Export von zwei wegen ihrer Giftigkeit in der Schweiz verbotenen Herbiziden in Entwicklungsländer. Ist dieses Messen mit zwei Ellen vereinbar mit der Einhaltung der Menschenrechte durch die Schweiz?
17.3338 · Interpellation · 2017-05-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Paraquat und Atrazin sind in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes verboten. Diese hochgiftigen Pestizide werden jedoch von der Schweiz in Entwicklungsländer exportiert. 99 Prozent der rund 200 000 Todesfälle, bei denen von einer Vergiftung im Zusammenhang mit Pestiziden ausgegangen wird, ereignen sich in Entwicklungsländern. Ich fordere den Bundesrat auf, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Gemäss dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 (SR 0.814.05) hat die Schweiz die Verpflichtung, "die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben", zu verbieten oder keine Erlaubnis dafür zu erteilen. Kamerun hat das Übereinkommen von Bamako unterzeichnet, wonach zu den gefährlichen Abfällen auch gefährliche Substanzen gehören, die in den Produktionsländern zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten worden sind. Das Bundesamt für Umwelt hat in seiner Antwort zuhanden der Nichtregierungsorganisation Public Eye auf die Tatsache verwiesen, dass Kamerun diese Definition nicht offiziell notifiziert hat. Wird der Bundesrat jetzt, da die Schweiz über die Tragweite dieser Definition informiert ist, Massnahmen ergreifen, um den Export von Paraquat und Atrazin nach Kamerun zu verhindern?
2. In ihrem Bericht zuhanden des UN-Menschenrechtsrates haben die UN-Sonderbeauftragten für Giftmüll und das Recht auf Nahrung kürzlich betont, dass die Tatsache, dass man die Bevölkerung anderer Länder Giftstoffen aussetzt, welche nachweislich schwerwiegende Gesundheitsprobleme oder sogar den Tod herbeiführen, ganz klar eine Verletzung der Menschenrechte darstellt. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass diese Exporte ein Widerspruch zu den Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Menschenrechte sind? Wie beurteilt der Bundesrat diese Exporte angesichts der Kohärenz der Entwicklungspolitik, wie sie von der OECD empfohlen wird? Gedenkt der Bundesrat, diese Exporte zu stoppen?
3. Gemäss dem Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3503 sollen "Schweizer Unternehmen ... durch ihre Tätigkeiten keine nachteiligen Auswirkungen auf Menschenrechte verursachen. Sie sollen sich darum bemühen, allfällige negative Auswirkungen zu vermeiden, die aufgrund einer Geschäftsbeziehung unmittelbar mit ihnen verbunden sind." Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass es in der Verantwortung von Syngenta liegt, sicherzustellen, dass ihre Pestizide keine nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte haben, oder, falls dies der Fall ist, dem ein Ende zu setzen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen; SR 0.814.05), dem die Schweiz beigetreten ist, trat 1992 in Kraft. Gewisse afrikanische Länder haben mit dem Übereinkommen von Bamako ein ähnliches und komplementäres Übereinkommen abgeschlossen, dem auch Kamerun beigetreten ist und welches 1998 in Kraft trat. Dieses regionale Übereinkommen zielte unter anderem darauf ab, den Begriff der gefährlichen Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens auf gefährliche Substanzen auszudehnen, die in den Produktionsländern verboten sind, sodass die Einfuhr solcher Substanzen verboten werden kann. Ergänzt wurden diese völkerrechtlichen Vorschriften durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen). Dieses sieht ein Verfahren für die Information über den und die Zustimmung zum Verkehr mit gefährlichen Chemikalien und Schädlingsbekämpfungsmitteln vor, die nicht als Abfälle gelten. Das PIC-Übereinkommen, dem sowohl die Schweiz als auch Kamerun beigetreten sind, trat 2004 in Kraft. Das damit eingeführte System beruht auf einem Informationsaustausch, das heisst, das Ausfuhrland eines Stoffes, das den Einsatz dieses Stoffes verboten oder streng reglementiert hat, muss das Einfuhrland über diesen Sachverhalt informieren. Dies hat die Schweiz im Falle der genannten Exporte von Paraquat und Atrazin getan. Gemäss den Informationen, die dem Bundesamt für Umwelt vorliegen, ist Paraquat als Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln in Kamerun zugelassen. Dieser Stoff entspricht nicht der Definition von gefährlichem Abfall, denn ein zugelassenes Erzeugnis ist kein Abfall im Sinne des Basler Übereinkommens und des Übereinkommens von Bamako (Stoffe oder Gegenstände, die entsorgt werden, zur Entsorgung bestimmt sind oder entsorgt werden müssen). Dank dem unter dem PIC-Übereinkommen eingerichteten Notifikationssystem weiss das Einfuhrland, dass das ausgeführte Erzeugnis in der Schweiz verboten ist.
2. Als Antwort auf den Bericht vom 24. Januar 2017, den die Sonderberichterstatterin für das Recht auf Nahrung gemeinsam mit dem Sonderberichterstatter zu der Bedeutung der umweltgerechten Verwaltung und Entsorgung von gefährlichen Stoffen und Abfällen für die Menschenrechte vorgelegt hat, verabschiedete der Menschenrechtsrat an seiner 56. Tagung vom 23. März 2017 die Resolution Nr. 34/12. Diese verweist unter anderem auf den Internationalen Verhaltenskodex für Pestizidmanagement, den die Generalversammlung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) an ihrer 38. Tagung im Juni 2013 verabschiedet hat, und fordert die Staaten auf, Praktiken zu fördern, mit denen die potenziellen gesundheitlichen und ökologischen Risiken von Pestiziden minimiert werden und gleichzeitig der korrekte Umgang mit Pestiziden gewährleistet wird. Die Schweiz unternimmt alles Notwendige, um die Anforderungen des Internationalen Verhaltenskodex für Pestizidmanagement zu erfüllen, namentlich diejenigen in Artikel 3.4 des Kodex: "Die Regierungen von pestizidausführenden Ländern sollten so weit wie möglich sicherstellen, dass gute Handelspraktiken bei der Ausfuhr von Pestiziden, insbesondere in Länder ohne oder mit begrenzten Regelungen, beachtet werden." Die neuen Bestimmungen der PIC-Verordnung (SR 814.12) schreiben namentlich vor, dass die Exporteure von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen diese unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen kennzeichnen und dabei insbesondere Aufschriften über die Gefahren für Mensch und Umwelt und über die entsprechenden Schutzmassnahmen anbringen müssen. Zudem müssen die Exporteure jedem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, das die neuesten verfügbaren Informationen enthält.
3. Wie bei jeder unternehmerischen Tätigkeit erwartet der Bundesrat auch bei der Ausfuhr gefährlicher Pflanzenschutzmittel, dass jedes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz nicht nur die in der Schweiz und im Ausland geltenden Vorschriften einhält, sondern auch die internationalen Normen berücksichtigt. Dazu gehören namentlich die OECD-Leitsätze für Unternehmen sowie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, welche die Unternehmen zu einem verantwortungsvollen Verhalten in der Schweiz wie auch im Ausland sowie entlang der gesamten Wertschöpfungskette verpflichten. Für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften sind die nationalen Behörden zuständig.
Antwort des Bundesrates.