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Wissenschaftliche Prüfung von Plocher-Produkten durch die eidgenössischen Forschungsanstalten für die Landwirtschaft

09.4313 · Postulat · 2009-12-11

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die eidgenössischen Forschungsanstalten für die Landwirtschaft werden beauftragt, die in der Praxis verwendeten Plocher-Produkte wissenschaftlich zu prüfen und darüber einen Bericht zu erstellen.

Begründung

Plocher-Produkte werden seit Jahren in der praktischen Landwirtschaft eingesetzt. Diese Produkte stehen für eine umweltschonende, nachhaltige landwirtschaftliche Nahrungsmittelproduktion. Die Anwender sind über die Erfolge begeistert. Bis heute tut sich die Wissenschaft schwer damit, diese Produktionsmethode wissenschaftlich zu prüfen. Es ist deshalb notwendig, dass von der Politik ein solcher Auftrag erteilt wird, damit in absehbarer Zeit verlässliche Resultate vorliegen. In einem Bericht zusammengefasst, ergeben solche Studien aussagekräftige Beurteilungen für die praktische Landwirtschaft.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Produkte der Firma Plocher basieren auf der Idee einer "Informationsübertragung". Dabei wird ein Trägermaterial, in der Regel Gesteinsmehl, mittels eines von der Firma entwickelten Apparats mit "Energiestrahlen" bestrahlt. Das Trägermaterial wird auf diese Weise mit "Sauerstoffinformation" beladen. In Böden, Güllegruben oder Gewässern geben dann Plocher-Produkte diese Information wieder ab und verhindern z. B. Fäulnisprozesse. Details zum Produktionsverfahren fallen unter das Geschäftsgeheimnis und sind weder wissenschaftlich publiziert noch patentiert. Die Wirkungsweise der Plocher-Produkte liegt ausserhalb des heutigen naturwissenschaftlichen Verständnisses, auf dem die Forschungsaktivitäten der Agroscope-Forschungsanstalten basieren. Eine wissenschaftlich reproduzierbare Prüfung der Wirkung von Produkten mit übertragender Information wäre sehr teuer und aufwendig. Die Erfahrungen mit wissenschaftlich ähnlich schwer fassbaren Hilfsstoffen zeigen, dass in entsprechenden Untersuchungen ausbleibende positive Effekte von Herstellern oder Anhängern dieser Produkte oft bestritten werden. Dies zeigte sich zum Beispiel im Falle eines durch die Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) geprüften Produkts, das sogenannte effektive Mikroorganismen enthielt.

Die rechtlichen Grundlagen beauftragen in der Regel den Hersteller, die in seiner Werbung behauptete Wirksamkeit seiner Produkte selbst nachzuweisen. Absatz 2 von Artikel 16 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (SR 916.171) besagt allerdings, dass unter anderem für Zusätze zu Düngern oder für Bodenverbesserungsmittel keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vorgesehenen Verwendung geliefert werden müssen. Aufgrund der begrenzten Mittel und der Prioritätensetzung der Forschungsanstalten wird der Bund deshalb keine Wirkungsnachweise von Produkten gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern auf eigene Kosten durchführen. Die Durchführung von Wirkungsnachweisen für einzelne Firmen würde dem Prinzip der Gleichbehandlung widersprechen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.