17.3310 · Interpellation · 2017-05-04
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Opfer von Menschenhandel brauchen einen besonderen Schutz. Dieser muss auch im Asylverfahren gewährleistet werden. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie werden Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren identifiziert?
2. Gibt es Massnahmen des Bundes, um die Identifikation von Opfern von Menschenhandel im Asylbereich zu verbessern?
3. Mit welchen Massnahmen will der Bund sicherstellen, dass Opfer von Menschenhandel im Asylbereich ab Verdacht die ihnen zustehenden nationalen und internationalen Rechte wahrnehmen können?
4. Ist die Gleichbehandlung von Opfern von Menschenhandel sichergestellt (Tatort im In- und Ausland sowie Ausländer- und Asylrecht)?
5. Wie wird sichergestellt, dass die Erholungs- und Bedenkzeit gewährleistet wird und so ausgestaltet ist, dass sie Artikel 13 des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (EKM) erfüllt?
6. Ist nach seiner Ansicht die Frage der Zuständigkeit bei der Betreuung und dem Schutz von Opfern von Menschenhandel hinreichend geklärt und die Finanzierung, auch bei Leistungen Dritter, sichergestellt?
7. Welche besonderen Massnahmen zum Schutz von unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel wurden getroffen, und wie werden diese betreut?
8. Wie werden die Opferrechte gewährleistet, wenn sich die Opfer von Menschenhandel in Dublin-Verfahren befinden? In welchen Fällen sieht der Bund den Selbsteintritt gemäss Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vor, und wie wird im Falle einer Überstellung im Einzelfall überprüft, ob Wegweisungshindernisse vorliegen?
9. Wie wird sichergestellt, dass Opfer, welche im Ausland ausgebeutet wurden, die ihnen gemäss den Artikeln 12ff. EKM garantierten Rechte wahrnehmen können?
10. Werden im Asylbereich die auf Menschenhandel spezialisierten Opferschutzorganisationen in die Identifizierung und den Opferschutz einbezogen?
11. Wie viele Fälle von Menschenhandel wurden bis dato im Asylbereich identifiziert (Geschlecht, Herkunft, Alter)?
12. Wie viele der 2016 Identifizierten wurden gemäss Dublin-Verfahren überstellt, in wie vielen Fällen machte die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, wie viele erhielten jeweils Asyl, wurden rückgeschafft oder vorläufig aufgenommen? Wie viele wurden von einer Opferschutzstelle betreut und konnten die ihnen gemäss den Artikeln 12ff. EKM garantierten Rechte wahrnehmen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Mitarbeitenden des Staatssekretariates für Migration (SEM) wurden zum Thema Menschenhandel im Asylverfahren informiert und geschult. Das SEM hat einen internen Informationsfluss festgelegt, der bei Verdacht/Vorbringen von Menschenhandel im Rahmen des Asylverfahrens eingehalten werden muss. Die Identifikation der potenziellen Opfer von Menschenhandel erfolgt einerseits durch das SEM, und andererseits arbeitet das SEM mit dem Kommissariat gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel des Fedpol zusammen. Das SEM wendet dabei die Indikatorenliste zur Identifizierung von Menschenhandel der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel an.
2. Das SEM optimiert laufend den bestehenden Prozess bei Menschenhandel im Asylverfahren (Pilotprojekt ab November 2017: Wiederholung von Ausbildungen für die Mitarbeitenden und Partner des SEM, Verbesserung der Information an die Gesuchsteller; Arbeitsgruppe Menschenhandel zur Behandlung der Fragen gemäss Nationalem Aktionsplan gegen Menschenhandel 2017-2020).
3./5. Der Erholungs- und Bedenkzeit, welche im Ausländerrecht gesetzlich verankert ist (Art. 35 und 36 VZAE; SR 142.201), kann im Asylverfahren bei der Festsetzung der Verfahrensfristen Rechnung getragen werden, zumal die Artikel 35 und 36 VZAE (aufgrund Art. 14 AsylG) im Asylverfahren nicht direkt anwendbar sind. Potenziellen Opfern von Menschenhandel, die in der Schweiz ausgebeutet worden sind, stehen die Rechte gemäss Artikel 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) zu.
4./9. Wie bereits in Antwort 3 dargelegt wurde, kann der Erholungs- und Bedenkzeit im Asylverfahren bei der Festsetzung der Verfahrensfristen Rechnung getragen werden. Die Rechte gemäss Artikel 2 OHG stehen jeder Person zu, die durch eine Straftat in der Schweiz in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Wurde die Tat im Ausland begangen, wird nur eingeschränkt Opferhilfe gewährt (Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 OHG). Um eine Gleichbehandlung bei der Gewährung der Opferrechte zu gewährleisten (Ausbeutung in der Schweiz und im Ausland), wäre eine Revision des OHG notwendig.
