11.5117 · Fragestunde. Frage · 2011-03-14
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Artikel 37a des Bundesgesetzes über die Gentechnik im Ausserhumanbereich hat der Bundesrat den Auftrag, bis zum 27. November 2013 die nötigen Ausführungsbestimmungen für das lnverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen zu erlassen. Dies betrifft insbesondere die Regelung der Koexistenz.
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Regelung der Koexistenz basierend auf den Resultaten des NFP 59 bei Ablauf des Moratoriums erlassen und in Kraft ist?