17.3342 · Interpellation · 2017-05-04
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Nach dem neuen Artikel 19 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sollen Personen mit Bewilligung F, N oder S endlich Zugang zu Prepaid-SIM-Karten erhalten. Hält der Bundesrat an dieser Regelung fest, so wie es im Entwurf der zurzeit laufenden Revision vorgesehen ist?
2. Hält er es nicht für problematisch, wenn die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zum Voraus von der Zahlungsunfähigkeit von Personen mit Bewilligung F, S oder N ausgehen und ihnen darum den Zugang zu Telefoniediensten im Abonnement erschweren?
3. Sieht er zwischen dieser Situation und der Einhaltung von Artikel 13 der Bundesverfassung einen Widerspruch?
4. Ist er bereit, den Anbieterinnen klare Weisungen zu erteilen, damit Personen mit Bewilligung F, S oder N denselben Zugang zu Telefoniediensten erhalten wie die übrige Bevölkerung, insbesondere indem keine Kautionen mehr erhoben werden und indem auf die Weigerung, in Monatsraten zahlbare Mobiltelefone abzugeben, verzichtet wird?
Begründung
Nach Artikel 19a der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sicherstellen, dass beim Verkauf von Prepaid-SIM-Karten die Personalien der Kundinnen und Kunden anhand eines für den Grenzübertritt in die Schweiz gültigen Reisedokuments erfasst werden. Personen mit Bewilligung F, N oder S erfüllen diese Anforderung nicht, und die Anbieterinnen sind daher nicht bereit, ihnen Prepaid-SIM-Karten zu verkaufen. Die laufende Revision dürfte dieser Benachteiligung ein Ende setzen.
Zurzeit haben die betreffenden Personen nur die Möglichkeit, ein Abonnement abzuschliessen. Die Anbieterinnen haben aber auch hier Hürden aufgebaut, um Zahlungsausfälle, insbesondere von Personen mit Bewilligung F, zu verhindern. Medienberichten zufolge ist die Swisscom nur bereit, einen Vertrag abzuschliessen, wenn die Kundin oder der Kunde eine Kaution von 1000 Franken leistet; Sunrise lässt sich nur auf das Geschäft ein, wenn der Vertrag keine Monatsraten für den Erwerb eines Smartphones vorsieht, und Salt schliesst gar keine Verträge ab. In der Bundesverfassung steht, dass jede Person Anspruch hat auf Achtung ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13). Offensichtlich wird im vorliegenden Fall das Recht bestimmter Personen missachtet; sie stammen alle aus dem Asylbereich.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Nach dem geltenden Wortlaut von Artikel 19a der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Vüpf; SR 780.11) ist es nicht möglich, Inhaberinnen und Inhabern des Ausweises F, N oder S Prepaid-SIM-Karten zu verkaufen. Abonnementsangebote hingegen unterliegen weder heute noch in Zukunft einer gesetzlichen Einschränkung. Die genannte Verordnung ist zurzeit Gegenstand einer Totalrevision im Rahmen der Umsetzung des neuen Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf; BBl 2016 1991), das vom Parlament am 18. März 2016 angenommen worden, aber noch nicht in Kraft getreten ist. Ein Vorentwurf der Vüpf war zusammen mit vier anderen Ausführungsverordnungen zum Büpf bis am 29. Juni 2017 in der Vernehmlassung. Nach der gegenwärtigen Fassung von Artikel 19 des Vorentwurfes müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f Büpf für Mobilfunkdienste bei der Abgabe des Zugangsmittels oder bei der erstmaligen Aktivierung des Dienstes die Identität der teilnehmenden Person anhand eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines Ausländerausweises im Sinne der Artikel 71 und 71a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) überprüfen. Letztere Bestimmung erfasst nicht nur die von der Interpellantin angeführten Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises F, N oder S, sondern unter anderem auch die Personen mit einem Ausweis G, d. h. mit Grenzgängerstatus. Der Wortlaut der neuen Bestimmung zielt folglich durchaus in die Richtung der Interpellation.
2.-4. Der Bundesrat verfolgt allgemein das Ziel, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landes einen chancengleichen, kostengünstigen, barriere- und diskriminierungsfreien Zugang zu einer qualitativ hochstehenden Netzwerkinfrastruktur und innovativen Inhalten, Diensten und Anwendungen haben (zweites Kernziel der Strategie Digitale Schweiz, BBl 2016 3985, Ziff. 3). Personen, die vom Anschluss an die moderne Kommunikationswelt ausgeschlossen sind, können faktisch nicht oder nur sehr eingeschränkt vom grundrechtlichen Schutz des Fernmeldeverkehrs (Art. 13 der Bundesverfassung) und von der ebenfalls grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung) profitieren. Ob die Unmöglichkeit, ein Mobiltelefon bzw. einen entsprechenden Vertrag zu erhalten (sei es prepaid oder auf Rechnung), im Einzelfall tatsächlich die genannten Grundrechte tangiert, kann aber nicht allgemein gesagt werden.
Mit ihrer jeweiligen Praxis betreffend die Mobilfunkanschlüsse verfolgen die FDA demgegenüber das Interesse, finanzielle Einbussen aufgrund der Zahlungsunfähigkeit von Kunden zu minimieren. Als Wettbewerbsteilnehmer können sie aufgrund des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung) grundsätzlich selber entscheiden, mit wem sie einen Vertrag zu welchen Bedingungen abschliessen möchten.
Mit der obendargestellten Änderung der Vüpf beabsichtigt der Bundesrat grundsätzlich, ein Hindernis für den Zugang zur Informationsgesellschaft abzubauen. Das geltende Gesetzesrecht enthält jedoch keine Grundlage, gestützt auf welche der Bundesrat die FDA zum Abschluss von Mobilfunkverträgen (sei es prepaid oder auf Rechnung) verpflichten und die Konditionen definieren könnte. Insbesondere die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes (SR 784.10) über die Grundversorgung sind nicht anwendbar, da sie nur das Festnetz betreffen. Diesbezüglich wäre jedoch anzufügen, dass sogar im Bereich der Grundversorgung die Möglichkeit besteht, bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Kundin oder des Kunden Sicherheiten zu verlangen (Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste; SR 784.101.1).
Antwort des Bundesrates.