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12.5350 · Fragestunde. Frage · 2012-09-18

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

- Wer bezahlt eigentlich die Verrechnungssteuern bzw. Abgeltungssteuern bei negativen Zinssätzen, wie sie derzeit teilweise bei kurz laufenden Staatspapieren und teils bei Kantonalbankeinlagen Realität sind?

- Können solche Negativzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Verrechnungssteuer ist auf der Leistung des Schuldners einer Anleihe an den Anleger geschuldet. Bei einem sogenannten negativen Zins leistet der Schuldner nichts. Demnach liegt auch keine der Verrechnungssteuer bzw. einer Abgeltungssteuer unterliegende Leistung vor. Der Begriff "Negativzins" wird für die Kommission oder Prämie verwendet, die der Anleger für die Sicherheit seiner Anlage zu akzeptieren bereit ist. Der in Prozenten ausgedrückte negative Zins entspricht demnach einer negativen Rentabilität. Die Hinnahme einer negativen Rentabilität stellt eine Prämie dar und kann im Bereich des Privatvermögens nicht als Aufwand vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Als Schuldzinsen können im Sinne eines Aufwandes nur diejenigen Zinsen abgezogen werden, die der Schuldner dem Geldgeber vergütet.

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