Unterbringung von Asylsuchenden. Nutzung von Militäranlagen mit Truppenunterkünften
12.311 · Standesinitiative · 2012-06-05
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:
Der Bund stellt in Notsituationen sofort und in ausreichender Kapazität bezugsbereite und abseits gelegene Militäranlagen mit Truppenunterkünften als temporäre Bundesunterkünfte für die Unterbringung von Asylsuchenden zur Verfügung. Aus Sicherheits- und Effizienzgründen sollen Grossanlagen bevorzugt werden.