08.515 · Parlamentarische Initiative · 2008-12-18

Bundeskanzlei

Erledigt

Ausgangslage

Volksinitiativen können gemäss Artikel 73 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Verschiedene Gründe können ein Initiativkomitee zu diesem Schritt bewegen. So kann das Anliegen zum Beispiel an Aktualität verloren haben oder es erscheint im Hinblick auf die Volksabstimmung chancenlos. Häufiger sind aber Rückzüge aufgrund von direkten Gegenentwürfen auf Verfassungsstufe oder indirekten Gegenvorschlägen auf Gesetzesstufe, die von der Bundesversammlung erarbeitet worden sind.

Will nun ein Initiativkomitee eine Volksinitiative zurückziehen, weil es mit dem vom Parlament erarbeiteten indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe zufrieden ist, kann es in ein Dilemma kommen. In vielen Fällen sind solche indirekten Gegenvorschläge auf Gesetzesstufe mit einer Klausel versehen, wonach sie erst publiziert werden, sobald die Volksinitiative zurückgezogen oder in der Volksabstimmung abgelehnt worden ist. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass eine Gesetzesänderung in Kraft tritt, welche kurz darauf aufgrund einer anstehenden Volksabstimmung über eine Volksinitiative die Verfassungsgrundlage verlieren könnte. Somit beginnt also die Referendumsfrist für den indirekten Gegenvorschlag erst zu laufen, nachdem die Volksinitiative zurückgezogen oder abgelehnt ist. Dies bedeutet, dass die Initianten und Initiantinnen zu einem Zeitpunkt über den Rückzug ihrer Initiative entscheiden müssen, bei dem das Schicksal des indirekten Gegenvorschlags, mit dem sie sich ja vielleicht zufrieden geben könnten, noch nicht entschieden ist. Wer auf Nummer sicher geht, zieht seine Volksinitiative besser nicht zurück.

Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen sollen Initiativkomitees neu die Möglichkeit erhalten, ihre Volksinitiative unter der Bedingung zurückzuziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag auch wirklich in Kraft tritt. Beschliesst das Initiativkomitee einen solchen bedingten Rückzug, beginnt somit die Referendumsfrist für den indirekten Gegenvorschlag zu laufen. Wird das Referendum ergriffen und wird in der Volksabstimmung der Gegenvorschlag abgelehnt, dann findet trotzdem eine Abstimmung über die Volksinitiative statt. In allen anderen Fällen gilt die Initiative als definitiv zurückgezogen, sobald das Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlages durch kein rechtliches Hindernis mehr gefährdet ist. (Quelle: Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates)

Der Bundesrat unterstützte in seiner Stellungnahme die vorgeschlagene Lösung.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) wird wie folgt ergänzt:

Art. 68

Abs. 1

Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:

...

Bst. c

eine Rückzugsklausel im Sinne von Artikel 73;

...

Art. 73

...

Abs. 2bis

Der Rückzug einer Volksinitiative ist unbedingt. Hat die Bundesversammlung spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe verabschiedet, so kann das Initiativkomitee seine Volksinitiative jedoch ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird. Dieser bedingte Rückzug wird ohne weiteres wirksam:

Bst. a

sobald die Referendumsfrist gegen den indirekten Gegenvorschlag unbenützt abgelaufen ist;

Bst. b

sobald das Nichtzustandekommen eines eingereichten Referendums gegen den indirekten Gegenvorschlag rechtsgültig feststeht;

Bst. c

falls der indirekte Gegenvorschlag nach dem Zustandekommen eines Referendums vom Volk in der Volksabstimmung angenommen ist: Sobald der Bundesrat das Abstimmungsergebnis nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.

...

Art. 74

...

Abs. 2bis

Im Falle eines bedingten Rückzugs zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags unterbreitet der Bundesrat die Volksinitiative innert zehn Monaten der Abstimmung von Volk und Ständen, sobald er das Ergebnis der Volksabstimmung nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat, in der das Volk den indirekten Gegenvorschlag abgelehnt hat.

...

Begründung

Das Parlament stand bei der Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags zu einer Volksinitiative schon mehrmals vor der Situation, dass ein Initiativkomitee zwar bereit gewesen wäre, seine Initiative zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags (auf Gesetzesstufe) zurückzuziehen, jedoch befürchtete, das gegnerische Lager könnte den Gegenvorschlag danach mit einem Referendum zu Fall bringen, womit sie, die Initiantinnen und Initianten, am Schluss mit leeren Händen dagestanden wären.

Das Problem stellt sich einmal mehr (und muss dringend angegangen werden), und zwar im Zusammenhang mit dem Gegenvorschlag der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Ständerates zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)": Das Komitee wäre bereit, die Initiative zurückzuziehen, fürchtet aber, dass dann die Elektrizitätswirtschaft wie schon im Jahr 1992 das Referendum gegen den Gegenvorschlag ergreifen könnte.

Ich verlange deshalb von den beiden Staatspolitischen Kommissionen und den beiden Räten, meine parlamentarische Initiative dringlich zu behandeln, damit dem Initiativkomitee der Renaturierungs-Initiative rechtzeitig (Wintersession 2009) die nötigen Sicherheiten für den Rückzug seiner Initiative gegeben werden können.

Die beantragte Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ist ganz allgemein notwendig, um das Instrument des Gegenvorschlags zu stärken und die Arbeit aufzuwerten, die das Parlament leistet, um den Rückzug einer Volksinitiative zugunsten einer von ihm erarbeiteten Gesetzesänderung zu erwirken.

Verhandlungen

Im Ständerat lobte Bundeskanzlerin Corina Casanova den Gesetzesentwurf. Trotz rekordverdächtigem Tempo der Staatspolitischen Kommission sei die Vorlage seriös und weder das Parlament noch die Initianten würden in ihren Rechten geschwächt. Zudem könnten unnötige Urnengänge vermieden werden. Der Ständerat stimmte den vorgeschlagenen Änderungen diskussionslos und ohne Gegenstimmen zu.

Im Nationalrat verlangte eine Minderheit Schibli (V, ZH) Nichteintreten, da die Vorlage die Volksrechte der Stimmberechtigten einschränke. Sie wurde dabei von der SVP-Fraktion und einer Mehrheit der FDP-Liberalen Fraktion unterstützt. Laut Gabi Huber (RL, UR), könne es nicht angehen, den Initianten einer Volksinitiative quasi eine gesetzliche Garantie zu geben, dass ein indirekter Gegenvorschlag tatsächlich in Kraft trete. Zudem würde die vorgeschlagene Einführung eines bedingten Rückzugs einer Volksinitiative die Volksrechte verkomplizieren und keine Verbesserung des Status quo für alle beteiligten Akteure bringen. Der Antrag wurde mit 82 zu 76 Stimmen knapp abgelehnt. In der Folge stimmte die Grosse Kammer den Beschlüssen des Ständerates zu, nahm aber noch zwei redaktionelle Änderungen vor.

Der Ständerat stimmte den Beschlüssen des Nationalrates diskussionslos und einstimmig zu.

In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 40 zu 0 und im Nationalrat mit 106 zu 88 Stimmen angenommen.

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