09.5596 · Fragestunde. Frage · 2009-12-07
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
In Artikel 16d des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse wird präzisiert, dass die Einfuhrerlaubnis unter der Bedingung erteilt wird, dass der Gesuchsteller "nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften (der EG) entspricht". Gemäss dem Verordnungsentwurf gilt als Nachweis bereits eine einfache Erklärung des Gesuchstellers, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften entspricht.
Ist sich der Bundesrat bewusst, dass es zwischen einem Nachweis und einer Behauptung einen Unterschied gibt?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache.