17.3304 · Interpellation · 2017-05-04
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich frage den Bundesrat:
1. Wie viele öffentliche Ausschreibungen haben die Arbeitsgemeinschaft Consorzio Cossi-Condotte und die von ihr kontrollierte LGV gewonnen, und wie hoch waren die Beträge?
2. Weiss der Bundesrat von den rechtlichen Schritten gegen diese Unternehmen?
3. Ist es zulässig, dass öffentliche Aufträge an Unternehmen vergeben werden, gegen deren Geschäftsleitung wegen Verbindungen zur Mafia im Ausland ermittelt wird oder gegen die deswegen im Ausland ein Verfahren läuft?
4. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen eine Bestimmung einzufügen ist, mit der die Auftragsvergabe an Unternehmen, deren Geschäftsleitung mafiöser Verbindungen verdächtigt wird, ausgeschlossen oder widerrufen wird?
Begründung
Condotte ist ein italienischer multinationaler Konzern, der im Bereich der Verkehrs- und Schieneninfrastrukturen tätig ist. 2008 übernahm der Konzern 75 Prozent der Cossi und gründete die Arbeitsgemeinschaft Consorzio Cossi-Condotte. 2010 übernahm derselbe Konzern die LGV AG mit Sitz in Bellinzona. Damit hat der Konzern auch in der Schweiz Fuss gefasst und hier bereits verschiedene Ausschreibungen gewonnen: 2009 den Bau des Ceneri-Basistunnels, 1,71 Milliarden Franken; 2015 den Bau des Albulatunnels II, 255 Millionen Franken; 2017 die Ausschreibung von Armasuisse auf dem Ceneri, etwa 10 Millionen Franken. 2008 wurde Condotte - noch während der Ausschreibung von Alptransit - in Italien das Anti-Mafia-Zertifikat entzogen, und einige Jahre später wurden in Kalabrien fünf Manager von Condotte festgenommen; ihnen wurden in Zusammenhang mit dem Einsturz eines im Bau befindlichen Strassentunnels auf der Strecke Salerno-Reggio Calabria Verbindungen zur Mafia vorgeworfen: Diesem zugrunde lag eine Abmachung mit der Mafia in Kalabrien. Condotte wird auch in einem anderen Skandal in Zusammenhang mit grossen Bauvorhaben in Venedig erwähnt; die Untersuchungen sind noch im Gang. Gegen den Präsidenten des Consorzio wird weiter wegen Beeinflussung eines Vergabeverfahrens im Rahmen einer Ausschreibung im Umfang von 68 Millionen Euro ermittelt; laut Anklage wurde manipuliert, um das Unternehmen zu begünstigen. Die - nur unvollständige - Aufzählung dieser Skandale, mit denen Cossi-Condotte in Zusammenhang gebracht wird, bringt das wichtige Thema der mafiösen Verbindungen wieder auf die Tagesordnung. In der Schweiz ist sowohl bei den öffentlichen als auch bei den privaten Ausschreibungen oft der Preis entscheidend: Wer ein Angebot zu Preisen einreicht, die nicht marktgerecht sind, indem er oder sie bei den Arbeitskräften oder beim Material spart (oder minderwertiges und somit günstigeres Material verwendet, das dann bis zu zehnmal teurer verrechnet wird) oder indem er oder sie Arbeiten mittels Weitervergaben, die kaum je kontrolliert werden, ausführen lässt, öffnet den mafiösen Verbindungen Tür und Tor. Diese Situation schadet den gesunden Firmen, die sich an die Bestimmungen halten; sie werden von den Ausschreibungen ausgeschlossen zugunsten der Firmen, die Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben. Noch schlimmer: Dies führt dazu, dass Tunnels, Strassen usw. mit minderwertigen Materialien gebaut und so möglicherweise zur Gefahr für alle werden.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die öffentlichen Aufträge über dem WTO-Schwellenwert werden auf der Internetplattform Simap.ch publiziert. Für den Zeitraum von 2011 bis 2017 ergibt sich Folgendes:
- Cossi-Condotte hat einen Auftrag im Wert von etwa 20 Millionen Franken erhalten (2015).
- LGV Impresa Costruzioni SA hat zehn Aufträge im Wert von knapp 90 Millionen Franken erhalten.
- LGV Impresa Costruzioni SA hat vier weitere Aufträge in der Höhe von etwa 15 Millionen Franken als Teil einer Bietergemeinschaft erhalten.
Für das Jahr 2010 ist Folgendes zu bemerken: Die Aussage, wonach Cossi-Condotte die LGV Impresa Costruzioni SA im Jahr 2010 übernommen habe, ist nicht zutreffend. Dies ist in der Tat erst im Jahr 2011 geschehen. Wenn auch die Zuschläge im Jahr 2010 mitberücksichtigt werden, dann hat LGV Impresa Costruzioni SA zwei weitere öffentliche Aufträge in der Höhe von knapp 36 Millionen Franken als Teil einer Bietergemeinschaft erhalten.
2./3. Die öffentlichen Medien haben über die Gerichtsverfahren gegen den Konzern Cossi-Condotte berichtet. Da es sich um laufende Gerichtsverfahren handelt und noch kein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, ist das Prinzip der Unschuldsvermutung zu berücksichtigen und bezüglich einer weiteren Kommentierung Zurückhaltung geboten. In diesem Kontext ist zu erwähnen, dass nach der Medienberichterstattung strafrechtliche Untersuchungen nur gegen die Firma Cossi-Condotte laufen und dass die LGV Impresa Costruzioni SA in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird. Zudem geht es ausschliesslich um Vorfälle, die in Italien stattgefunden haben. Italien hat kein Rechtshilfegesuch betreffend die Angelegenheit an die Schweiz gestellt.
4. Der Entwurf zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017 (BBl 2017 2005ff.) sieht die Einführung einer Norm vor, die die Auftraggeberin verpflichtet, Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption zu treffen (Art. 11 Bst. b E-BöB), sowie einer Norm, die der Auftraggeberin die Möglichkeit einräumt, eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren auszuschliessen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag zu widerrufen. Voraussetzung ist, dass die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Dritte oder deren Organe rechtskräftig wegen eines Vergehens zum Nachteil der jeweiligen Auftraggeberin oder wegen eines Verbrechens verurteilt wurden (Art. 44 Abs. 1 Bst. c E-BöB) oder Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt haben (Art. 44 Abs. 1 Bst. e E-BöB). Zudem soll die Auftraggeberin die Möglichkeit haben, Anbieterinnen von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren auszuschliessen (Art. 45 Abs. 1 E-BöB). Beim Tatbestand der Korruption wirkt der Ausschluss für alle Auftraggeberinnen des Bundes, bei den anderen Tatbeständen nur für die betroffene Auftraggeberin (Art. 45 Abs. 1 E-BöB).
Antwort des Bundesrates.