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09.4040 · Postulat · 2009-12-02

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Wenn ein Handwerker einen Gegenstand zur Reparatur entgegengenommen und die Reparatur ausgeführt hat, ist er verpflichtet, diesen Gegenstand aufzubewahren, selbst wenn ihn der Besitzer nicht abholt, weil er die Reparaturkosten nicht bezahlen kann.

Dies kann für den Handwerker, z. B. einen Velomechaniker, der für aufzubewahrende Fahrräder viel Platz benötigt, zu nicht unwesentlichen Kosten führen.

Der Bundesrat wird gebeten, das Problem der Aufbewahrungspflicht zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten. Dabei ist insbesondere die Ungewissheit über die Länge der Aufbewahrungspflicht zu beseitigen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

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