17.3239 · Interpellation · 2017-03-17
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
An den Orientierungstagen sollen Stellungspflichtige und interessierte Schweizerinnen über den Militärdienst, den Zivildienst, den Zivilschutz und den Rotkreuzdienst, also über das gesamte Dienstpflichtsystem der Schweiz, informiert werden.
1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass an den Orientierungstage ausgewogen über sämtliche Möglichkeiten zur Erfüllung der Dienstpflicht informiert wird?
2. Wie werden Qualität, Einheitlichkeit und Informationsgehalt der dezentral organisierten Orientierungstagen gewährleistet?
3. Wie wird an den Orientierungstagen über die verschiedenen Tauglichkeitsstufen, Anforderungen, Konsequenzen und die Möglichkeit einer Neuüberprüfung der Tauglichkeit informiert?
Begründung
Die kantonalen Militärbehörden sind für die Organisation und Durchführung der Orientierungstage zuständig. Sie informieren dabei in erster Linie über die Armee, obwohl zur Erfüllung der Dienstpflicht auch der Zivilschutz, der Rotkreuzdienst und namentlich der Zivildienst möglich sind. Diese Unausgeglichenheit wird durch die Tatsache verschärft, dass nur 41 Prozent aller Stellungspflichtigen den Militärdienst bis am Ende leisten. Informationen über die Konsequenzen der Militär- und Schutzdienstuntauglichkeit sind in Artikel 6 Absatz 1c der Verordnung über die Rekrutierung nur in Form der Wehrpflichtersatzabgabe festgehalten. Über die Hälfte der Stellungspflichtigen erhält am Orientierungstag folglich nur ungenügende Informationen, um ihre Dienstpflicht zu erfüllen.
Ein ausgeglichenes Programm an Orientierungstag und Rekrutierung würde die Stellungspflichtigen besser auf ihre Dienstpflicht vorbereiten und den verschiedenen Möglichkeiten zu ihrer Erfüllung entsprechend besser Rechnung tragen.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat schickt voraus, dass nach wie vor keine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst, Zivilschutz und Zivildienst herrscht. Währenddem die Zuteilung zum Zivilschutz aufgrund einer medizinischen Beurteilung erfolgt, steht die Zulassung zum Zivildienst als Ersatzdienst den militärdiensttauglichen Personen offen, welche einen Gewissenskonflikt geltend machen.
Des Weiteren verweist er auf seine Antwort vom 6. November 2013 zur Anfrage Tornare 13.1053, "Orientierungstage zur Rekrutierung. Von Kanton zu Kanton unterschiedliche Organisation", welche ihre Gültigkeit beibehält.
1. Für den Bundesrat ist es ein zentrales Anliegen, dass die Bestände der Armee langfristig gesichert werden. Entsprechend legt er die Ziele der Orientierungstage fest und erachtet es als konsequent, wenn an diesen schwergewichtig über die Armee informiert wird. Dennoch werden die Stellungspflichtigen objektiv und offen über das gesamte Dienstpflichtsystem orientiert. An der Grund- und Weiterausbildung der Moderatoren der Orientierungstage wirken alle beteiligten Partner der Armee aus Bevölkerungsschutz und Zivildienst aktiv mit. Informationsmaterial stellen die Partner in eigener Regie her, und die Kantone verteilen diese den Stellungspflichtigen an den Orientierungstagen.
2. Die Orientierungstage stützen sich auf die Verordnung über die Rekrutierung (SR 511.11), die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung des VBS über die Rekrutierung (SR 511.110) und auf Artikel 15a Absatz 2 des Zivildienstgesetzes (SR 824.0). Auf dieser Basis führt die Armee die Grund- und Weiterausbildung der Moderatoren für die Orientierungstage und die jährlichen Fachkurse für die Chefs der kantonalen Orientierungstage durch, in der Regel in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die direkte inhaltliche Steuerung erfolgt über den Steuerungsausschuss Orientierungstage, in dem neben Vertretern der Armee auch Vertreter der Kantone, des Zivilschutzes und des Zivildienstes Einsitz haben. Zudem überprüfen Vertreter der Rekrutierung regelmässig durch Kontrollbesuche bei den Orientierungstagen Qualität, Einheitlichkeit sowie Informationsgehalt der Inhalte. Mit der Weiterentwicklung der Armee werden die erwähnten Verordnungen ab dem 1. Januar 2018 zusammengefasst; materielle Änderungen sind nicht vorgesehen.
3. An den Orientierungstagen wird den Stellungspflichtigen eingehend aufgezeigt, welche Faktoren zu den Tauglichkeitsstufen führen (militärdiensttauglich, schutzdiensttauglich oder medizinisch untauglich). Damit soll den Stellungspflichtigen die zielgerichtete Vorbereitung auf die Rekrutierung ermöglicht werden. Die Konsequenzen einer Zuteilung zum Zivilschutz oder einer Beurteilung sowohl als militärdienst- als auch als schutzdienstuntauglich werden erläutert. Die Möglichkeit der Neuüberprüfung der Tauglichkeit wird am Orientierungstag nur am Rande angesprochen. Im Rahmen der Rekrutierung ist sie jedoch Teil der Rechtsmittelbelehrung durch den Rekrutierungsarzt anlässlich der Eröffnung des Tauglichkeitsentscheides.
Antwort des Bundesrates.