17.3245 · Postulat · 2017-03-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, eine kurze rechtliche Studie durchzuführen, um seinen Standpunkt zur folgenden heiklen Frage des humanitären Völkerrechts zu bestimmen: Auf welches Alter kann ein Staat die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen berechtigterweise herabsenken?
In gewissen Ländern, z. B. in Kolumbien, kommt es vor, dass kriminelle Organisationen, die sich aufgrund eines schwachen Rechtsstaates gebildet haben, Minderjährigen gewisse Aufgaben übertragen, auf die für Erwachsene eine schwere Strafe steht, für Minderjährige jedoch eine weniger schwere.
Es kann sich dabei um Minderjährige handeln, die sich mehr oder weniger freiwillig oder unter Zwang der Guerilla, den Paramilitärs oder Verbrecherbanden angeschlossen haben. Diese Minderjährigen müssen oft Schandtaten begehen, zum Beispiel Auftragsmorde.
In Anbetracht dieser Umstände hat die Justiz dieser Länder das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach und nach auf 14 Jahre gesenkt. Jedoch kann man in den Erziehungseinrichtungen auch jüngeren Mördern begegnen, die bereits zahlreiche Clown-Tätowierungen vorweisen (ein Kopf pro gelungene Mission). Was ist ein akzeptables Mindestalter?
Und inwiefern ist es zulässig (oder auch nicht), zwischen Minderjährigen zu unterscheiden, je nachdem ob sie als Mitglied einer Verbrecherbande im Drogenhandel tätig waren und jemanden getötet haben oder ob sie dasselbe bei den Paramilitärs gemacht haben (diese waren ebenfalls sehr in den Drogenhandel involviert) oder ob sie wiederum genau dasselbe gemacht haben (jemanden ermordet und mit Kokain gehandelt), sich aber freiwillig oder unfreiwillig der Guerilla angeschlossen haben?
Wenn Minderjährige dieser drei Gruppen genau dieselben Verbrechen oder Vergehen begangen haben, warum werden die der ersten Gruppe viel strenger bestraft, während jene der dritten Gruppe gute Chancen haben, begnadigt zu werden, da sie ebenso sehr als Opfer wie als Kriminelle angesehen werden? Wie wird unterschieden zwischen dem Fall eines Kindersoldaten und dem Fall eines anderen Minderjährigen, der genau dasselbe tut, aber nicht in diese Gruppe fällt?
Welche Meinung vertritt der Bundesrat zu diesem Thema?
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Die im Postulat angesprochenen Fragen werden in der Uno-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) geregelt. Die KRK ruft die Vertragsstaaten (zu denen heute sämtliche Staaten ausser die USA zählen) auf, ein Strafmündigkeitsalter festzulegen (Art. 40 Abs. 3a KRK). Eine klare Leitlinie zur Festlegung der Höhe des Strafmündigkeitsalters gibt der Kinderrechtsausschuss vor, welcher als wichtigste Instanz zur Auslegung der Konvention deren Einhaltung weltweit überwacht. In seinem General Comment zum Jugendstrafrecht hat der Ausschuss ein Strafmündigkeitsalter von unter 12 Jahren als "international unakzeptabel" bezeichnet und deutlich gemacht, dass er eine noch höhere Grenzziehung bevorzugt (General Comment No 10 - 2007 -, Juvenile Justice, para 32 f).
Der Kinderrechtsausschuss unterzieht die Staaten regelmässig einer Prüfung. Länder, die ein Strafmündigkeitsalter von weniger als 12 Jahren oder eine Herabsenkung des Strafmündigkeitsalters vorsehen, werden dabei förmlich kritisiert. Zur Situation der Strafmündigkeit in den verschiedenen Ländern gibt es zudem ein Monitoring (siehe hierzu https://www.crin.org/en/home/ages).
Wesentlich ist nebst der altersmässigen Grenzziehung - wie auch im Postulat thematisiert - die effektive Behandlung von straffällig gewordenen Kindern im Straf- und Massnahmenvollzug. Artikel 40 Absatz 1 KRK verpflichtet die Staaten diesbezüglich, den Schwerpunkt auf erzieherische und resozialisierende Massnahmen zu legen. So ist - noch mehr als die Festlegung des Strafmündigkeitsalters - wichtig, dass sich die internationale Gemeinschaft für ein Jugendstrafrecht einsetzt, das gemäss Artikel 40 KRK den erzieherischen Umgang mit Minderjährigen fördert und dazu beiträgt, ihnen eine Lebensperspektive zu ermöglichen. In Bezug auf die Straftat soll eine Wiedergutmachung angestrebt werden. Auch dieser Punkt wird vom Ausschuss in seiner Länderbeurteilung geprüft.
Das als Täterstrafrecht ausgestaltete Schweizer Jugendstrafrecht wird international immer wieder als Vorbild erwähnt. Ebenfalls im internationalen Kontext engagiert sich die Schweiz aktiv für eine kindergerechte Justiz. So förderte beispielsweise der von der Schweiz in Zusammenarbeit mit der Stiftung Terre des Hommes im Jahr 2015 organisierte Weltkongress zum Jugendstrafrecht in Genf den Erfahrungsaustausch zwischen verschiedenen Ländern und unterschiedlichen Rechtssystemen. Er bot insbesondere Gelegenheit, die Konformität strafrechtlicher Praktiken mit dem Völkerrecht zu überprüfen. Die Schweiz hat bei dieser Gelegenheit bekräftigt, dass sie die Anstrengungen der Vereinten Nationen zur Förderung eines erzieherischen, auf Wiedergutmachung ausgerichteten Jugendstrafrechts mitträgt. Weiter unterstützt die Schweiz die Vereinten Nationen finanziell bei der Durchführung einer globalen Studie über inhaftierte Kinder.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage lässt eine Studie, wie sie im Postulat gefordert wird, keine zusätzlichen, weiterführenden Erkenntnisse erwarten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.