Neuorganisation des Bundesrates. Anzahl Mitglieder und Vertretung der Landesgegenden und Sprachregionen
12.307 · Standesinitiative · 2012-04-16
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Artikel 175 der Bundesverfassung wie folgt zu ändern:
Art. 175 Zusammensetzung und Wahl
Abs. 1
Der Bundesrat besteht aus neun Mitgliedern.
Abs. 2, 3
Unverändert
Abs. 4
Dabei dürfen höchstens zwei Bundesratsmitglieder aus derselben Landesgegend kommen. Massgebend ist der Wohnort, den das Bundesratsmitglied 180 Tage vor seiner Wahl in einer der sieben Landesgegenden der Schweiz hatte.