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Unterbringung von Asylsuchenden. Nutzung von Militäranlagen mit Truppenunterkünften

12.311 · Standesinitiative · 2012-06-05

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:

Der Bund stellt in Notsituationen sofort und in ausreichender Kapazität bezugsbereite und abseits gelegene Militäranlagen mit Truppenunterkünften als temporäre Bundesunterkünfte für die Unterbringung von Asylsuchenden zur Verfügung. Aus Sicherheits- und Effizienzgründen sollen Grossanlagen bevorzugt werden.