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11.5545 · Fragestunde. Frage · 2011-12-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Artikel 37 Absatz 3 KVG erlaubt Ärztinnen und Ärzten die Abgabe von Medikamenten im Fall ungenügenden Zugangs ihrer Patientinnen und Patienten zu einer Apotheke. Das Bundesgericht hat Regelungen, die sich auf diese KVG-Bestimmung stützen, für nicht anwendbar erklärt. Obwohl Zürich und Winterthur über ein gut ausgebautes Apothekennetz verfügen, wurden dort von 500 Arztpraxen Gesuche zur Medikamentenabgabe eingereicht.

- Wie stellt sich der Bundesrat die Zusammenarbeit von Ärzte- und Apothekerschaftvor?

- Gedenkt er, dieses Problem in der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (zweite Etappe) zu regeln?