Es gilt zu berücksichtigen, dass die Ausgangslage bei einer illegal in der Schweiz anwesenden Person und einer asylsuchenden Person bezüglich Aufenthaltstitel und damit in Zusammenhang stehenden Rechten unterschiedlich ist.
6. Gemäss Artikel 9 OHG stellen die Kantone Beratungsstellen zur Verfügung, welche die Beratung sowie die sofortige und die längerfristige Hilfe sicherstellen. Diese Leistungen werden von den Kantonen finanziert. Die Kantone sind somit für die Betreuung und Finanzierung der Hilfe an potenzielle Opfer von Menschenhandel zuständig.
7. Dossiers von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) werden beim SEM prioritär behandelt: Es erfolgt eine raschere Kantonszuteilung, und die UMA werden in speziell auf ihre Bedürfnisse angepassten Unterkünften/Privatunterkünften untergebracht. Der Kanton stellt zudem sicher, dass nach einer Kantonszuweisung unverzüglich eine Vertrauensperson ernannt wird. Bei Opfern von Menschenhandel wird bei einer Kantonszuteilung berücksichtigt, ob bereits ein Strafverfahren in einem Kanton eingeleitet worden ist und dass das Opfer in der Regel nicht dem gleichen Kanton zugewiesen wird, in dem sich der mutmassliche Täter aufhalten könnte.
8. Gemäss Artikel 2 OHG stehen auch einer Person, die sich im Dublin-Verfahren befindet, die Opferrechte zu, sofern sie sich noch in der Schweiz befindet und in der Schweiz ausgebeutet worden ist. Bei einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat wird dieser vorgängig informiert, dass es sich bei der überstellten Person um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt.
Der Erholungs- und Bedenkzeit, welche in der Regel mindestens 30 Tage beträgt, wird insofern Rechnung getragen, als man überprüft, ob ein laufendes Strafverfahren zum Zeitpunkt der Überstellung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, werden dies das SEM und die Kantone insofern berücksichtigen, als die Überstellung - im Rahmen der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Überstellungsfrist - verschoben wird, damit nach Möglichkeit die wichtigsten Verfahrensschritte durchgeführt werden können, noch bevor die Person überstellt wird. Die Person hat auch nach einer Überstellung in den Dublin-Staat die Möglichkeit, mittels eines Visums zwecks Teilnahme am Strafverfahren wieder in die Schweiz einzureisen, sofern ihre persönliche Teilnahme am Strafverfahren erforderlich ist.
Allein die Tatsache, dass es sich um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, führt nicht automatisch dazu, dass die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig. Zum Selbsteintritt verpflichtet ist ein Dublin-Staat dann, wenn eine Überstellung völkerrechtliche Bestimmungen verletzen würde. Weiter kann aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Dies betrifft besonders verletzliche Personen wie UMA, Familien, alleinerziehende Personen oder Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen. Auch bei diesen Personengruppen muss aber im konkreten Fall beurteilt werden, ob die Anwendung der Souveränitätsklausel angebracht ist und eine Überstellung eine besondere Härte bedeuten würde.
10. Bei Vorbringen oder Verdacht auf Menschenhandel im Asylverfahren wird der asylsuchenden Person ein Flyer ausgehändigt, sofern diese in der Schweiz ausgebeutet worden ist. Der Flyer enthält die Kontaktangaben der zuständigen kantonalen Opferberatungsstelle, an die sich die asylsuchende Person wenden kann. Da die Kantone für die Betreuung und die Finanzierung der Hilfe an potenzielle Opfer von Menschenhandel zuständig sind, steht es ihnen frei, mit spezialisierten Opferschutzorganisationen zu arbeiten, wie dies z. B. in den Kantonen Zürich und Waadt der Fall ist.
11. Seit dem Jahr 2014 bis und mit 7. Mai 2017 wurden 176 weibliche und 36 (korrigierte Fassung) männliche potenzielle Opfer von Menschenhandel identifiziert. Die Hauptherkunftsländer waren Nigeria, Eritrea, Äthiopien und die Demokratische Republik Kongo. Unter den potenziellen Opfern von Menschenhandel sind vor allem die Alterskategorien zwischen 18 und 39 Jahren am meisten vertreten.
12. Im Jahr 2016 wurde vier Personen, die als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden waren, Asyl gewährt, drei Personen wurden vorläufig aufgenommen und acht Personen in einen Dublin-Staat überstellt. Keine Person dieser Kategorie wurde in ihr Heimatland rückgeführt. Eine statistische Auswertung der konkreten Gründe, welche jeweils zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts geführt haben, ist nicht möglich. Zur Betreuung der potenziellen Opfer von Menschenhandel durch eine Opferschutzstelle führt das SEM keine Statistiken.
Antwort des Bundesrates.