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10.485 · Parlamentarische Initiative · 2010-09-23

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Die Anforderungen an Personen mit einer Niederlassungsbewilligung, die ihre ausländischen Familienangehörigen in die Schweiz holen wollen, sind denjenigen der Jahresaufenthalter anzupassen. Dabei sind insbesondere die Voraussetzungen gemäss Artikel 44 Buchstaben b und c AuG auch in den Artikel 43 aufzunehmen.

Begründung

Es ist nicht einsichtig, warum Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ihre ausländischen Familienangehörigen in die Schweiz holen können, auch wenn sie nicht über eine geeignete Wohnung verfügen oder gar auf Sozialhilfe angewiesen sind. Auch wenn nach der Rechtsprechung die Voraussetzung einer angemessenen Wohnung auch für niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen gelten mag, ist das AuG entsprechend anzupassen. Damit wird die entsprechende Klarheit geschaffen.

Diese Gesetzesänderung ist auch vereinbar mit Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da der Familiennachzug eingeschränkt werden darf, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.