17.3293 · Interpellation · 2017-05-03
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Am 27. April 2017 meldete die Tageszeitung "24 heures", dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt in einem Fall von gewerbsmässigem Betrug ermittle, bei dem die kantonale Arbeitslosenkasse zu Schaden gekommen sein soll. Etwa ein Dutzend Arbeitgeber sowie zwei Gewerkschaftsmitarbeiter seien betroffen. Bei den veruntreuten Geldern gehe es um etwa 3 Millionen Franken.
Die Gesetzgebung des Bundes im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht die Möglichkeit zur Entschädigung im Insolvenzfall (Insolvenzentschädigung) vor. Die betreffende Bestimmung ermöglicht es, den Lohnausfall während vier Monaten zu decken, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Die Entschädigung wird - unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde - direkt den betroffenen Angestellten ausbezahlt.
Der Betrug bestehe nun darin, dass die Arbeitgeber die von ihnen erstellte Liste der nichtbezahlten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit nichtexistierenden Personen ergänzt haben sollen, um so die Entschädigungszahlungen zu erhöhen. Die kantonale Arbeitslosenkasse habe somit, ohne dies zu wissen, zahlreichen nichtexistierenden Angestellten Insolvenzentschädigungen ausbezahlt.
Abgesehen von den Strafbestimmungen gibt es offenbar noch andere Probleme im Zusammenhang mit der Gewährung von Insolvenzentschädigung. In der Zeitung "24 heures" vom 3. Mai 2017 erfährt man, dass gestützt auf die Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) die Arbeitslosenkasse einzig prüfen muss, ob die Situation glaubhaft ist. Mit anderen Worten muss der zahlungsunfähige Arbeitgeber nur glaubhaft machen, dass Angestellte für ihn gearbeitet haben; die Arbeitslosenkasse unternimmt keine besonderen Nachforschungen. Es sieht ausserdem so aus, als würden es die Weisungen des Seco ausdrücklich zulassen, dass auch eine Person, die weder eine Arbeits- noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt, eine Insolvenzentschädigung erhalten kann.
1. Müssten die Weisungen des Seco zur Insolvenzentschädigung nicht überarbeitet werden, zumal Gemeinwesen und Sozialpartner gemeinsam Strategien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit entwickeln?
2. Wie erklärt sich der Bundesrat, dass Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne Arbeitsbewilligung, die nie Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben, in den Genuss einer Insolvenzentschädigung kommen?
3. Ist das Kriterium der Glaubhaftmachung, das in den Weisungen des Seco vorgesehen ist, dem heutigen wirtschaftlichen Umfeld noch angemessen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Insolvenzentschädigung (IE) stützt sich auf den Artikel der Bundesverfassung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 110 Abs. 1 Bst. a der Bundesverfassung) und soll allfällige ausstehende Lohnzahlungen für Arbeiten decken, die für einen zahlungsunfähigen Arbeitgeber ausgeführt wurden. Die IE wird höchstens für die vier letzten Monate des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Nach Auszahlung der IE macht die Arbeitslosenkasse gegenüber dem Arbeitgeber im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren den Betrag der von ihr an die Arbeitnehmenden ausbezahlten Leistungen geltend.
1. Für den Bundesrat ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit äusserst wichtig, weshalb er die im Kanton Waadt eröffnete Strafuntersuchung gegen Arbeitgeber aus der Baubranche, die des Betrugs gegenüber der Arbeitslosenversicherung verdächtigt werden, aufmerksam verfolgt, da sie für fiktive Arbeitnehmende IE beansprucht haben sollen. Der Bundesrat hält fest, dass die Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) im Einklang stehen und die Strafuntersuchungen gegen Arbeitnehmende und Arbeitgeber, die gegen die Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstossen, nicht behindern. Das Seco wird in seinen Weisungen allerdings ergänzen, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung den für die Schwarzarbeitsbekämpfung zuständigen Behörden allfällige Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41) zwingend melden müssen. Diese werden sodann die geeigneten Massnahmen einleiten.
2. Das Avig setzt für die Ausrichtung von IE u. a. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus. Die effektive Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber wird hingegen nicht verlangt. Anders als bei der Arbeitslosenentschädigung, bei der für die Vermittlung der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt formell eine gültige Arbeitsbewilligung vorliegen muss, ist dies für die IE nicht erforderlich. Bei der derzeitigen Rechtslage kann daher auch Arbeitnehmenden, deren Arbeitgeber gegen das Ausländer- oder das Sozialversicherungsrecht verstösst, ihr legitimer Anspruch auf Entlöhnung der erledigten Arbeit und entsprechend auf die IE nicht verwehrt werden.
3. Gemäss der Arbeitslosenversicherungsverordnung (SR 837.02) zahlt die Arbeitslosenkasse die IE aus, wenn die arbeitnehmende Person ihre Lohnforderung glaubhaft macht. Diese Voraussetzung ist als Stufe zwischen einer blossen Behauptung und einem unwiderlegbaren Beweis zu verstehen und erklärt sich mit dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmenden, die natürlich ihren Lohnanspruch oftmals nicht lückenlos beweisen können, da sie keinen Zugang zu den Dokumenten des Unternehmens haben. Das heisst allerdings nicht, dass die Kasse die IE ohne jegliche Nachprüfung auszahlt. Liefern die von der arbeitnehmenden Person vorgelegten Dokumente keine hinreichenden Anhaltspunkte für die ausstehende Lohnzahlung, muss die Kasse gemäss den Weisungen des Seco direkt beim Arbeitgeber oder beim Betreibungsamt weitere Informationen einholen. Im Sozialversicherungsrecht wird eine Situation im Zweifelsfall nicht zugunsten der versicherten Person ausgelegt. Können weder die versicherte Person noch die Kasse mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen bzw. feststellen, dass die Person tatsächlich für einen zahlungsunfähigen Arbeitgeber gearbeitet hat, muss die Kasse die Auszahlung der IE ablehnen.
Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei allen Sozial- oder Privatversicherungen ein Missbrauchsrisiko besteht. Die Massnahmen zu dessen Vermeidung dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Versicherten legitime Ansprüche nicht geltend machen können. Im Falle eines arglistigen vorsätzlichen Versicherungsbetrugs ist es auch bei sorgfältiger Überprüfung praktisch unmöglich, jegliches Missbrauchsrisiko auszuräumen.
Antwort des Bundesrates.