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13.5340 · Fragestunde. Frage · 2013-09-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Aufnahme in die Krankenversicherung (KVG) gilt für Neuzuzüger ab Wohnsitznahme in der Schweiz (Einreisedatum). Normalerweise melden sich Neuzuzüger zuerst bei der Einwohnerkontrolle an (Frist 14 Tage) und suchen danach eine Krankenversicherung. In gewissen Kommunen ist es allerdings üblich, die Anmeldebestätigung bis zur Ausstellung der Aufnahmebestätigung durch eine Krankenkasse zu verweigern. Dies widerspricht klar der Absicht von Artikel 3 KVG (Frist drei Monate).

Was gedenkt der Bundesrat zu tun?