15.430 · Parlamentarische Initiative · 2015-04-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 02.09.2016
Die Kommission hat sich mit 10 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung deutlich für eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes ausgesprochen. Der Entwurf, der im Rahmen der Arbeiten zur parlamentarischen Initiative 15.430 "Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz" ausgearbeitet wurde, will den Vorrang für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und für Lieferungen aus erneuerbaren Energien aufheben. Dadurch soll einer allfälligen Netzüberlastung vorgebeugt werden, damit die Systemstabilität und schliesslich die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleistet werden können. Der Vorrang für Stromlieferungen aus internationalen Bezugs- und Lieferverträgen (Langfristverträge) ist von der Änderung nicht betroffen.
Medienmitteilung des Bundesrates vom 09.11.2016
Die Kapazität des grenzüberschreitenden Stromübertragungsnetzes ist aus physikalischen Gründen begrenzt. Die im geltenden Stromversorgungsgesetz (StromVG) festgelegten Vorränge für Stromlieferungen über die Grenze überschreiten diese Kapazität deutlich, was eine Gefahr für die Versorgungssicherheit darstellt. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) will diese Vorränge deshalb neu regeln. Vorrang haben sollen nur noch Lieferungen aus vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Langfristverträgen sowie aus Grenzwasserkraftwerken. Der Vorrang für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und Lieferungen aus erneuerbaren Energien soll aufgehoben werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. November 2016 dem Bericht und dem Gesetzesentwurf der Kommission zugestimmt und beantragt die Annahme der im Rahmen der parlamentarischen Initiative 15.430 "Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz" erarbeiteten Vorlage zur Änderung des StromVG.
Wortlaut
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beschliesst eine Änderung des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (SR 734.7) mit folgender Bestimmung auszuarbeiten:
Art. 17
...
Abs. 2
Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang.
...
Begründung
Überschreitet die Nachfrage nach Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz die verfügbare Kapazität, führt die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG Auktionen durch. Von diesen Auktionen ausgenommen und vorrangberechtigt sind erstens Lieferungen aufgrund der sogenannten Langfristverträge. Es handelt sich dabei insbesondere um Verträge, mit welchen die Schweizer Stromwirtschaft die Beteiligung und Bezugsrechte an ausländischen Kraftwerken geregelt hat. Diese Vorränge werden seit Einführung der Auktionen 2006 operativ umgesetzt. Zweitens besteht für Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ein Vorrang. Solche Vorränge wurden in den ersten Jahren seit der Einführung der Auktionen nicht beantragt und auch nicht gewährt.
Im Jahr 2014 haben nun erstmals Elektrizitätsversorger und Kraftwerke diesen zweiten Vorrang für Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eingefordert. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vorrang begründet ist, ist gegenwärtig in einem Verfahren bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) hängig.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere solche Streitverfahren bei der ElCom anhängig gemacht werden. Müssten für alle Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung (was rund der Hälfte des Inlandverbrauchs entspricht) und für alle Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien Vorränge im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gewährt werden, würde die maximal verfügbare Kapazität massiv überschritten. Es ist heute unklar, wie mit Vorrängen, die die verfügbare Kapazität überschreiten, rechtlich umgegangen werden muss und ob dies technisch überhaupt umgesetzt werden kann. Die Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ist international abgestimmt. Dürften Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ohne Zuteilungsverfahren uneingeschränkt in Anspruch genommen werden, käme es zu Netzüberlastungen, welche die Systemstabilität und damit die Versorgungssicherheit der Schweiz gefährdeten.
Der Gesetzgeber hat den Vorrang für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher eingeführt, damit der Netzbetreiber seine gesetzliche Lieferpflicht jederzeit erfüllen kann. Die Versorgung der grundversorgten Endverbraucher konnte aber auch bislang mit der Auktionierung der Importkapazität gewährleistet werden. Die Versorgung der grundversorgten Endverbraucher wird deshalb nicht gefährdet, wenn Stromlieferungen für deren Bedarf weiterhin nicht von der Auktion ausgenommen werden.
Den erneuerbaren Energien wollte der Gesetzgeber einen Vorrang einräumen, da diese gemäss Energiegesetz gefördert werden sollen. Im Stromhandel wird allerdings grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen erneuerbaren und nichterneuerbaren Energien gemacht. Die Zertifikate für erneuerbare Energien werden unabhängig von der Erteilung des Vorrangs auf dem Markt gehandelt. Im Rahmen der Debatten zum StromVG im Jahr 2006 wurde der Vorrang hauptsächlich mit dem Export von erneuerbaren Energien aus der Schweiz ins Ausland begründet. Die verfügbare Exportkapazität an der Schweizer Nordgrenze ist aber praktisch immer grösser als die Nachfrage, und damit ist der Vorrang hier kaum relevant. Ein Vorrang für den Export von erneuerbarer Energie in Richtung Italien wäre zwar relevant und wertvoll, wurde bislang jedoch nicht beantragt und deshalb operativ auch nicht umgesetzt. Müssten für solche Lieferungen Vorränge gewährt werden, wäre ebenso fraglich, ob diese technisch überhaupt umgesetzt werden könnten. Wird der Vorrang für erneuerbare Energien gestrichen, hätte dies indes keine Beeinträchtigung von deren Förderung zur Folge.
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 15.12.2016
Ständerat regelt Vorrang bei Stromlieferungen neu
(sda) Im grenzüberschreitenden Stromübertragungsnetz sollen Lieferungen an Haushalte und Lieferungen von Strom aus erneuerbaren Energien keinen Vorrang mehr haben. Das hat der Ständerat am Donnerstag ohne Gegenstimme beschlossen.
