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Sachkundenachweis für die Hundehaltung in Jagd und Landwirtschaft

10.3303 · Motion · 2010-03-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in der Tierschutzverordnung eine Ausnahmeregelung einzufügen, gemäss welcher Personen mit anerkannter landwirtschaftlicher Ausbildung die Haltung von Hof- oder Herdenhunden sowie Personen mit einer Jagdausbildung die Haltung von Jagdhunden ohne separaten Sachkundenachweis erlaubt ist.

Begründung

Die Gesetze und Verordnungen betreffend Anforderungen an Hundehalter, d. h. die Pflicht zum Erwerb eines Sachkundenachweises für alle Hundehalter, gehen ausserordentlich weit. Aufgrund einiger weniger, wenn auch gravierender Vorfälle wurden Vorschriften erlassen, welche weit über das Ziel hinausschiessen und mit neuen Ausbildungen, Prüfungen und Kontrollen unverhältnismässige Kosten und einen übertriebenen administrativen Aufwand nach sich ziehen.

Besonders betroffen sind hierbei Personen, welche sich bereits berufsmässig mit Tieren und deren Haltung befassen, die darin ausgebildet sind und Erfahrung im Umgang mit Tieren besitzen. Wer eine anerkannte landwirtschaftliche Ausbildung oder eine Ausbildung zum Hirten abgeschlossen hat, soll ohne separaten Sachkundenachweis Hof- oder Herdenhunde halten können. Wer eine Ausbildung zum Jäger besitzt, soll damit ebenfalls genügend befähigt sein, einen Jagdhund zu halten. Die entsprechenden Ausbildungen vermitteln bereits heute ausreichende Kenntnisse über den verantwortungsvollen Umgang mit Tieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In der Tierschutzgesetzgebung wird der Ausbildung der Tierhaltenden grosses Gewicht beigemessen. Die Anforderungen an Tierhaltende berücksichtigen auch deren berufliche Qualifikationen. Zusätzliche Sachkundenachweise werden immer dann gefordert, wenn in den jeweiligen Berufsbildern und Lehrplänen keine tierartenspezifische Ausbildung ausgewiesen wird. Dies gilt für die landwirtschaftlichen Berufe genauso wie für andere tierbezogene Berufe wie beispielsweise Tierpflegerin und Tierpfleger, Biologin und Biologe oder Tierärztin und Tierarzt.

Bei der Festlegung der Anforderungen für den Sachkundenachweis für die Hundehaltung wurde darauf geachtet, die Belastung für Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst gering zu halten. Es muss zum Erwerb eines Sachkundenachweises auch keine Prüfung abgelegt werden.

Bei Hunden mit besonderem Einsatzzweck wie beispielsweise Herdenschutz-, Jagd- und Diensthunde oder Rettungs- und Blindenführhunde kann der Sachkundenachweis in die spezielle Ausbildung dieser Hunde integriert werden. Das zuständige Bundesamt für Veterinärwesen berät die Organisatoren der Ausbildungen bei der Anpassung ihrer Ausbildungsprogramme. So kann verhindert werden, dass für die Halter und Halterinnen solcher Hunde mit spezieller Ausbildung unnötig ein zusätzlicher Aufwand entsteht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.