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17.3227 · Motion · 2017-03-17

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Verrechnungssteuergesetz und das Stempelabgabegesetz so anzupassen, dass eine Parallelität zwischen der Verjährungsregel der Mehrwertsteuer (Art. 42 MWStG) und derjenigen der Verrechnungssteuer (Art. 17 VStG) und der Stempelabgaben (Art. 30 StG) besteht, wobei eine fünfjährige relative und eine zehnjährige absolute Festsetzungsverjährung, eine fünfjährige relative und eine zehnjährige absolute Bezugsverjährung sowie eine abschliessende Aufzählung der Unterbrechungsgründe der Verjährung einzuführen sind.

Begründung

Das Institut der Verjährung basiert auf den Gedanken der öffentlichen Ordnung, der Rechtssicherheit und des gesellschaftlichen Friedens. Aufgrund eines allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatzes, der auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des staatlichen Verhaltens nach Treu und Glauben beruht, unterliegen öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates gegenüber den Bürgern in (fast) jedem Fall einer Verjährung. Da bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben heute - wie vormals bei der Mehrwertsteuer - keine Trennung zwischen Festsetzungs- und Bezugsverjährung und keine absolute Verjährungsfrist bestehen, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine entsprechende Forderung durch laufende Verjährungsunterbrechungen, an welche in der Praxis und von der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt werden, "ewig" offenhalten.

Die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben sind Selbstdeklarationssteuern, weshalb für Steuerpflichtige ein erhöhtes Bedürfnis nach Rechtssicherheit besteht. Dies führte bei der MWStG-Revision 2008 zu einer grundlegenden Änderung der Verjährungsbestimmungen. Einerseits wird neu zwischen der Festsetzungs- und der Bezugsverjährung unterschieden. Die Möglichkeiten zur Unterbrechung der fünfjährigen Festsetzungsverjährung werden abschliessend aufgezählt, und eine Unterbrechung der Verjährung seitens der Verwaltung oder der Gerichte führt zu einer Verkürzung der relativen Verjährungsfrist von fünf auf zwei Jahre. Diese Massnahmen führen zu einer früheren Rechtssicherheit für die steuerpflichtige Person und gleichzeitig zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist bewirkt ebenfalls schnellere Verfahren und höhere Rechtssicherheit, indem die Eidgenössische Steuerverwaltung berücksichtigen muss, dass ein Verfahren bis und mit Bundesgericht innert zehn Jahren abgeschlossen sein muss. Ergänzt wird dieses sinnvolle System durch eine fünfjährige relative Bezugsverjährung, welche ebenfalls unterbrochen werden kann, verbunden mit einer absoluten zehnjährigen Bezugsverjährung (Art. 91 MWStG).

Angesichts des Selbstdeklarationsprinzips besteht kein Grund, bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben angesichts der identischen Ausgestaltung als Selbstdeklarationssteuern keine parallele Verjährungsregel wie bei der Mehrwertsteuer einzuführen. Dadurch kann dem Bedürfnis der steuerpflichtigen Personen nach Rechtssicherheit optimal Rechnung getragen werden bei gleichzeitiger Vereinheitlichung der Verjährungsregeln bei den drei Selbstdeklarationssteuern des Bundes.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Mehrwertsteuer unterscheidet seit 2010 zwischen der Festsetzungs- und der Bezugsverjährung. Die relative Verjährungsfrist für die Steuerfestsetzung beträgt fünf, die absolute zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt nach jeder Unterbrechung von Neuem zu laufen, wobei sich die relative Verjährungsfrist bei einem Unterbruch durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, das Bundesverwaltungs- oder Bundesgericht auf zwei Jahre verkürzt. Die Bezugsverjährung beträgt ebenfalls fünf (relativ) bzw. zehn (absolut) Jahre, ohne Verkürzung auf zwei Jahre. Die direkte Bundessteuer hat eine relative Verjährungsfrist von fünf und eine absolute von fünfzehn Jahren.

Die Verrechnungssteuer sowie die Stempelabgaben kennen lediglich eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren. Diese beginnt jeweils nach jeder Unterbrechung von Neuem zu laufen. Dabei wird nicht zwischen Festsetzungs- und Bezugsverjährung unterschieden.

Die Ausgestaltung und der Prozess der Steuererhebung sind bei den diversen Steuerarten - auch innerhalb der Selbstveranlagungssteuern - sehr unterschiedlich.

Der Zweck der Verrechnungssteuer liegt in der Sicherung der direkten Steuern, welche von den Kantonen veranlagt werden. Würde die Verjährungsfrist der Verrechnungssteuer an diejenige der Mehrwertsteuer angepasst, so würde der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer unterlaufen, weil die Verjährungsfrist für die Verrechnungssteuer dann kürzer wäre als jene für die Kantons- und Bundessteuer.

Bei der Stempelabgabe erfolgt die Entrichtung der Steuer in aller Regel automatisiert und unproblematisch. Die Anzahl der Steuerpflichtigen ist überschaubar (z. B. Effektenhändler). Aus diesen Gründen ist eine Neuregelung der Verjährungsfristen nicht notwendig.

Die verkürzte relative Verjährungsfrist von zwei Jahren nach einer Unterbrechung würde die Erhebung der diversen Steuerarten in manchen Fällen erschweren und die Ressourcennachfrage bei den zuständigen Verwaltungseinheiten erhöhen, um den Eintritt der Verjährung von Steuerforderungen zu verhindern. Sollte die Änderung der Verjährungsfristen vermehrt zu Verjährungen führen, müsste mit Mindereinnahmen gerechnet werden.

Gegen die Einführung einer absoluten Verjährung und einer verkürzten relativen Verjährungsfrist nach einer Unterbrechung bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben spricht auch, dass es vermehrt zum Eintritt der Verjährung von Steuerforderungen kommen könnte. In all diesen Fällen würde damit eine rechtskonforme Besteuerung verhindert. Insbesondere in der jüngeren Vergangenheit konnte in den Bereichen der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben vermehrt beobachtet werden, dass das Justizverfahren bewusst in die Länge gezogen wurde, indem steuerpflichtige Personen im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs eine Vielzahl von Schriftenwechseln beantragen. Fristerstreckungen bei jedem Schriftenwechsel führen nicht selten zu langwierigen gerichtlichen Verfahren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die vom Motionär geforderte Änderung der Verfahrensverzögerung Vorschub geleistet wird. Dies sollte im Interesse einer rechtsgleichen Besteuerung vermieden werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.