Heute führt die nationale Netzgesellschaft Auktionen durch, wenn die Kapazitätsnachfrage im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz die verfügbare Kapazität überschreitet. Manche Lieferungen haben jedoch Vorrang und sind von den Auktionen ausgenommen.
Das betrifft zum einen Verträge, mit welchen die Schweizer Stromwirtschaft die Beteiligung und Bezugsrechte an ausländischen Kraftwerken geregelt hat. Zum andern profitieren davon Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung - also Haushalte - sowie Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien.
Weil der Vorrang die Netzstabilität gefährden könnte, schlug die Energiekommission des Ständerats (UREK) vor, den Vorrang für die zweite Kategorie aufzuheben. Die Lieferungen mit Vorrang überstiegen die verfügbare Kapazität des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes nämlich deutlich, erklärte UREK-Sprecher Werner Luginbühl (BDP/BE) im Ständerat.
Ausserdem seien die Vorränge für die Grundversorgung und für erneuerbare Energien europaweit einzigartig und systemfremd. Faktisch wird sich laut Luginbühl mit der Gesetzesänderung nichts ändern, da der Vorrang für Lieferungen an Endverbraucher noch gar nie gewährt wurde. Vor zwei Jahren hatten Elektrizitätsversorger und Kraftwerke den Vorrang erstmals eingefordert. Das Verfahren ist derzeit vor dem Bundesgericht hängig.
In den nächsten Jahren könnte der Vorrang aber sehr wohl zum Thema werden, sagte Energieministerin Doris Leuthard. Da der Strom in Europa immer günstiger werde, könnte der Import die Netzstabilität gefährden. Der Vorrang für Langfristverträge soll beibehalten werden. Die Gesetzesänderung stützt sich auf eine parlamentarische Initiative der UREK, der auch die Nationalratskommission zugestimmt hat.
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 09.03.2017
Vorränge bei Stromlieferungen aus dem Ausland werden neu geregelt
(sda) Im grenzüberschreitenden Stromübertragungsnetz sollen Lieferungen an Haushalte und Lieferungen von Strom aus erneuerbaren Energien keinen Vorrang mehr haben. Langzeitverträge mit ausländischen Atomkraftwerken geniessen jedoch weiterhin einen privilegierten Netzzugang.
Der Nationalrat ist am Donnerstag mit 136 zu 52 Stimmen dem Beschluss des Ständerats gefolgt und hat eine entsprechende parlamentarische Initiative angenommen. Kritische Stimmen aus dem links-grünen Lager, die auf eine ungerechtfertigte Sonderbehandlung von ausländischem Atomstrom hinwiesen, fanden kein Gehör.
Heute führt die nationale Netzgesellschaft Auktionen durch, wenn die Kapazitätsnachfrage im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz die verfügbare Kapazität überschreitet.
Lieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung - also Haushalte - sowie Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sind von den Auktionen ausgenommen. Um die Netzstabilität nicht zu gefährden, sollen diese Vorränge nun fallen. "Durch solche Vorränge wird die Versorgungssicherheit gefährdet statt gefördert", erklärte Kommissionssprecher Eric Nussbaumer (SP/BL).
Versorgungssicherheit
Weiterhin Vorrang haben sollen nach dem Willen beider Räte hingegen Stromlieferungen aus internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, welche primär von Atomkraftwerk-Betreibern gehalten werden. Den Vorschlag einer knappen Mehrheit seiner Energiekommission, den Vorrang von Lieferungen aus Langfristverträgen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Vorlage abzuschaffen, lehnte der Nationalrat ab.
Diese Verträge sicherten die Versorgungssicherheit in der Schweiz, argumentierten FDP, CVP und SVP. Zudem würde das Vertrauen der betroffenen Unternehmen massiv verletzt, wenn ihre Verträge plötzlich vorzeitig gekündigt würden. Dies sei das Gegenteil von Rechtssicherheit und abzulehnen, argumentierte Daniel Fässler (CVP/AI) im Namen der Minderheit.
Auch Energieministerin Doris Leuthard sprach sich für die Beibehaltung dieser Vorränge aus. Diese abzuschaffen sei unnötig, da die Verträge sowieso mit der Zeit auslaufen und nach und nach weniger Kapazität beanspruchen würden. Zudem seien sie Gegenstand von Verhandlungen mit der EU über ein Stromabkommen.
Vorrang für Atomstrom
Gegen diese Ausnahme stellten sich SP, Grüne und Grünliberale. Bei dieser Gesetzesänderung gehe es nicht nur um Versorgungssicherheit, sondern vor allem auch um die Beibehaltung von Privilegien für ausländische AKW-Betreiber und Atomstrom, sagte Bastien Girod (Grüne/ZH).
Der Abschaffung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Stromübertragungsnetz sei grundsätzlich nichts entgegenzusetzen, da diese den Wettbewerb verzerrten. Voraussetzung sei jedoch, dass alle Vorränge abgeschafft würden - auch für langfristige Verträge mit ausländischen AKW-Betreibern.
Beat Jans (SP/BL) äusserte sich noch expliziter. "Wussten Sie, dass Sie mit ihrem Stromkonsum indirekt ausländische Atomkraftwerke subventionieren?", fragte er rhetorisch. Dies geschehe im Rahmen der Langfristverträge mit französischen AKW wie Fessenheim. Deren Atomstrom müsse an der Grenze nicht versteigert werden und könne quasi gratis importiert werden.
Dadurch würden zeitweise die Stromleitungen blockiert. Mit der Folge, dass alle anderen Akteure, die Strom importierten, mehr bezahlen müssten. Dies sei eine ungerechte Bevorzugung von ausländischem Atomstrom.
Der Rat liess sich nicht überzeugen.