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17.3295 · Interpellation · 2017-05-03

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Seit der neuen Gesetzgebung zum Kindes- und Erwachsenenschutz entstehen neue Firmen und Institutionen. In diesem Bereich wird viel Geld verdient.

Eine Person hat beispielsweise eine Firma, welche für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Abklärungen vornimmt und Massnahmen vorschlägt. Diese Person gründete zwei weitere Firmen, welche die empfohlenen Massnahmen gleich selber umsetzen können. Es stellt sich die Frage, wie dieser "Kreislauf" genau gehandhabt wird. Es besteht die Gefahr, dass hier nicht nur das Kindes- oder Erwachsenenwohl im Vordergrund steht, sondern auch das Wohl der entsprechenden Firmenbesitzer.

Aus bisher gesammelten Fällen stellen sich folgende Fragen:

1. Sind das Prüfen von Massnahmen und die Entscheide darüber nicht Kernaufgaben der Kesb? Darf die Kesb die Kernaufgaben einfach auslagern?

2. Nach welchen Regeln erfolgt der Zuschlag an einen Anbieter?

3. Gibt es Offert-Verfahren, und werden Vergleichsofferten eingeholt?

4. Warum können Kesb-Mitarbeitende privaten Anbietern Blanko-Kostengutsprachen leisten, ohne festgelegten Leistungskatalog im Einzelfall und ohne Kostendach dazu?

5. Müssten nicht einheitliche bundesrechtliche Tarife für Fremdplatzierungen vorgegeben werden?

6. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass nach bisherigen Exzessen von Kosten für verfügte Massnahmen dringend eine strenge und unabhängige Finanzkontrolle für die Kesb eingeführt werden muss?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts erfolgt durch die Kantone. Diese setzen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) sowie deren Aufsichtsbehörde ein (vgl. Art. 440 und 441 ZGB). Sowohl die Finanzierung der Kesb selber als auch alle mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zusammenhängenden Aufgaben liegen in der Verantwortung der Kantone bzw. der von den Kantonen bestimmten kantonalen Gebietskörperschaften. Auch das Verfahrensrecht wird weitgehend vom kantonalen Recht festgelegt (vgl. Art. 443ff. ZGB).

1. Der Entscheid über die Anordnung einer konkreten Massnahme ist unentziehbare Aufgabe der Kesb. Die entsprechende Entscheidungskompetenz kann nicht an Dritte delegiert werden.

Dagegen kann eine Kesb die einem Entscheid vorangehenden Abklärungen selber durchführen oder an Dritte (z. B. an die Sozialdienste einer Gemeinde) übertragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB), beispielsweise dann, wenn die Kesb nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt. Die Verantwortung für das Verfahren und für die Qualität der Abklärung verbleibt aber in jedem Fall weiterhin bei der Kesb. Eine solche Übertragung der Abklärungstätigkeit an Dritte geschieht im Kindesschutz in rund der Hälfte der Fälle; im Erwachsenenschutz wird die Mehrheit der Abklärungen durch die Kesb durchgeführt (Studie Interface, Evaluation Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Analyse der organisatorischen Umsetzung und Kennzahlen zu Leistungen und Kosten, Bericht vom 5. April 2016 zuhanden des Bundesamtes für Justiz, S. 47).

2.-6. Auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Leistungsverträge mit externen Dritten abgeschlossen werden, bestimmt das kantonale Recht. Das Bundesrecht macht den Kantonen diesbezüglich keine besonderen Vorgaben. Es liegt deshalb im Interesse und in der Verantwortung der Kantone, dafür zu sorgen, dass keine unnötigen Kosten verursacht werden und eine Kostenkontrolle existiert.

Ein einheitlicher bundesrechtlicher Tarif könnte die unterschiedliche Kostenstruktur innerhalb der Kantone und die Besonderheiten der einzelnen Fälle kaum ausreichend berücksichtigen.

Antwort des Bundesrates.